Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Viola von Cramon-Taubadel, Jerzy Montag und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 erklärt, dass die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen an diejenige der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden sollte.
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates wurde die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden Richtlinie) verabschiedet. Kernstück der Richtlinie sind die Angleichung der Rechte von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen an die der Unionsbürger und insbesondere die Freizügigkeit von Drittstaatsangehörigen innerhalb der Europäischen Union. Auch Familienangehörige von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen sollen nach der Richtlinie das Recht erhalten, sich mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, um die familiäre Lebensgemeinschaft zu wahren und den langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht in der Ausübung seines Aufenthaltsrechts zu behindern.
Langfristig Aufenthaltsberechtigte sollen, damit ihr Recht auf Aufenthalt nicht ohne Wirkung bleibt, nach Maßgabe der Richtlinie in dem zweiten Mitgliedstaat die gleiche Behandlung genießen, die sie auch in dem Mitgliedstaat genießen, der ihnen die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt hat.
Schließlich soll nach der Richtlinie Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem Mitgliedstaat, in den sie umgezogen sind und in dem sie sich niederlassen wollen, unter Bedingungen zu erwerben, die denen für den Erwerb in dem ersten Mitgliedstaat vergleichbar sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Welche Rechtsgrundlagen sind zur Umsetzung der Richtlinie erlassen worden?
Unter welchen Bedingungen wird einem Drittstaatsangehörigen und seinen Familienangehörigen, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) erteilt bzw. entzogen?
Wie vielen Drittstaatsangehörigen (und ihren Familienangehörigen) wurde die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt (bitte nach Staatsangehörigkeit und Verwandtschaftsgrad auflisten)?
Inwieweit wird bei den Familienangehörigen, die den langfristig Aufenthaltsberechtigten begleiten oder ihm nachreisen wollen, die Situation von erwachsenen Kindern mit Behinderung und unterhaltsberechtigten Verwandten in gerade aufsteigender Linie ersten Grades berücksichtigt?
Unter welchen Bedingungen wird einem Drittstaatsangehörigen, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat, sowie seinen Familienangehörigen der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gestattet?
Wie viele langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (und ihre Familienangehörigen) aus einem anderen EU-Mitgliedstaat haben sich in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen (bitte nach Staatsangehörigkeit und Verwandtschaftsgrad auflisten)?
Wie viele der in Frage 6 aufgeführten Personen haben zwischenzeitlich eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erhalten (bitte nach Staatsangehörigkeit und Verwandtschaftsgrad auflisten)?
Wie vielen langfristig Aufenthaltsberechtigten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, die sich in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen haben, wurde der Aufenthaltstitel aus welchem Grund wieder entzogen (bitte die Gründe nach Staatsangehörigkeit und Verwandtschaftsgrad auflisten)?
Wie viele Drittstaatsangehörige (und ihre Familienangehörigen) mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG haben die Bundesrepublik Deutschland verlassen (sofern bekannt, bitte die Zielstaaten nach EU- und Nicht-EU-Staaten auflisten)?
Wodurch wird gewährleistet, dass Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland, in die sie umgezogen sind und in der sie sich niederlassen wollen, unter Bedingungen erwerben können, die denen für den Erwerb in dem ersten Mitgliedstaat vergleichbar sind?
Wodurch wird gewährleistet, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in der Bundesrepublik Deutschland die gleiche Behandlung genießen, die sie auch in dem Mitgliedstaat genießen, der ihnen die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt hat (beispielsweise die Gewährung von Sozialhilfeleistungen)?
Wodurch wird gewährleistet, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in der Bundesrepublik Deutschland die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland genießen?
Unter welchen Bedingungen kann einem langfristig Aufenthaltsberechtigten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Aufenthaltstitel entzogen werden?
Was ist unter folgender Verwaltungsvorschrift zu verstehen: „Die Aufenthaltszeiten mit einem deklaratorischen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 5 aufgrund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei werden einbezogen.“ (9a.2.1.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz)?
Wurde seit Inkrafttreten der Richtlinie durch die EU-Kommission oder durch andere Einrichtungen die Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten evaluiert, und wenn ja, wie wurde die Umsetzung in Deutschland beurteilt?