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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Gesetzliche Verankerung des Schutzes von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower) als Konsequenz des EGMR-Urteils vom 21. Juni 2011

Prüfung der Notwendigkeit eines Gesetzentwurfs zum Schutz von Hinweisgebern auf Grund des vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgezeigten Handlungsbedarfs, Angaben zu Umfang und Anwendungsbereichen einer etwaigen gesetzlichen Regelung und Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes für Altfälle, Hinweis auf noch ausstehende Empfehlungen der G20-Staaten zur Frage der Whistleblower<br /> (insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

21.09.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/690202. 09. 2011

Gesetzliche Verankerung des Schutzes von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower) als Konsequenz des EGMR-Urteils vom 21. Juni 2011

der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Volker Beck (Köln), Memet Kilic, Hans-Christian Ströbele, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Missstände in Unternehmen oder Institutionen werden in vielen Fällen erst durch Hinweise einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bekannt (sog. Whistleblower).

Oft besteht ein großes öffentliches Interesse an diesen Informationen, zu denen nur ein begrenzter Personenkreis Zugang hat, so im Pflegebereich oder bei der Aufdeckung von Lebensmittelskandalen. Dennoch drohen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die solche Missstände publik machen, häufig arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen. Hierdurch entsteht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Gewissenskonflikt, der durch die gesetzliche Verankerung des Whistleblower-Schutzes reduziert werden kann.

In einigen Staaten, z. B. in den Vereinigten Staaten von Amerika, gibt es bereits Schutzvorschriften. Auch auf internationaler Ebene wird der Schutz von Whistleblowern gefordert: In dem Antikorruptions-Aktionsplan der G20-Staaten von November 2010 hat sich auch die Bundesregierung zum Schutz von Whistleblowern bekannt und angekündigt, sie werde „bis Ende 2012 Regeln zum Whistleblower-Schutz erlassen und umsetzen“*.

Dazu teilte die Bundesregierung am 12. Juli 2011 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele mit, derzeit bereite eine Arbeitsgruppe der G20-Mitgliedstaaten aufgrund dortiger „best practices“ Reg­elungsempfehlungen an diese vor (Bundestagsdrucksache 17/6589, Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe zu Frage 42). Erst nach dem abzuwartenden Ergebnis dieser Arbeiten könne beurteilt werden, ob und in welchem Umfang sich hieraus Konsequenzen ergeben können.

Vor kurzem wurde der Handlungsbedarf auch durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Juli 2011 (28274/08) aufgezeigt: Eine Berliner Altenpflegerin wurde von ihrem Arbeitgeber gekündigt, nachdem sie wesentliche Missstände in der pflegerischen Versorgung angeprangert hatte. Erfolglos versuchte sie, in Deutschland gerichtlich gegen die Kündigung vorzugehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Deutschland in diesem Fall wegen der Verletzung der Meinungsfreiheit nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verurteilt.

* Annex III zur Erklärung des G20-Gipfels von Seoul, Punkt 7.

Drucksache 17/6902 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat daraufhin angekündigt zu prüfen, ob eine gesetzliche Klarstellung erforderlich ist.

Gegen das Urteil der Kleinen Kammer des EGMR können beide Seiten binnen drei Monaten Rechtsmittel einlegen. Der EGMR kann den Fall dann zur Überprüfung an die Große Kammer verweisen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Beabsichtigt die Bundesregierung, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen?

2

Plant die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern?

3

Wenn nein, wie soll dem durch den EGMR aufgezeigten Handlungsbedarf für den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern begegnet und den internationalen Vorgaben zum Schutz von Whistleblowern nachgekommen werden?

4

Wenn ja, wann wird dieser Gesetzentwurf vorgelegt werden?

5

Wie sollen die Grundzüge eines Gesetzentwurfs aussehen?

6

Auf welche Art und Weise gedenkt die Bundesregierung, die Abwägungskriterien des EGMR (Schwere des Grundrechtseingriffs, Ausmaß des öffentlichen Interesses, Wahrheit der Information, Motive des Whistleblowers, Schaden für den betroffenen Arbeitgeber, Abschreckungswirkung für andere Mitarbeiter), anhand derer die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Meinungsfreiheit zu messen ist, aufzugreifen?

7

a) Welchen Umfang und welchen Anwendungsbereich müsste eine gesetzliche Regelung nach Ansicht der Bundesregierung haben?

b) Welche Rechtsgüter müssten geschützt werden?

c) Auf welche Art von „Missständen“ müsste sich eine gesetzliche Regelung beziehen?

8

a) Sind auch Änderungen im Beamtenrecht vorgesehen?

b) Wenn ja, welche?

c) Wenn nein, warum nicht?

9

a) Erwägt die Bundesregierung, die Regelung einer Beweislastverschiebung zu Lasten des Arbeitgebers bei der zulässigen Ausübung von Arbeitnehmerrechten?

b) Wenn ja, warum?

c) Wenn nein, warum nicht?

10

a) Wie kann ein effektiver Rechtsschutz auch für Altfälle der Abweisung von Kündigungsschutzklagen von Whistleblowern erreicht werden?

b) Wie kann insbesondere ein effektiver Schutz auch für Altfälle aussehen, für die nach der Übergangsregelung in § 38a Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung die fünfjährige Ausschlussfrist nach § 586 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung für eine Restitutionsklage nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gilt?

11

a) Gedenkt die Bundesregierung, ein abgestuftes Verfahren einzuführen, in dem einem Hinweis an eine externe Stelle zunächst eine interne Beschwerde vorangegangen sein muss?

b) Wenn ja, warum, und in welcher Form?

c) Wenn nein, warum nicht?

12

a) Plant die Bundesregierung eine Abstufung der Handlungsmöglichkeiten nach der Bedeutung des betroffenen Rechtsgutes und nach der Bedeutung des Hinweises für die Öffentlichkeit?

b) Wenn ja, warum, und in welcher Form?

c) Wenn nein, warum nicht?

13

Welche „best practices“ aus anderen G20-Mitgliedstaaten hat die G20-Arbeitsgruppe der Bundesregierung inzwischen als Regelungsempfehlungen übermittelt?

14

Bedeutet gegenüber dem eingangs erwähnten eindeutigen, von der Bundesregierung mitgetragenen Beschluss der G20-Staaten, „bis Ende 2012 Regeln zum Whistleblower-Schutz erlassen und umsetzen“ zu wollen, nunmehr die oben genannte Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ralf Brauksiepe an den Abgeordneten Hans-Christian Ströbele vom 12. Juli 2011 eine Abweichung, soweit die Bundesregierung darin jenen Beschluss in eine bloße „Zielvorstellung uminterpretiert, „erforderlichenfalls“ Regelungen zu erlassen, wobei erst nach dem Bericht der eingesetzten G20-Arbeitsgruppe „beurteilt werden kann, ob“ sich überhaupt daraus Konsequenzen auch für Deutschland ergäben?

Berlin, den 2. September 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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