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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Die mangelhafte Preisinformation der Reisenden bei Fluggesellschaften und Flugvermittlern

Einhaltung und Durchsetzung gesetzlicher Vorgaben insb. der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 betr. Information über bei anfallende Gebühren und Verbot irreführender Werbung im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Vermittlung von Flügen, beim Luftfahrtbundesamt eingegangene Beschwerden, Ordnungswidrigkeitsverfahren, Transparenz bei Gepäckpreisen <br /> (insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Datum

27.04.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/546308. 04. 2011

Die mangelhafte Preisinformation der Reisenden bei Fluggesellschaften und Flugvermittlern

der Abgeordneten Markus Tressel, Nicole Maisch, Cornelia Behm, Bärbel Höhn, Undine Kurth (Quedlinburg), Friedrich Ostendorff und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 machte die Europäische Union eindeutige Vorgaben, wie die Reisepreise von Fluggesellschaften und -vermittlern offenzulegen sind, um einen Schutz des fliegenden Verbrauchers zu gewährleisten. Obwohl die Verordnung bereits zwei Jahre gilt, bestehen auf diesem Gebiet noch erhebliche Mängel in der Rechtsdurchsetzung. So haben sowohl deutsche Gerichte als auch die bundesgesetzlichen Vorschriften auch Flugvermittler zur Offenlegung der Preise verpflichtet. Dass die Regelungen noch immer nicht eingehalten werden, wird besonders an den Verfahren deutlich, die die Bundesverbraucherzentrale im Jahr 2010 gegen Fluggesellschaften wie Ryanair oder Lufthansa, aber auch gegen Flugvermittler wie Opodo anstrengen musste (einzusehen in der „Übersicht der Verfahren Fluggastrechte“, www.vzbv.de/mediapics/fluggastrechte).

Gerade bei den Flugvermittlern werden teilweise erhebliche Gebühren fällig, die nicht ausreichend kenntlich gemacht werden. So bemängelt Stiftung Warentest unbemerkte Zusatzkosten, die mit einer „Buchungsanfrage“ beim Flugvermittler auf den Verbraucher zukommen. Demzufolge bucht das Vermittlungsportal genau wie ein Reisebüro den gewünschten Flug. Der so entstehende Vertrag kann für den Kunden erhebliche Nachteile bedeuten (vgl. Flugvermittler im Internet: Flüge teurer als gedacht; 3. Februar 2011, www.test.de/themen/freizeit-reise/meldung/Flugvermittler-im-Internet-Fluege-teurer-als-gedacht-4195818-4195821). Denn für ihre Dienstleistung verlangen einige Flugvermittler Gebühren. Bei fluege.de und flug24.de beispielsweise hängt das zusätzliche Entgelt von der Anzahl der Reisenden, der Flugstrecke und sonstiger Serviceleistungen ab. Der Anbieter cheapfares.de kassiert 12 Euro pro Passagier, unabhängig von der Flugstrecke. Bei anderen Flugvermittlern beginnen die Zusatzkosten bei 20 Euro.

Wenn diese Gebühren nicht oder nicht bei Beginn der Flugsuche offengelegt werden, dann bedeutet das einen Verstoß gegen nationales und europäisches Recht. Denn das OLG Dresden (14. Zivilsenat, Entscheidungsdatum: 17. August 2010, Aktenzeichen: 14 U 551/10) erklärt, dass es sich bei einem Vermittler von Flugreisen um einen Flugscheinverkäufer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 handelt. Deshalb gehört auch „das Entgelt, das der Kunde bei Buchung eines Fluges für die Vermittlungstätigkeit zu zahlen hat, zum Endpreis“. Dieser muss deshalb entsprechend klar ausgewiesen werden.

Dies macht auch die bundesgesetzlichen Regelung des § 108 Absatz 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) unzweifelhaft klar.

Verstöße von Reisevermittlern gegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 werden dort genau wie die von Fluggesellschaften als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes eingestuft. Nach Angaben der Bundeszentrale für Verbraucherschutz hat das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) jedoch bisher noch keine Bußgelder gegen Flugvermittler erlassen hat.

Ein weiteres Problem wird in einer Studie des ADAC e. V. (www.adac.de/_mm/pdf/ADAC-Test – Flugnebenkosten_50566.pdf) deutlich. Gewaltige Zusatzkosten (bis zu 270 Euro) können den Kunden insbesondere bei der Aufgabe von Gepäck treffen. Dabei handelt es sich allerdings um eine „Zusatzleistung“, die von der deutschen Rechtsprechung „nicht als eine Leistung an(gesehen wird), für die regelmäßig gesonderte Gebühren zu entrichten sind“ (vgl. u. a. Entscheidung im Juni 2010 des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidungsdatum: 26. August 2010, Aktenzeichen: 3 U 118/08). Nach Ansicht der Rechtsprechung müssen die Fluggesellschaften „… um eine Irreführung zu vermeiden, bereits in der Werbung ausdrücklich und unmissverständlich darauf hinweisen, dass bei Aufgabe von Gepäckstücken – zusätzlich zu den beworbenen Flugpreisen – Gebühren verlangt werden.“ Eine Vielzahl von Fluggesellschaften handelt heute im Widerspruch zu der deutschen Rechtsprechung und zu Lasten jedes Reisenden.

Besonders im Bereich der Flugvermittler besteht eine große Notwendigkeit für verstärkte Kontrollen durch die Bundesregierung. Nur so sind die Ziele der EU-Verordnung und des Bundesrechts zum Schutz des Verbrauchers zu gewährleisten. Das Gebot der Unionstreue verlangt ein verstärktes Handeln des nationalen Durchsetzungsorgans. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland das LBA.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wie überprüft die Bundesregierung die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sowie des Verbots irreführender Werbung durch die Fluggesellschaften und Flugvermittler?

2

Welche Probleme bestehen bei den Flugvermittlern, die Vorgaben des Artikels 23 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 und des § 108 Absatz 5 LuftVZO durchzusetzen?

3

Kann die Bundesregierung die Probleme, bei denen Verbraucher erhebliche, unausgewiesene Zusatzgebühren treffen, insbesondere im Bereich der Flugvermittler bestätigen (siehe Begründung)?

Wenn ja, welche Probleme sind die auffälligsten, und was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu tun?

4

Welche rechtlichen Vorgaben bestehen für die Bemessung von Flughafenentgelten, Sicherheits- und kraftstoffbezogene Gebühren, Zuschläge oder Entgelte?

5

Wie kann eine Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 gegenüber Flugvermittlern gewährleistet werden?

6

Wie wird das „opt-in“-Prinzip bei fakultativen Zusatzkosten umgesetzt?

7

Sind Bußgeldverfahren durch das LBA der sinnvollste Weg um einen Anwendung des § 108 Absatz 5 LuftVZO und des Artikels 23 Absatz 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sicherzustellen?

Welche weiteren Sanktionen werden angewendet?

8

Wie viele Beschwerden sind gegen Flugvermittler beim LBA bisher eingegangen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 beziehen?

9

Wie viele Beschwerden sind gegen Direktanbieter beim LBA bisher eingegangen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 beziehen?

10

Findet ein Austausch zwischen Bundesregierung und ihren nachrangigen Behörden auf der einen Seite und den Verbraucherzentralen auf der anderen Seite statt?

Wenn ja, wie sieht dieser aus?

Wenn nein, warum nicht?

11

Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren hat das LBA bislang gegenüber Tatbeständen eingeleitet, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 beziehen?

Wie viele davon richten sich gegen Flugvermittler, und wie viele gegen Direktanbieter (bitte einzeln auflisten)?

In wie vielen Fällen führten die Ordnungswidrigkeitenverfahren auch zu einem Bußgeld?

12

Steht diese Zahl in einem angemessen Verhältnis zu den offenkundig bestehenden Problemen, die vielfach von den Verbraucherzentralen angemahnt werden?

13

Wie steht die Bundesregierung zu der Beurteilung, dass die Gepäckgebühren erhebliche, ungerechtfertigte Mehrkosten darstellen, die nicht in der Art und Weise, wie es teilweise der Fall ist, erhoben werden dürften?

14

Hält es die Bundesregierung angesichts des Verbotes irreführender Werbung für erforderlich, dass die Fluggesellschaften und -vermittler auf die erheblichen Mehrkosten, die durch Gepäck entstehen können, bereits in der Bewerbung ausdrücklich hinweisen?

15

Wie sind im Vorfeld große Abweichungen bei den Gepäckpreisen transparenter zu machen, um so einen besseren Verbraucherschutz zu gewährleisten?

Besteht dahingehend ein Dialog zwischen Bundesregierung, Verbraucherzentralen und Fluggesellschaften?

16

Wie beurteilt die Bundesregierung die Rechtswahlklauseln in den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Anbieters Ryanair, die deutsche Verbraucher dem irischen Recht unterwirft?

Berlin, den 7. April 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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