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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes im Zuge der Bekämpfung des internationalen Terrorismus

Angaben zu Umfang und Zweck sogenannter Gruppenabfragen gemäß § 12 Ausländerzentralregistergesetz in Bezug auf Herkunftsländer bzw. Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit durch Bundesnachrichtendienst, Militärischen Abschirmdienst, Bundesamt für Verfassungsschutz und sonstige Polizeibehörden, Beanstandungen von Gruppenabfragen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

03.08.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/662415. 07. 2011

Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes im Zuge der Bekämpfung des internationalen Terrorismus

der Abgeordneten Memet Kilic, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz wurden im Jahr 2002 u. a. folgende Veränderungen am Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG) vorgenommen:

  • § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AZRG wurde dahingehend geändert, dass sog. Gruppenauskünfte nicht mehr nur im begründeten Einzelfall, sondern ganz allgemein zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die freiheitliche demokratische Grundordnung möglich sind.
  • Es wurden die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (BND) erweitert, Gruppenauskünfte aus dem Ausländerzentralregister (AZR) abzufragen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AZRG).
  • In Gruppenanfragen können nunmehr auch Personen mit einem verfestigten Aufenthalt einbezogen werden.
  • Es wurde der Zugriff sonstiger Polizeibehörden des Bundes oder der Länder erheblich ausgeweitet. Diese haben nunmehr – auch im automatisierten Verfahren – Zugriff auf den gesamten Datenbestand des AZR (§ 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie § 22 Absatz 1 Nummer 4 AZRG). Gleiches gilt auch für die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst sowie den BND (§§ 20 und 22 Absatz 1 Nummer 9 AZRG).
  • Auf freiwilliger Basis kann nunmehr auch die Religionszugehörigkeit einer Ausländerin/eines Ausländers erfasst werden (§ 3 Nummer 5 AZRG).
  • Schließlich können gemäß § 29 Absatz 2 AZRG aus Gründen der inneren Sicherheit bei Visaanträgen von Angehörigen bestimmter Staaten, die vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt festgelegt werden können, zusätzliche Daten erfasst werden. In diesen Fällen wird die Frist zur Löschung der zu dieser Person erhobenen Visadaten von 5 auf 10 Jahre verlängert (§ 19 AZRG-Durchführungsverordnung).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie viele Gruppenauskünfte wurden seit 2002 gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AZRG durchgeführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

2

War hierbei das Herkunftsland bzw. die Staatsangehörigkeit der Betroffenen zumindest ein Parameter des Auskunftsersuchens?

Wenn ja, in wie vielen Fällen wurden welche Herkunftsländer bzw. Staatsangehörigkeiten abgefragt, und aus welchen Gründen?

3

Wie oft hat der BND seine erweiterten Möglichkeiten für eine Gruppenauskunft genutzt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

4

In wie vielen Fällen wurden auch Personen mit einem verfestigten Aufenthalt in derartige Gruppenanfragen einbezogen?

5

Hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der gemäß § 12 Absatz 3 AZRG über jede Gruppenanfrage unterrichtet werden muss, die Genehmigung bzw. Durchführung einer Gruppenauskunft seit 2002 beanstandet, und wenn ja, aus welchen Gründen, und in wie vielen Fällen?

6

Welche Daten liegen der Bundesregierung vor, aus denen hervorgeht, inwiefern die sonstigen Polizeibehörden seit 2002 von ihren erweiterten Zugriffsmöglichkeiten gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie § 22 Absatz 1 Nummer 4 AZRG Gebrauch machen?

7

Zu welchem Zweck haben die sonstigen Polizeibehörden Zugriff auf Daten über die Religionszugehörigkeit, die Staatsangehörigkeit des Ehegatten oder des Lebenspartners und sog. Begründungstexte gemäß § 3 Nummer 5 und 8 AZRG?

8

Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, den Zugriff zumindest der sonstigen Polizeibehörden auf bestimmte im AZR enthaltenen Informationen, wie die Angaben zur Religionszugehörigkeit, Angaben zur Staatsangehörigkeit des Ehegatten oder des Lebenspartners oder sog. Begründungstexte, auszuschließen?

9

Welche Daten liegen der Bundesregierung vor, aus denen hervorgeht, inwiefern das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst bzw. der BND seit 2002 ihre erweiterten Zugriffsmöglichkeiten gemäß (§§ 20 und 22 Absatz 1 Nummer 9 AZRG) nutzen?

10

In wie vielen Fällen wurde der Erfassung der Religionszugehörigkeit freiwillig zugestimmt?

11

In wie vielen Fällen werden der Erfassung der Religionszugehörigkeit nachträglich widersprochen?

12

Im Hinblick auf welche Staaten wurden seit 2002 bezüglich wie vieler Personen, welche zusätzlichen Daten gemäß § 29 Absatz 2 AZRG erfasst?

Berlin, den 15. Juli 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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