Ausländer- bzw. aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), Wolfgang Wieland und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
I. Diese Anfrage dient der grundrechts- und rechtsstaatsorientierten Beobachtung der ausländer- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, die im Zuge der Terrorismusbekämpfung 2002, 2004, 2007 und 2009 eingeführt wurden.
Durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz Anfang 2002 wurden auch Änderungen am damaligen Ausländergesetz (AuslG) vorgenommen. Diese wurden 2004 durch das Zuwanderungsgesetz übernommen und 2007 und 2009 nochmals erweitert.
Diese ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlichen Regelungen unterliegen keiner gesetzlichen Befristung. Auch erstreckt sich der Evaluierungsauftrag des Terrorismusbekämpfungsgesetzes nicht auf Vorschriften des Ausländer- bzw. Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Im Lichte der Terrorgefahr hat der Gesetzgeber seinerzeit die Änderungen im Ausländer- und Aufenthaltsrecht, die die (Grund-)Rechte der Betroffenen teilweise stark einschränken, für unvermeidbar gehalten.
Der Gesetzgeber unterlag zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Gesetze den typischen Unsicherheitsfaktoren, die die aktuelle Bedrohungslage und das moderne Sicherheitsrecht aufweisen:
- Ungewissheit bestand im Hinblick auf die konkrete Bedrohungslage und im Hinblick auf die Auswirkungen der neuen Vorschriften, die vielfach empfindliche Rechtsfolgen an Sachverhalte anknüpfen, in denen keine konkret nachgewiesene Sicherheitsgefahr oder Straftat vorliegt.
- Unsicherheit bestand und besteht damit naturgemäß hinsichtlich der Geeignetheit der Maßnahmen für die von ihnen intendierte Terrorismusbekämpfung als auch hinsichtlich der Rechtsstaats- und Grundrechtskonformität der Maßnahmen.
In solchen Situationen gesteigerter Ungewissheit trifft den parlamentarischen Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht, die Auswirkungen gesetzlicher Vorschriften zu beobachten und auf der Basis der Beobachtungsergebnisse gegebenenfalls abzuändern (Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht). Nur durch eine umfassende Würdigung im Lichte der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Prinzipien kann die Grundlage für eine Sicherheitspolitik geschaffen werden, die Sicherheitsanforderungen einerseits und Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte andererseits in ein angemessenes Verhältnis setzt.
II. Die Regelungen im Einzelnen:
1. Neue Ausweisungsgründe
- a) Mit dem Zuwanderungsgesetz wurden im Jahr 2005 Ausweisungstatbestände, die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz 2002 geschaffen worden waren, noch erweitert. Danach wird nach nun geltendem Recht ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn
- Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat (§ 54 Nummer 5 AufenthG);
- er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht (§ 54 Nummer 5a AufenthG);
- er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind (§ 54 Nummer 6 AufenthG) bzw.
- er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet (§ 54 Nummer 7 AufenthG).
- b) Im Jahr 2009 wurde ein weiterer Regelausweisungstatbestand in das AufenthG eingefügt. Danach wird ein Ausländer/eine Ausländerin in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine schwere staatsgefährdende Gewalttat (§ 89a Strafgesetzbuch) vorbereitet oder vorbereitet hat (§ 54 Nummer 5b AufenthG).
- c) Zusätzlich wurden durch das Zuwanderungsgesetz 2005 und im Gesetz zur Umsetzung der aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union 2007 neue Ermessensausweisungstatbestände gesetzlich verankert.
- Gemäß § 55 Absatz 2 Nummer 8a und 8b AufenthG kann seit 2005 ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er
- – öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder
- – in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass sie/er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
- Gemäß § 55 Absatz 2 Nummer 9 AufenthG kann ein Ausländer seit 2007 ausgewiesen werden, wenn er auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken,
2. Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung
Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde in § 5 Absatz 4 AufenthG festgelegt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen ist, wenn einer der Ausweisungsgründe des § 54 Nummer 5 bis 5b AufenthG vorliegen (siehe oben Abschnitt II.1).
Damit wurde sinngemäß die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz 2002 geänderte Vorschrift des § 8 Absatz 1 Nummer 5 AuslG übernommen.
3. Sicherheitsbefragung
Zur Identifizierung solcher Personen, denen gemäß § 5 Absatz 4 AufenthG ein Aufenthaltstitel zu versagen ist bzw. die gemäß § 54 Absatz 5 und 6 AufenthG ausgewiesen werden sollen, werden Ausländerinnen und Ausländer aus bestimmten Herkunftsländern bei der Beantragung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis einer aufwendigen sog. Sicherheitsbefragung unterworfen (vgl. hierzu: H. Heinhold: Die Herkunft acht verdächtig. Sicherheitsbefragung von Ausländern aus „Problemstaaten“, in: T. Müller-Heidelberg (Hg.): Grundrechtereport 2011, S. 154 ff.).
4. Überwachung ausgewiesener Ausländerinnen und Ausländer
2004 wurde in § 54 a AufenthG geregelt, dass ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nummer 5 bzw. 5a AufenthG oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG besteht,
- einer besonderen Meldepflicht unterliegt,
- in seinem Aufenthalt grundsätzlich auf den Bezirk einer bestimmten Ausländerbehörde beschränkt ist und
- behördlich dazu verpflichtet werden kann, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen und
- behördlich dazu verpflichtet werden kann, bestimmte Kommunikationsmittel oder -dienste nicht zu nutzen.
5. Abschiebungsanordnung
2004 wurde ebenfalls § 58a in das AufenthG eingefügt. Danach können die obersten Landesbehörden und im Falle eines besonderen Interesses auch das Bundesministerium des Innern gegen einen als gefährlich eingestuften Ausländer eine Abschiebungsanordnung erlassen. Für die Einstufung als gefährlich genügt dabei eine auf Tatsachen gestützte Prognose. Ausweisung und Abschiebungsandrohung sind entbehrlich, was die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen extrem einschränkt. Der gerichtliche Rechtsschutz wurde zudem auf eine Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht verkürzt.
6. Einschränkung von Abschiebungshindernissen
Mit dem Zuwanderungsgesetz wurden in § 60 AufenthG folgende Ausnahmetatbestände für das Verbot einer Abschiebung verankert.
- So findet nach § 60 Absatz 8 der in § 60 Absatz 1 verankerte Abschiebeschutz keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) erfüllt.
- In diesen Fällen kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, auf Grundlage von § 60 Absatz 9 AufenthG abweichend von den Vorschriften des AsylVfG die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Spiegelbildlich wird gemäß § 3 Absatz 4 AsylVfG eine Person dann nicht als Flüchtling anerkannt, wenn die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 AufenthG erfüllt sind.
Damit wurden sinngemäß die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz 2002 geänderten Vorschriften des § 51 Absatz 1 und § 52 AuslG übernommen.
7. Spracherkennung
Seit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz 2002 dürfen schließlich zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion einer Ausländerin/eines Ausländers – außerhalb des förmlichen Anhörungsverfahrens – Sprachproben aufgezeichnet und beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufbewahrt werden (§16 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG).
III.
Der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus dem Jahr 2008 zufolge (Bundestagsdrucksache 16/8119) wurden in den Jahren 2005 bis 2007 insgesamt
- 24 asylrechtliche Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren eingeleitet (zwölf davon waren Ende 2007 rechtskräftig)
- 48 Ausweisungen verfügt (30 davon waren Ende 2007 rechts- bzw. bestandskräftig) und
- 13 Überwachungsmaßnahmen nach § 54a AufenthG sowie
- eine Abschiebeanordnung nach §58a AufenthG angeordnet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen35
In wie vielen Fällen wurde seit 2002 eine Person ausgewiesen auf Grundlage von
a) § 46 Nummer 1 AuslG,
b) § 47 Absatz 2 Nummer 4 AuslG,
c) § 47 Absatz 2 Nummer 5 AuslG,
d) § 54 Absatz 5 und 6 AufenthG,
e) § 55 Absatz 2 Nummer 8 bis 10 AufenthG (bitte aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurden Ausweisungsverfügungen gemäß § 55 Absatz 2 Nummer 8a bzw. b AufenthG
a) gegen Geistliche¸ Vorbeter oder andere religiös motiviert auftretende Prediger (so genannte Hassprediger) bzw.
b) gegen Kulturschaffende, die in ihren Werken zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass sie Teile der Bevölkerung beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden (z. B. so genannte Hasssänger), erlassen?
Aus welchen Herkunftsländern stammten die Betroffenen aus den Fragen 1 und 2?
Wie viele dieser Fälle wurden gerichtlich überprüft?
a) In wie vielen Fällen wurde die Ausweisungsverfügung rechtskräftig aufgehoben (bitte nach Jahren, Tatbestandsvarianten und Herkunftsland aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen wurde die Ausweisungsverfügung rechtskräftig bestätigt (bitte nach Jahren, Tatbestandsvarianten und Herkunftsland aufschlüsseln)?
Wie viele der somit rechtskräftig ausgewiesenen Personen wurden abgeschoben (bitte nach Jahren, Tatbestandsvarianten, Herkunftsland und Zielstaat aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen hat sich nach heutigem Wissen der Bundesregierung ein gegen die betroffenen Personen bestehender Terrorismusverdacht bestätigt?
Wie viele der betroffenen Personen sind nach heutigem Wissen der Bundesregierung nach ihrer Abschiebung im Ausland terroristisch aktiv gewesen?
In wie vielen Fällen wurde seit 2002 eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 5 AuslG bzw. § 5 Absatz 4 AufenthG versagt (bitte nach Jahren und Rechtsgrundlage aufschlüsseln)?
Wurden seit 2005 auch „Hassprediger“ bzw. „Hasssänger“ (vgl. Frage 2)
a) an der Einreise nach Deutschland bzw. zuvor ausgewiesene an einer Wiedereinreise nach Deutschland gehindert, und wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte nach Jahren und Rechtsgrundlage aufschlüsseln)?
b) Ist es den betreffenden Personen gelungen, zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland einzureisen, und wenn ja, in wie vielen Fällen und warum (bitte nach Jahren und Rechtsgrundlage aufschlüsseln)?
Aus welchen Herkunftsländern stammten die Betroffenen aus den Fragen 8 und 9?
Wie viele dieser Fälle wurden gerichtlich überprüft?
a) In wie vielen Fällen wurde die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung rechtskräftig aufgehoben (bitte nach Jahren und Herkunftsland aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen wurde die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung rechtskräftig bestätigt (bitte nach Jahren und Herkunftsland aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen führte eine Sicherheitsbefragung dazu, eine Person zu identifizieren,
a) der keine Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis erteilt wurde (§ 5 Absatz 4 AufenthG) bzw.
b) die ausgewiesen wurde (§ 54 Absatz 5 bzw. 5a AufenthG)?
In wie vielen Fällen wurde eine Person wegen unzutreffender Angaben im Rahmen einer solchen Sicherheitsbefragung ausgewiesen (§ 54 Absatz 6 AufenthG)?
In wie vielen Fällen wurde
a) die Versagung eines Aufenthaltstitels bzw.
b) die Ausweisung aufgrund einer solchen Sicherheitsbefragung verworfen (bitte aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurde
a) die Versagung eines Aufenthaltstitels bzw.
b) die Ausweisung aufgrund einer solchen Sicherheitsbefragung rechtskräftig bestätigt (bitte aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurde seit 2005 eine Überwachung nach § 54a AufenthG angeordnet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen dieser Fälle wurde die betroffene Person
a) einer besonderen Meldepflicht unterworfen,
b) aufenthaltsrechtlich auf den Bezirk einer bestimmten Ausländerbehörde beschränkt,
c) dazu verpflichtet, in einem anderen Wohnort oder in einer bestimmten Unterkunft außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen (bitte nach den Fragen 17a bis 17c aufschlüsseln)?
In wie vielen dieser Fälle wurde die betroffene Person dazu verpflichtet, welche Kommunikationsmittel oder -dienste nicht zu nutzen (bitte aufschlüsseln)?
Wie lange dauerte diese Überwachung im Durchschnitt?
Wie lange dauerte die bislang längste diesbezügliche Überwachungsmaßnahme, und wie viele Personen waren hiervon betroffen?
Wie viele dieser Fälle wurden gerichtlich überprüft?
a) In wie vielen Fällen wurden diese Überwachungsmaßnahmen rechtskräftig aufgehoben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen wurden diese Überwachungsmaßnahmen rechtskräftig bestätigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Aus welchen Herkunftsländern stammten die Betroffenen (bitte aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurde seit 2005 eine Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG erlassen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Fälle wurden gerichtlich überprüft?
a) In wie vielen Fällen wurde die Abschiebungsanordnung rechtskräftig aufgehoben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen wurde die Abschiebungsanordnung rechtskräftig bestätigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Aus welchen Herkunftsländern stammten die Betroffenen?
Wie viele der hiervon betroffenen Personen konnten tatsächlich abgeschoben werden (bitte nach Jahren, Herkunftsland und Zielstaat aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurde seit 2002 der Widerruf bzw. die Rücknahme einer Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung gemäß § 51 ff. AuslG bzw. § 60 Absatz 8 und 9 AufenthG oder gemäß § 3 Absatz 4 AsylVfG angeordnet (bitte nach Jahren, Rechtsgrundlage und Herkunftsland aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Fälle wurden gerichtlich überprüft?
a) In wie vielen Fällen wurde dieser Widerruf bzw. diese Rücknahme rechtskräftig aufgehoben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen wurde dieser Widerruf bzw. diese Rücknahme rechtskräftig bestätigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Aus welchen Herkunftsländern stammten die Betroffenen?
Wie viele der Betroffenen erhielten einen subsidiären Schutzstatus?
Wie viele der Betroffenen erhielten eine Duldung?
Wie viele der von einem solchen Asylwiderruf bzw. einer solchen Rücknahme betroffenen Personen wurden letztlich abgeschoben (bitte nach Jahren, Herkunftsland und Zielstaat aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen führte eine Spracherkennung gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG zur Identifizierung einer terrorverdächtigen Person?
In wie vielen Fällen führte eine Spracherkennung gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG dazu, dass einer hierüber identifizierten terrorverdächtigen Person
a) kein Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde (bzw. dass ein solcher Status widerrufen oder aberkannt wurde),
b) kein Abschiebungsschutz gemäß § 60 AufenthG i. V. m. § 25 AufenthG gewährt wurde,
c) keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde (§ 5 Absatz 4 AufenthG),
d) ausgewiesen wurde (§ 54 Absatz 5 und 6 und § 55 Absatz 2 Nummer 8 bis 10 AufenthG),
e) einer Überwachungsmaßnahme nach § 54a AufenthG unterworfen wurde bzw.
f) eine Abschiebeanordnung nach § 58a AufenthG ausgesprochen wurde (bitte aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Fälle wurden gerichtlich überprüft?
a) In wie vielen Fällen wurde das Ergebnis einer Spracherkennung als Kriterium zur Identifizierung einer solchen terrorverdächtigen Person (bzw. der aufenthaltsrechtlichen Folgemaßnahmen) verworfen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen wurde das Ergebnis der Spracherkennung als Kriterium zur Identifizierung einer solchen terrorverdächtigen Person (bzw. der aufenthaltsrechtlichen Folgemaßnahmen) rechtskräftig bestätigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?