Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Fangquotenvergabe
der Abgeordneten Cornelia Behm, Dr. Valerie Wilms, Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 24. März 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Urteil (BVerwG 3 C 6.10) festgestellt, dass die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bei der Bemessung von Fangquoten in Verfahren zur Erteilung von Fangerlaubnissen nach dem Seefischereigesetz den aus den Schiffssicherheitszeugnissen ersichtlichen Einsatzgebieten der Fischereifahrzeuge Rechnung zu tragen hat, und damit die Revision der BLE gegen ein entsprechendes Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2009 (1 Bf 293/07) abgewiesen. Dementsprechend ist es – entgegen der bisherigen Praxis der BLE – nicht erlaubt, Fischereibetrieben der Küstenfischerei Fangquoten in Gebieten zuzuteilen, die sie laut Schiffssicherheitszeugnis bzw. Fahrterlaubnisschein der Seeberufsgenossenschaft nicht befahren dürfen. Damit geht ein seit 2005 dauernder Rechtsstreit zu Ende.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Wie beurteilt die Bundesregierung das o. g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus fischereipolitischer Sicht?
Wie beurteilt die Bundesregierung das o. g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus Sicht der Sicherheit der Seeschifffahrt?
Aus welchem Grund bzw. wodurch veranlasst hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Revision gegen das Urteil eingelegt?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesem Urteil?
Wann und wie wird das Verfahren der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erteilung von Fangerlaubnissen im Interesse der Sicherheit der Seeschifffahrt und der Gleichbehandlung der Fischereibetriebe entsprechend dem Urteil angepasst?
Welche Konsequenzen hat das o. g. Urteil für diejenigen Fischerbetriebe, die laut Schiffssicherheitszeugnis bzw. Fahrterlaubnisschein der Seeberufsgenossenschaft nur in der Küstenfischerei aktiv sein dürfen, die aber auch Fangquoten in Fanggebieten erhalten haben, die sie gemäß Schiffssicherheitszeugnis bzw. Fahrterlaubnisschein der Seeberufsgenossenschaft nicht befahren durften, sondern für die sie eine Fahrterlaubnis für die Kleine Hochseefischerei benötigen?
Sieht die Bundesregierung infolge des Urteils Betriebe der Küstenfischerei als existenzgefährdet an?
Wie viele Küstenfischereibetriebe sind davon betroffen?
Erwägt die Bundesregierung ggf. im Interesse des Erhalts der Küstenfischerei mit Mitteln der Fischereiförderung oder anderen Fördermaßnahmen einzugreifen, und wenn ja, wie?
Wie ist es rechtlich zu bewerten, wenn Fischereibetriebe, die laut Schiffssicherheitszeugnis nur in der Küstenfischerei aktiv sein dürfen, in Gebieten gefischt haben, die sie gemäß Schiffssicherheitszeugnis nicht befahren durften?
Welche Sanktionen sind in diesen Fällen vorgesehen, und wie hoch sind die ggf. ausgesprochenen Bußgelder?
Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass diejenigen Küstenfischereibetriebe, die aufgrund des Urteils vorerst keine Fangquoten in Hochseegebieten mehr erhalten können, ihre bisher zugewiesenen Fangquoten im Hochseebereich zurückerhalten, sobald sie die dafür nötigen Schiffssicherheitszeugnisse vorweisen?
Welche Kontrollmöglichkeiten existieren, um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge nur in der ihrem Schiffssicherheitszeugnis entsprechenden Einsatzgebiet fahren und fischen?
Inwiefern haben sich die Kontrollmöglichkeiten durch die Einführung des Vessel Monitoring System (VMS) und den digitalen Logbüchern verbessert?
Wie weit rückwirkend können die diesbezüglichen Kontrollen (z. B. durch Abgleich der digitalen Logbücher und der VMS-Daten) durchgeführt werden bzw. werden sie durchgeführt?