Konsequenzen aus der Verfassungswidrigkeit der Dreiteilungsmethode
der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Jerzy Montag, Ekin Deligöz, Katja Dörner, Kai Gehring, Memet Kilic, Monika Lazar, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der Bundesgerichtshof geht in seinem Urteil vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356) davon aus, dass die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs maßgeblichen Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe Veränderungen unabhängig davon erfahren können, ob diese in der Ehe angelegt waren oder nicht. In dem Urteil hat er erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbezogen. Dies ist die sogenannte Dreiteilungsmethode.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung mit Beschluss vom 25. Januar 2011 (1 BvR 918/10) für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht stützt seine Entscheidung insbesondere darauf, dass der Bundesgerichtshof die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten hat. Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Artikel 20 Absatz 3 GG sind verletzt.
In einem Interview hat die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, mitgeteilt, dass sie Frauen, die wegen ihrer Ehe aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, nach einer Scheidung künftig höhere Unterhaltsansprüche einräumen möchte als bisher (DER TAGESSPIEGEL vom 14. Januar 2011).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011, Aktenzeichen 1 BvR 918/10?
Sieht die Bundesregierung darüber hinaus gesetzgeberischen Handlungsbedarf, und wenn ja, welchen?
Inwieweit sieht die Bundesregierung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die zweite Ehe geschwächt bzw. faktische Hindernisse für die Eingehung einer zweiten Ehe?
Inwieweit sieht die Bundesregierung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Vorteile für die erste Ehefrau gegenüber ihrer Rechtsposition nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)?
Sieht die Bundesregierung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gesetzlichen Änderungsbedarf im Unterhaltsrecht, wie das oben genannte Interview andeutet?
Wenn ja, was soll gesetzlich geändert werden?
Wenn nein, warum nicht?
Welches Leitbild der Ehe und Familie liegt dem gesetzgeberischen Handeln im Hinblick auf eheliche Unterhaltspflichten zugrunde?