Internationale Polizeikooperation unter Federführung des Bundeskriminalamtes (Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 17/5354)
der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Tom Koenigs, Claudia Roth (Augsburg), Dr. Frithjof Schmidt, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Aus der Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/5354) auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur „Internationalen Polizeikooperation unter Federführung des Bundeskriminalamtes“ ergeben sich zahlreiche weiterführende Fragen, denn weltweit mehrere zehntausend Folteropfer jährlich (nach Schätzung von Amnesty International, bei sehr hoher Dunkelziffer) zwingen dazu, das Problem intensiv zu behandeln und auf Abhilfe zu drängen.
Seit Gründung der Organisation IKPO-Interpol (IKPO: Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation) vor über 60 Jahren ist das Problem der Folter durch Polizei und andere Sicherheitsbehörden ungelöst. Die Bundesregierung sollte einen entscheidenden Beitrag leisten, um die Menschheitsgeißel Folter wirksam dort zu bekämpfen, wo sie in erster Linie ihren Ursprung hat, nämlich in den Polizeiorganisationen der Unrechtsstaaten. Darauf könnte die Bundesregierung sehr wirksam Einfluss nehmen, unter anderem weil das Bundeskriminalamt (BKA) in der IKPO-Interpol seit langem maßgeblichen Einfluss hat (unter anderem Vizepräsidentschaft und im Exekutivkomitee).
Die ablehnende Haltung der Bundesregierung, keine Initiativen ergreifen zu wollen, um eine diesbezügliche Änderung der Interpol-Statuten auf den Weg zu bringen, muss nochmals kritisch hinterfragt werden.
Die Auffassung der Bundesregierung, dass es nicht Aufgabe des Nationalen Zentralbüros der Interpol (NZB) sei, Folterpraktiken durch die Polizei von Mitgliedstaaten zu kritisieren, widerspricht dem erklärten Anspruch, dass das deutsche NZB durch Ausbildungs- und Ausrüstungshilfe einen Beitrag zur Demokratisierung und zu mehr Rechtsstaatlichkeit von Folterpolizeien leisten soll.
Schließlich wirkt IKPO-Interpol auch anderen Missständen in Mitgliedstaaten durchaus aktiv entgegen, etwa indem Antikorruptionsoperationen in Mexiko unterstützt werden (www.interpol.int, Jahresbericht 2008) oder indem die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Kinderpornographie aufgerufen werden.
IKPO-Interpol hat allerdings noch nie appelliert, Folter und andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten zu bekämpfen. Auch enthalten die Jahresberichte der IKPO-Interpol keine Informationen über Folter oder andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen (www.interpol.int, Annual Reports). Darüber schweigen zwecks Harmoniewahrung erst recht die Resolutionen der jährlichen Generalversammlungen, in denen Fachthemen behandelt werden, ohne jemals Mitgliedstaaten zu kritisieren (www.interpol.int, General Assembly). Die Interpol-Generalversammlungen täuschen eine heile Welt vor, doch in der Praxis ist die IKPO-Interpol durch Menschenrechtsverletzer in den eigenen Reihen zersetzt. Vor allem das BKA als deutscher Vertreter in der IKPO-Interpol muss nach Auffassung der Fragesteller es wagen, dieses Problem beim Namen zu nennen.
Es entspricht der Erfahrung von Amnesty International, dass Diktaturen sehr empfindlich auf öffentliche Kritik reagieren; deshalb sind deren sogenannte Urgent Actions (Eilaktionen) in etwa 35 Prozent der Fälle erfolgreich (www.amnesty.de, Urgent Actions).
Auf verschiedenen Felder der internationalen Verbrechensbekämpfung bestehen „Cooperation Agreements“ bzw. „Arrangements on Cooperations“ der IKPO-Interpol mit nationalen und internationalen Gremien (www.interpol.int, General Assembly, Resolutions). Es bietet sich an, solche Formen als Einstieg zu initiieren, um Folter und sonstige schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu bekämpfen.
Interpol befasst sich zwar mit den Gebieten „Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen“, jedoch werden hierunter Folter, Misshandlungen, extralegale Hinrichtungen, Incomunicado-Haft, Verschwindenlassen oder Todesschwadrone nicht subsummiert (www.interpol.int, Genocide, War Crimes and Crimes against Humanity).
Im Übrigen scheint leider im BKA traditionell noch die Meinung verbreitet, dass Folter eine „politische Angelegenheit“ des jeweiligen Staates ist und deshalb die Statuten jegliche Form der Einflussnahme verbieten (Artikel 3 der Statuten der IKPO-Interpol), obwohl die Bundesregierung als solche sich nun zum gegenteiligen Verständnis bekannte (Bundestagsdrucksache 17/5354, Antwort zu Frage 3). Ersteres unterstreicht, dass Artikel 3 der Statuten der IKPO-Interpol in seiner jetzigen Fassung zu kurz greift, als überholt zu betrachten und zu präzisieren ist. Dafür spricht auch ein Vergleich etwa mit Artikel 21 der Anti-Folter-Konvention (CAT), wonach schon heute grundsätzlich Staaten mit Folterpraxis deswegen international gerügt werden dürfen.
Auch die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/5354 auf die gültige Fassung der IKPO-Statuten; sie realisierte dabei jedoch nicht, dass eine Novellierung dieser Statuten überfällig ist und sie eine solche in Angriff nehmen sollte.
Es darf nicht die Politik der Bundesregierung sein – die ausdrücklich den Kampf gegen Folter als Querschnittsaufgabe betrachtet – Folterstaaten auf dem Gebiet der Interpol-Zusammenarbeit einen Freibrief zu gewähren, indem insoweit deren „staatliche Souveränität“ unangetastet bleibt. Vielmehr hat ein Staat, der schwerste Menschenrechtsverletzungen begeht, keinen Anspruch auf Nichteinmischung. Derlei zu kritisieren darf nicht allein anderen Gremien außer der Polizei vorbehalten sein, wie die Bundesregierung meint (vgl. Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 17/5354); vielmehr darf die deutsche Polizeikooperation nicht solchermaßen losgelöst von der Menschenrechtsagenda der Bundesregierung erfolgen.
Es ist außerdem nicht richtig, dass BKA-Beamte keine Konflikte im Umgang mit Folterstaaten hätten. Auf Dienstreisen, als Verbindungsbeamte oder bei Ausführung der Polizeihilfe erhalten sie Kenntnis von Menschenrechtsverletzungen vor Ort. Selbst BKA-Präsident Jörg Ziercke erklärte öffentlich, dass er „Bauchschmerzen im Umgang mit Unrechtsstaaten“ habe. Auch einzelne Abteilungsleiter vertreten die Meinung, dass das „Problem Interpol“ angegangen werden müsste. Solange dies nicht geschieht und Polizisten bzw. Vertreter folternder Staaten in der alltäglichen Zusammenarbeit, bei Fortbildungsveranstaltungen oder Konferenzen kritik- und distanzlos behandelt werden, gewinnen diese Rechtsbrecher den Eindruck, dass man gegen ihr Verhalten nichts einzuwenden hat, und sie fühlen sich bestärkt sowie unterstützt. Diese unfreiwillige Komplizenschaft muss beendet werden.
Nach Auffassung der Fragesteller haben darüber hinaus auch deutsche Polizeibeamte gemäß Artikel 5 der Anti-Folter-Konvention das Recht oder unter Umständen sogar die Pflicht, bei konkretem Verdacht der Folterbeteiligung solche Verbindungsbeamte hierzulande festzunehmen.
Im Zusammenhang mit den aufgeführten Problemfeldern steht ganz direkt die deutsche Ausbildungs- und Ausrüstungshilfe.
Es widerspricht jeder Logik, dass Polizeihilfe an Folterpolizeien geleistet wird, um sie nach Meinung der Bundesregierung im Sinne einer Demokratisierung positiv zu beeinflussen, wenn der Empfängerstaat trotzdem Jahr für Jahr ungebremst weiter foltert und misshandelt. Es erhebt sich die Frage, welchen Wert eine angebliche Evaluierung der Hilfsprojekte hat, wenn jene diesen Missstand nicht feststellt und daraus keine Konsequenzen gezogen werden. Es ist nach Auffassung der Fragesteller auch den Steuerzahlern gegenüber nicht zu verantworten, dass für diese fragwürdige Hilfe Millionen von Haushaltsmitteln aufgewendet werden.
Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dass der vermeintliche Demokratisierungseffekt menschenrechtspolitisches Alibi für eine primär der internationalen Verbrechensbekämpfung dienende Kooperation ist. Das BKA nennt nämlich bei seinen Zielen der polizeilichen Ausbildungs- und Ausrüstungshilfe mit keinem Wort die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in den Zielländern (www.bka.de – Pressevortrag Ausstattungshilfe, Powerpoint-Demonstration).
Maßnahmen zur internationalen Verbrechensbekämpfung sind grundsätzlich zu begrüßen, dürfen in der Kooperation mit Folterstaaten aber nicht auf Kosten des Menschenrechtsschutzes ergriffen werden.
Good Governance ist eine der Leitlinien der Bundesregierung (vgl. www.bmz.de); dazu gehört, die Zivilgesellschaft eines instabilen Staates zu stärken, um Demokratie und Rechtsstaat aufzubauen. Die Praxis deutscher Polizeihilfe lässt diesen Aspekt weitgehend außer Acht und konzentriert sich auf die Polizei als Counterpart. Es fehlt in der Regel an einem nachhaltigen Gesamtkonzept, weil die Polizeihilfe des BKA nur mit dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem Auswärtigen Amt (AA), nicht aber mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und dem parlamentarischen Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages abgestimmt ist, auch nicht mit anderen Geberländern.
Synergieeffekte werden nicht genutzt und Schwerpunkte dann jedenfalls falsch gesetzt, wenn die Polizeihilfe keinen nachprüfbaren Erfolg hat, solange schwere Menschenrechtsverletzungen ihre Fortsetzung nehmen. Daraus ist zu folgern, dass eine Polizei, die Menschenrechte verletzt und keiner unabhängigen Kontrolle unterworfen ist, kein Empfänger bilateraler Polizeihilfe sein sollte. Zu diesem Ergebnis müsste eigentlich das BMI kommen, wenn es die Kriterien Relevanz, Effektivität, Wirkung und Nachhaltigkeit berücksichtigt, welche vom BMZ obligatorisch bei Evaluationen überprüft werden (www.bmz.de, Erfolgskontrolle). Kann bei einer umfassenden Nachhaltigkeitsevaluierung keine Reduzierung gravierender Menschenrechtsverletzungen erkannt werden, dann ist ein Projekt gescheitert und muss eingestellt werden.
Auch ist der Einsatz von Verbindungsbeamten zu hinterfragen, zumal es in der Dienstanweisung zu ihrer Entsendung keine Verhaltensrichtlinien gegenüber solchen Sicherheitsbehörden gibt, die systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen begehen. Eine allgemeine Formulierung, dass Verbindungsbeamte das Völkerrecht zu beachten haben, reicht nicht aus.
Solange auf der jeweiligen Homepage des BKA, der Bundespolizei und der IKPO-Interpol das Thema Folter unerwähnt bleibt (auch im Generalaktenplan des BKA), gibt es offensichtlich ein Defizit in der menschenrechtlichen Sensibilisierung und einen Mangel an Menschenrechtserziehung. Dass diese ein Schattendasein führt und überwiegend auf Bestimmungen der Strafprozessordnung reduziert wird, räumen Insider ein.
Bei allen nachstehenden Fragen verkennen die Fragesteller durchaus nicht, dass sich Deutschland auf verschiedenen Politikfeldern weltweit für die Menschenrechte einsetzt, diesbezügliche Aktivitäten unternimmt und Projekte finanziert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
a) In welchen internationalen Gremien hat die Bundesregierung das Problem angesprochen, dass von 188 Mitgliedstaaten der Interpol 111 Staaten nach Erkenntnissen der Menschenrechtsorganisationen foltern und misshandeln?
b) Welche Vorschläge hat sie unterbreitet?
c) Mit welchem Ergebnis?
d) Falls noch nicht geschehen, wie wird sich die Bundesregierung in dieser Frage weiter verhalten?
a) Ist die Bundesregierung gewillt, darauf hinzuwirken, dass als Mitglieder des Exekutivkomitees der Interpol nur solche zur Wahl gestellt werden dürfen, deren Herkunftsland nicht durch schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen belastet ist?
b) Wird die Bundesregierung eine entsprechende Änderung der Statuten der IKPO-Interpol vorschlagen (Artikel 15)?
c) Ist der Vertreter Ägyptens und Angehöriger der dortigen ehemaligen Folterpolizei, Magdy Elshafey, der noch bis Ende diesen Jahres in das Exekutivkomitee gewählt ist, in diesem noch vertreten?
d) Wenn ja, was wird die Bundesregierung nach der Revolution des ägyptischen Volks zur Amtsenthebung Magdy Elshafeys tun?
e) Mit welcher Rechtfertigung toleriert die Bundesregierung als Hauptbeitragszahler der IKPO-Interpol, dass in dem Exekutivkomitee zurzeit Vertreter aus folgenden Staaten, in denen laut Amnesty-International-Report 2010 gefoltert wird, die Tätigkeit von Interpol lenken und beaufsichtigen, Marokko, Argentinien, Türkei, Brasilien, Spanien, Pakistan?
f) Ist die Bundesregierung mit den Fragestellern der Auffassung, dass dringender Handlungsbedarf besteht?
Was konkret hat der BKA-Vizepräsident als Mitglied des Exekutivkomitees und Interpol-Vizepräsident in den Jahren 2005 bis 2010 unternommen, um Folter und andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in der IKPO-Interpol zu verhindern oder ihnen vorzubeugen (bitte einzelne Initiativen erläutern)?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Menschenrechtsverletzungen unter das Prinzip der Nichteinmischung gemäß Artikel 3 der Statuten der IKPO-Interpol fallen, gegen die von der Bundesregierung im Neunten Bericht über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen (Bundestagsdrucksache 17/ 2840) postulierten Grundsätze verstoßen würde und sich aus diesen Grundsätzen vielmehr die Verpflichtung ergibt, Folter an der Stelle zu bekämpfen, wo sie häufig entsteht, nämlich in den ausländischen Polizeiorganisationen?
b) Wird die Bundesregierung dabei berücksichtigen, dass es nach ihren eigenen Grundsätzen heißt: „Deutschland bekennt sich zum absoluten Folterverbot und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Das Folterverbot besitzt Verfassungsrang.“ „Das Folterverbot gilt uneingeschränkt und unabhängig davon, ob die Tat im Inoder Ausland begangen wird“ (Bundestagsdrucksache 17/2840, Teil A, A1).
c) Ist angesichts der Vorbemerkung der Fragesteller die Bundesregierung bereit zu unterstützen, Artikel 3 der Statuten der IKPO-Interpol dahingehend zu novellieren, Folter innerhalb der Interpol zu ächten und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, ähnlich wie gegen Korruption auch gegen schwerwiegende Menschenrechtsverstöße ungeachtet des Beg Mounts aktiv zu werden (z. B. Auflagen erteilen, Mitgliedschaft suspendieren)?
d) Wird die Bundesregierung entsprechende Initiativen ergreifen und sich eventuell der Unterstützung anderer demokratischer Staaten versichern?
a) Wird die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Vorbemerkung der Fragesteller Schritte unternehmen, die Statuten der IKPO-Interpol (Artikel 2 der Statuten der IKPO-Interpol) dahingehend zu reformieren, dass Staaten, die sich gravierender Menschenrechtsverletzungen schuldig machen, wegen Vertragsverletzung aus der Mitgliedschaft entlassen oder zeitweise suspendiert werden können oder die Zusammenarbeit eingeschränkt werden kann, bis sich die Menschenrechtslage in dem Land bessert.
b) Wird die Bundesregierung das Beispiel Libyen zum Anlass nehmen, eine entsprechende Initiative zu ergreifen, nachdem Libyen auch aus dem UN- Menschenrechtsrat ausgeschlossen worden ist?
c) Welche Mitgliedstaaten der IKPO-Interpol verletzen nach Erkenntnissen der Bundesregierung in so gravierendem Maße die Menschenrechte, dass sie von einem Vertragsverletzungsverfahren, wie es sich aus einer in Frage 5a skizzierten Reform der Statuten der IKPO-Interpol ergeben würde, betroffen wären?
a) Welche Fälle oder Themenkomplexe, die mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (UN-Menschenrechtscharta) sowie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) Menschenrechtscharta im Zusammenhang standen, behandelte die Interpol-Organisation innerhalb der letzten fünf Jahre je im Exekutivkomitee, im Office of Legal Affairs oder final in der Generalversammlung?
b) Mit welchem Ergebnis bzw. mit welchen Folgen?
Ist die Bundesregierung bereit, eine Zusammenarbeitsvereinbarung („Cooperation Agreement“) zwischen der IKPO-Interpol und
a) dem Büro der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte (OHCHR) sowie dem UN-Sonderberichterstatter über Folter;
b) und dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) sowie dem Menschenrechtskommissar des Europarats zu initiieren?
a) In wie vielen Fällen haben Vertreter von BKA und Bundespolizei bisher Anzeigen wegen Folter gegen ausländische Polizeibeamte erstattet?
b) Wird die Bundesregierung das BKA und die Bundespolizei anweisen, künftig über jeden Einzelfall gravierender Menschenrechtsverletzungen dem BMI und dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages zu berichten?
c) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Ablehnung einer solchen Anweisung?
d) Wird die Bundesregierung befürworten, im BKA einen Menschenrechtsbeauftragten einzustellen, der nicht nur die Amtsangehörigen für Menschenrechte sensibilisiert und sie berät, sondern der auch an der Aus- und Fortbildung mitwirkt?
e) Wird die Bundesregierung das BKA veranlassen, das Thema „Probleme der polizeilichen Zusammenarbeit mit Folterstaaten“ auf der nächsten internationalen BKA-Herbsttagung oder einer anderen Fachkonferenz zu behandeln?
f) Wird die Bundesregierung dem österreichischen Beispiel folgen und im BMI einen Menschenrechtsbeirat implantieren, der die Ministerialbürokratie berät?
g) Ist die Bundesregierung bereit, hierzu vorbereitend die sehr positiven Erfahrungen der österreichischen Kollegen einzuholen?
a) Ist die Bundesregierung bereit, den bisher geringen Stellenwert der Menschenrechtsbildung im BKA und in der Bundespolizei zu erhöhen, und die Menschenrechtserziehung im BKA und in der Bundespolizei zu intensivieren?
b) Wird die Bundesregierung darauf hinwirken, die Curricula der mit der Polizeiausbildung befassten Fachhochschulen des Bundes und der Deutschen Hochschule der Polizei zu überarbeiten und die Frequenzen bezüglich der Menschenrechtsthemen zu erhöhen?
a) Ist die Bundesregierung bereit, nochmals zu überdenken, ob nicht die vorhandenen Strukturen der Anti-Korruptionsakademie in Wien bestens geeignet sind, sie mit einer Anti-Folterbekämpfung zu verbinden, selbst wenn die Bundesregierung keinen Zusammenhang zwischen Folter und Korruption sieht, jedoch bejahen könnte, dass es sich um dringend zu lösende Missstände in vielen Mitgliedstaaten der Interpol-Organisation handelt?
b) Ist die Bundesregierung willens, die Entstehungsgeschichte der Korruptionsbekämpfung in der Interpol zu erforschen, die ursprünglich bis zum Jahr 2000 genau demselben Tabu unterlag wie Folter?
c) Im Einzelnen:
aa) Wer hat die Initiative zu intensiverer Korruptionsbekämpfung ergriffen?
bb) Mit welchen Mitteln und Methoden wurde die Mehrheit der Mitgliedstaaten motiviert?
cc) Wie sind die Programme (zur Korruptionsbekämpfung) mit den derzeit gültigen Statuten vereinbar?
dd) Kann die Korruptionsbekämpfung, die Interpol inzwischen zu seinen sechs wichtigsten Betätigungsfeldern zählt (www.interpol.int, Interpol and corruption, Interpol Group of Experts on Corruption), als Muster dienen, das Problem Folter gleichermaßen in Angriff zu nehmen?
a) Wie vereinbart die Bundesregierung den von ihr postulierten Grundsatz, dass einerseits das absolute Folterverbot eine Säule des Rechtsstaats ist (Bundestagsdrucksache 17/2840), mit ihrer Auffassung, dass „zur Gefahrenabwehr“ oder „zur Begründung eines Anfangsverdachts und als Ermittlungsansatz“ eine ausländische Information doch verwertet werden dürfe, auch wenn die Möglichkeit besteht, dass sie aus folterverdächtiger Quelle stammt?
b) Sollte nicht der von Amnesty International unter anderem befürwortete Grundsatz anerkannt und befolgt werden, dass in solchen Fällen ausnahmslos ein Verwertungsverbot besteht, um den Anfängen zu wehren?
a) Hält die Bundesregierung die Ausbildungs- und/oder Ausrüstungshilfe für die Polizei in Folterstaaten für ausreichend, um Folter einzudämmen und den Schutz der Menschenrechte durch die Polizei zu gewährleisten?
b) Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Zivilgesellschaft von Mitgliedsländern, deren Polizei keiner unabhängigen Kontrolle unterliegt, zu einer besseren Kontrolle der Polizei zu befähigen und so dazu beitragen, dass gravierende Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei in diesen Ländern aufgedeckt und bekämpft werden können?
c) Wie (mit welchem Mechanismus) überwacht die Bundesregierung bzw. die jeweils zuständigen Behörden die Konsequenzen ihrer Polizeihilfe im Empfängerland?
d) In wie vielen Fällen in den letzten fünf Jahren hat die Bundesregierung festgestellt, dass trotz ihrer Polizeihilfe gravierende Menschenrechtsverletzungen der unterstützten Polizei nicht gestoppt wurden (bitte die Staaten aufzählen)?
e) Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung daraus in jedem Einzelfall gezogen?
f) Wie begründet die Bundesregierung, dass sie trotzdem in vielen Fällen gravierender Menschenrechtsverletzungen die Polizeihilfe fortsetzte?
a) Welches sind die Kriterien der Erfolgskontrolle bei Projekten der Ausbildungs- und Ausrüstungshilfe?
b) Werden die „Qualitätsstandards für die Entwicklungsevaluierung“ der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung angewandt (www.oecd.org/evaluationnetwork)?
c) Wenn nein, warum nicht?
d) Benutzen BKA und Bundespolizei das Arbeitspapier für Methoden der Wirkungsevaluierung „Micro-Methods in Evaluation Governance Interventions“ (www.bmz.de, Evaluierung/Methodendiskussion, BMZ_WP_ Micro.pdf)?
e) Wenn nein, warum nicht?
f) Hält es die Bundesregierung nicht für zweckmäßig, dass die Evaluation der Projekte extern erfolgt, zum Beispiel durch das BMZ, welches aufgrund seiner reichhaltigen Erfahrung eine größere Professionalität besitzt?
g) Beabsichtigt die Bundesregierung, die Polizeihilfe zukünftig auf eine breitere Vorbereitungs- und Entscheidungsbasis zu stellen, nämlich neben BMI und AA auch BMZ und den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages zu beteiligen, sowie die Maßnahmen mit anderen Geberländern zu koordinieren?
a) Vertritt die Bundesregierung mit den Fragestellern die Auffassung, dass die Dienstanweisung zur Entsendung von Verbindungsbeamten Verhaltensanweisungen enthalten sollte, wenn es sich bei dem Gaststaat um ein Unrechtsregime handelt?
b) Sollte die Dienstanweisung nicht eindeutige Vorschriften enthalten, die Mitwirkung und Unterstützung bei Fahndungen, die Anwesenheit bei Vernehmungen, Durchsuchungen und sonstigen Ermittlungen sowie die Auswertung von Unterlagen zu begrenzen, wenn an der rechtsstaatlichen Handlungsweise der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden Zweifel bestehen?
c) Wie stellt sich die Bundesregierung eine sinnvolle Arbeit des Verbindungsbeamten vor, wenn
aa) dieser mit Polizisten des Partnerlandes zusammenarbeiten muss, die sich an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligen,
bb) jede Information, die er erhält, erkauft oder erpresst sein kann, oder
cc) Informationen, die er weitergibt, einen Verdächtigen vielleicht der Folter aussetzt?
d) Wann ist nach Auffassung der Bundesregierung die Grenze erreicht, einen Verbindungsbeamten wegen desolater Menschenrechtslage abzuziehen oder erst gar nicht in ein solches Land zu entsenden?
e) In welchen Fällen ist dies in der Vergangenheit geschehen?
a) Ist die Bundesregierung mit den Fragestellern der Auffassung, dass auch aus der deutschen historischen Entwicklung eine Verpflichtung der deutschen Innen- und Außenpolitik zur Förderung menschenrechtskonformer Polizeiarbeit in In- und Ausland erwächst, wenn man bedenkt, an wie vielen Verbrechen gerade die Polizei als SS-Angehörige, Sicherheitsdienst (SD), Gestapo und Bedienstete des Reichssicherheitshauptamtes beteiligt waren?
b) Entsteht nach Auffassung der Bundesregierung daraus nicht die Verantwortung, mehr als bisher speziell den internationalen Polizeiorganisationen größere Aufmerksamkeit zu widmen, und nicht zuzulassen, dass weltweit annähernd 60 Prozent der Mitgliedstaaten foltern und misshandeln, ohne dass das deutsche NZB der Interpol darauf reagiert?
c) Ist die Bundesregierung nicht auch der Auffassung, dass im Fall von schweren Menschenrechtsverletzungen eine sicherheitspolitisch opportune Zusammenarbeit zweitrangig sein muss, zumal die unter Verletzung der Menschenrechte erhaltenen Informationen nicht verwertet werden dürfen?
d) Will die Bundesregierung solchen Kräften im BKA, das beispielhaft und mit Anerkennung durch die Öffentlichkeit seine NS-Vergangenheit aufarbeitet, mehr Beachtung schenken, die größere Rechtsstaatlichkeit bei der internationalen Verbrechensbekämpfung einfordern?
e) Kann sich die Bundesregierung eine bessere Möglichkeit zu einem höheren Menschenrechtsschutz durch die Polizei im In- und Ausland vorstellen, als die Organisation der IKPO-Interpol als Plattform zu benutzen, um die 188 Polizeiorganisationen, die in ihr vereint sind, in einem rechtsstaatlichen Sinne wirkungsvoll zu beeinflussen und Missbrauch der Polizeigewalt zu verhindern bzw. Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen?
Ist die Bundesregierung mit den Fragestellern der Meinung, dass sie weltweit jede Chance ergreifen sollte, Menschen vor Folter zu bewahren oder Folteropfern zu helfen?