Nuklearer Katastrophenfall – Haftung, Haftpflicht und Deckungsvorsorge bei Atomkraftwerken
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Bettina Herlitzius, Winfried Hermann, Ulrike Höfken, Oliver Krischer, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Ingrid Nestle, Friedrich Ostendorff, Dr. Hermann Ott, Dorothea Steiner, Markus Tressel, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Durch die Atomkatastrophe in Japan stehen auch hierzulande Fragen nach der Haftung im Falle eines nuklearen Katastrophenfalls verstärkt im öffentlichen Interesse. Dies betrifft insbesondere die Bereiche der Haftpflichtversicherung und Deckungsvorsorge sowie die Frage des tatsächlichen Zurverfügungstehens der Mittel der Atomkraftwerke (AKW) betreibenden Energieversorgungsunternehmen (EVU) und damit verbundenen Abwägungen beim Eintreten des Haftungsfalls.
Wir fragen die Bundesregierung:
Haftpflichtversicherung
Fragen23
Wie hoch ist nach den vorliegenden Studien u. a. der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) das Risiko eines nuklearen Katastrophenfalls, differenziert nach Reaktortypen bzw. Baujahren?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie hoch in den Jahren 2000 bis 2011 die tatsächlichen Haftpflichtversicherungsprämien (ohne bzw. mit Versicherungsteuer) für einzelne AKW bzw. für die Summe aller in Deutschland betriebenen AKW waren/sind (falls ja, bitte möglichst differenzierte Angabe)?
Wird für jedes AKW eine Haftpflichtversicherung über 255,6 Mio. Euro oder werden für die einzelnen AKW unterschiedlich hohe Versicherungen z. B. abhängig von Art und Menge der eingesetzten Brennstoffe abgeschlossen?
Wird die Prämienhöhe individuell für die einzelnen AKW berechnet, und wenn ja, wovon hängt sie ab?
Findet für die einzelnen AKW bzw. Standorte eine individuelle Risikoabschätzung statt?
Wirkt sich ein hoher bzw. ein weiter verbesserter Sicherheitszustand positiv auf die Prämie der Haftpflichtversicherung aus?
Wie verteilt sich die Prämiensumme in den Jahren 2000 bis 2011 auf die einzelnen AKW?
Welche Auswirkungen auf die Versicherungspflicht und die zu zahlende Versicherungsprämie hat es, wenn
a) ein AKW endgültig stillgelegt wird/ist? Welche Versicherungsprämien werden z. B. für Obrigheim und Stade noch gezahlt?
b) ein AKW noch in Betrieb ist, aber kein Strom produziert wird wie z. B. in Brunsbüttel und Krümmel bzw. für die für den Zeitraum des Moratoriums stillgelegten AKW?
Gab es in den letzten Jahren Schadensfälle in AKW, bei denen die Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen wurde (wenn ja, bitte jeweils Schadensart, Schadenshöhe und in Anspruch genommene Versicherungssumme angeben)?
Haben die AKW-Betreiber und/oder die Erstversicherer gegenüber der „Deutschen Kernreaktor-Versicherungsgemeinschaft“ (DKVG) Anspruch auf Rückzahlungen aus der Haftpflichtversicherung, soweit es über einen längeren Zeitraum nicht zu Auszahlungen der Versicherung gekommen ist?
Ist der Bundesregierung bekannt, welches Kapital bzw. welche Rückstellungen die DKVG bis zum heutigen Tage angesammelt hat und wie sie die eingezahlten Prämien bzw. den Jahresüberschuss anlegt (ggf. bitte angeben)?
Wann haben die Festsetzungen von Art, Umfang und Höhe der Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadenersatzverpflichtungen (Deckungsvorsorge) nach § 13 des Atomgesetzes zuletzt stattgefunden, und inwiefern haben sich dabei Art, Umfang und Höhe ggf. geändert?
Beabsichtigt die Bundesregierung ggf. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Länderbehörden im Lichte der Atomkatastrophe in Fukushima die Festsetzung nach § 13 des Atomgesetzes erneut vorzunehmen und ggf. eine deutliche Erhöhung von Haftung und/oder Deckungssumme vorzuschreiben?
Steht die Deckung nach der Solidarvereinbarung der AKW betreibenden EVU in Höhe von insgesamt 2,5 Mrd. Euro nur einmal oder pro Schadensereignis zur Verfügung?
Liegt der Bundesregierung die Solidarvereinbarung der AKW betreibenden EVU vor?
Falls ja, kann sie sie bitte der Antwort auf diese Anfrage als Anlage beifügen?
Welche Art von Sicherheit müssen die AKW-Betreiber für die Verfügbarkeit der Mittel der Deckungsvorsorge bis 2,5 Mrd. Euro in welcher Form nachweisen?
Unter welchen Voraussetzungen müsste die Deckungsvorsorge von 2,5 Mrd. Euro zwei- oder mehrfach zur Verfügung gestellt werden?
Würde es sich beispielsweise um getrennte Schadensereignisse handeln, wenn durch ein Erdbeben oder einen Sabotageakt zwei verschiedene AKW-Standorte in zeitlicher Nähe betroffen wären?
Und würde es sich beispielsweise bei einem terroristischen Angriff oder Sabotageakt an einem AKW-Standort, an dem aber zwei Reaktorblöcke betrieben werden und beide betroffen sind, um getrennte Schadensereignisse handeln?
Welche wirtschaftliche Belastung entsteht für die AKW-Betreiber für die Bereitstellung der Deckungsvorsorge (z. B. in Form geringerer Erträge für ggf. erforderliche risikoärmere und/oder schnell verfügbare Anlageformen)?
Welcher Anspruch an das AKW betreibende Unternehmen wäre im Fall eines schweren nuklearen Schadensereignisses höherrangig – die Entsorgungsrückstellungen oder die Haftungsverpflichtungen?
Wie hoch ist nach Auffassung der Bundesregierung die Größenordnung des für die Deckung der Schäden bei einem nuklearen Katastrophenfall theoretisch zur Verfügung stehenden Vermögens der Betreiber und ihrer Mutterkonzerne (nach heutigem Wert ihres Vermögens)?
Sind AKW-Betreiber nach Auffassung der Bundesregierung systemrelevant?
Könnte und sollte die Gesellschaft eine Insolvenz akzeptieren, oder wäre/wären ein „Rettungsfonds“ und/oder eine Beschränkung auf eine bestimmte (im Sinne der Bestandserhaltung der Unternehmen) wirtschaftlich verkraftbare Haftungssumme angezeigt?
Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung für bzw. gegen eine Erhöhung sowohl der Haftpflichtversicherung als auch der Deckungsvorsorge z. B. um den Faktor 10 oder den Faktor 100, wie vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung e. V. vorgeschlagen (vgl. Artikel „Versicherungsrisiko AKW – Katastrophe mit beschränkter Haftung“ vom 18. März 2011, www.sueddeutsche.de/wirtschaft/versicherung-derkernkraft-mal-die-betreiber-zahlen-lassen-1.1074008)?
Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung oder ihr bekannter Angaben der Versicherungswirtschaft die maximale Versicherungssumme für die Haftpflichtversicherung für AKW (einzeln für ein AKW und für die Gesamtheit der in Deutschland betriebenen AKW)?
Welchen Betrag können die AKW betreibenden Unternehmen nach Einschätzung der Bundesregierung maximal im Rahmen ihrer unbegrenzten Haftung im Fall eines schweren nuklearen Schadens bereitstellen, wenn vorausgesetzt wird, dass eine Insolvenz vermieden werden und die Entsorgungsrückstellungen weiterhin bereitstehen sollen?