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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Der Nutzen gemischtwirtschaftlicher Unternehmen ohne weitergehende staatliche Einwirkungsmöglichkeiten

Anzahl der Unternehmen mit Bundesbeteiligung nach Beteiligungshöhe, wichtiges Bundesinteresse als Voraussetzung für eine Beteiligung an privaten Unternehmen und Möglichkeit angemessener Einflussnahme, Einschränkung der Gewinnerzielungsabsicht zu Gunsten anderer Gesellschaftszwecke, geschlossene Beherrschungsverträge und Vertretung der Bundesregierung in Aufsichtsräten, Höhe und Berechtigung von Gewinnausschüttungen

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

12.05.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/544311. 04. 2011

Der Nutzen gemischtwirtschaftlicher Unternehmen ohne weitergehende staatliche Einwirkungsmöglichkeiten

der Abgeordneten Sahra Wagenknecht, Michael Schlecht, Johanna Voß und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Jahr 2009 war der Bund laut Beteiligungsbericht an 90 Unternehmen unmittelbar sowie an 483 Unternehmen mit einem Nennkapital von mindestens 50 000 Euro/Landeswährung (LW) und mindestens 25 Prozent Anteilsbeteiligung mittelbar beteiligt.

Nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) soll der Bund sich nur dann an einem Unternehmen in privatrechtlicher Form beteiligen, wenn „ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt“.

Durch das sogenannte Ingerenzprinzip, d. h. die Pflicht des Bundes, die öffentlichen Interessen wahrzunehmen, sind die Gebietskörperschaften gehalten, dieses öffentliche Interesse auch auszuüben.

Deshalb soll sich der Bund laut § 65 Absatz 1 Nummer 3 BHO nur an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform beteiligen, wenn „der Bund einen angemessenen Einfluß, insbesondere in Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält“.

Allerdings führen die übergeordneten Prinzipien des öffentlichen Rechts nach heutiger Meinung nicht zu einem Vorrang für eine Wahrnehmung der öffentlichen Interessen in einer Aktiengesellschaft.

Entscheidet sich der Bund für eine bestimmte Unternehmensform, gilt das entsprechende Recht.

Aufgrund der unternehmensinternen Entscheidungsstrukturen kann es sein, dass eine Steuerung des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens durch die öffentliche Hand nicht zwangsläufig möglich ist.

So heißt es in der Bundestagsdrucksache 16/5308: „Auf Veranlassung des Bundes gewählte Aufsichtsratsmitglieder handeln nicht ,im Namen der Bundesregierung‘ oder ,im Namen des Bundes‘. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates ist als Teil dieses Gesellschaftsorgans der Gesellschaft gegenüber verpflichtet; dies ist Ausdruck der sich aus der Bestellung ergebenden organschaftlichen Treuebindung.“

Ebenso können die Aktionäre auf die operativen Vorstandsbeschlüsse keinen Einfluss nehmen.

Abgesehen von der Lockerung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 394 des Aktiengesetzes (AktG) der Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, gegenüber den Körperschaften und abgesehen von den Abschlussprüfungsrechten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) bei einer Anteilsmehrheit der Gebietskörperschaften, hat der Bund, wie andere Mehrheitsgesellschafter auch, nur die Möglichkeit, sein Gewicht über die Hauptversammlung geltend zu machen.

Deren Zuständigkeiten sind allerdings eng begrenzt.

Jedoch kann der Bund weitergehende Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten im Vorfeld vertraglich verankern.

Er kann darauf hinwirken, eine Einschränkung der Gewinnerzielungsabsicht zu Gunsten anderer Zwecke ausdrücklich in der Satzung festzulegen oder zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen (§ 111 Absatz 4 Nummer 2 AktG).

Ebenso kann der Bund sich dafür einsetzen, einen Beherrschungsvertrag abzuschließen und sich dadurch Weisungsrechte verschaffen.

Insoweit in der Praxis Defizite bezüglich der Absicherung von Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten bestehen sollten, liegt es laut gesellschaftsrechtlicher Lehre vor allem daran, dass der Staat bestehende Ingerenzmöglichkeiten nicht nutzt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

In wie vielen Unternehmen war der Bund in den Jahren 2000 bis 2010 jeweils mit einem Anteilsbesitz von 25 bis 50 Prozent sowie von über 50 Prozent beteiligt (bitte tabellarische Angaben aufgeschlüsselt nach mittelbaren/ unmittelbaren Beteiligungen)?

2

In wie vielen Unternehmen war der Bund in den Jahren 2000 bis 2010 jeweils mittelbar oder unmittelbar mit unter 25 Prozent Anteilen oder einem Nennkapital von weniger als 50 000 Euro/LW beteiligt (bitte in den Kategorien mittelbar/ unmittelbar und Anteilsbeteiligung unter 25 Prozent sowie Nennwert unter 50 000 Euro/LW angeben)?

3

Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung für eine öffentliche Beteiligung mit 25 Prozent Anteilsbesitz und weniger, obwohl unterhalb dieser Schwelle nicht einmal eine Sperrminorität vorliegt?

4

Inwieweit wird bei der Entscheidung über unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen des Bundes § 65 Absatz 1 BHO, insbesondere Nummer 3, berücksichtigt?

5

In wie vielen bzw. in welchen Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung (AG und GmbH) wurde auf Initiative der staatlichen Anteilseigner eine Einschränkung der Gewinnabzielungsabsicht zu Gunsten anderer Zwecke in der Satzung verankert, und wie lautet dieser Gesellschaftszweck jeweils?

6

In wie vielen bzw. in welchen Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung (AG und GmbH) wurde ein Beherrschungsvertrag geschlossen?

7

Sitzen in allen Aktiengesellschaften mit staatlicher Beteiligung Vertreter der Bundesregierung im Aufsichtsrat?

Wenn nein, in welchen nicht, und wie lautet die jeweilige Begründung für die Nichtvertretung im Aufsichtsrat?

8

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass ein wichtiges Bundesinteresse als Voraussetzung für eine Bundesbeteiligung in Aktiengesellschaften aufgrund des Gesellschaftsrechts nur durchzusetzen ist, wenn klare Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten vertraglich verankert wurden?

Wenn nein, warum nicht?

9

Wie hoch waren die jährlich ausgeschütteten Gewinne aus öffentlichen Beteiligungen, unterteilt nach Gebietskörperschaften, in den Jahren 2000 bis 2010?

10

Hält die Bundesregierung hohe Gewinnausschüttungen bei Unternehmen mit staatlicher Beteiligung im öffentlichen Interesse für sinnvoll?

Wenn ja, nach welchem Konzept wird die öffentliche Gewinnerzielungsabsicht gegen andere Ziele abgewogen?

Berlin, den 11. April 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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