BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Position der Integrationsbeauftragten des Bundes zu integrationspolitischen Gesetzesvorhaben

Angaben zur Übermittlungspflicht öffentlicher Stellen an die Ausländerbehörden nach § 87 Aufenthaltsgesetz bei fehlender Aufenthaltserlaubnis, Rückkehrrecht für Opfer von Zwangsverheiratung, aufenthaltsrechtliche Perspektiven für ausländische Studierende, Angaben zum Kommunalwahlrecht für Drittstaatsangehörige und zur Einbürgerungsquote, Vereinbarkeit von Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit den Grund- und Menschenrechten, Verbesserung des Gesetzentwurfs zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen<br /> (insgesamt 27 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundeskanzleramt

Datum

19.10.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/726604. 10. 2011

Position der Integrationsbeauftragten des Bundes zu integrationspolitischen Gesetzesvorhaben

der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Wolfgang Wieland und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer, hat sich in dieser Wahlperiode an der parlamentarischen Beratung integrationspolitischer Gesetzentwürfe zumindest für die Öffentlichkeit nicht erkennbar beteiligt. Dabei ist es gemäß § 93 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die vorrangige Aufgabe der Integrationsbeauftragten, die Integration der in Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten „zu fördern und insbesondere die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer Integrationspolitik (…) zu unterstützen“ und in diesem Zusammenhang den Belangen der im Bundesgebiet lebenden Einwanderinnen und Einwanderer zu einer „angemessenen Berücksichtigung zu verhelfen“.

Ziel dieser Kleinen Anfrage ist es daher, die Position der Integrationsbeauftragten zu wichtigen Fragen der integrationspolitischen Gesetzgebung der Regierungskoalition, wie z. B. dem jüngst beschlossenen sog. Richtlinienumsetzungsgesetz (Bundestagsdrucksache 17/6053), dem Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 17/4401) sowie dem anhängigen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Bundestagsdrucksache 17/6260) in Erfahrung zu bringen.

1. Menschenrechte für Menschen ohne Aufenthaltsstatus

a) Gesundheit

In ihrem Achten Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland (Bundestagsdrucksache 17/2400) bekennt sich die Integrationsbeauftragte zu Folgendem:

  • „Das Recht auf Gesundheit gehört zu den grundlegenden Rechten, die für alle in Deutschland lebenden Menschen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus gelten“ (S. 243).
  • Durch die neue Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz sei nun klargestellt worden, dass die „verlängerte Schweigepflicht“ nach § 203 des Strafgesetzbuchs auch bei der Abrechnung von Krankenhausleistungen öffentlicher Stellen gelte und daher nunmehr „auch Sozialämter keine Daten über die Patienten an die Ausländerbehörde übermitteln“ dürften.
  • „Eine kontinuierliche ärztliche Versorgung (Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen etc.) ist damit für Menschen ohne Papiere jedoch nicht sichergestellt. Das ist insbesondere für Kinder kein haltbarer Zustand“.
  • Die Integrationsbeauftragte wolle daher „vor allem für Kinder und Jugendliche die Gesundheitsversorgung zu verbessern und ihnen auch Vorsorgeuntersuchungen sowie Impfungen zu ermöglichen“. Hierfür wolle sie prüfen „ob ggf. eine weitere Einschränkung der gesetzlichen Übermittlungspflichten erforderlich wäre.“ (S. 244).

Tatsächlich löst die neue Verwaltungsvorschrift nur den Ausnahmefall einer Notfallbehandlung. Im Regelfall sind Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität nach dem einschlägigen Asylbewerberleistungsgesetz verpflichtet, vor einer medizinischen Behandlung beim Sozialamt einen Behandlungsschein zu beantragen. In diesem Fall gibt es keinen verlängerten Geheimnisschutz, mit der Folge, dass das Sozialamt weiterhin zu einer Mitteilung an die Ausländerbehörde verpflichtet ist.

Das im Juli 2011 beschlossene Richtlinienumsetzungsgesetz umfasst weder eine allgemeine Einschränkung der Übermittlungspflichten von Sozialämtern noch eine besondere Regelung für Vorsorgeuntersuchungen bzw. Impfungen für statuslose Kinder.

b) Lohnklagen

Im Hinblick auf so genannte Lohnklagen erklärt die Integrationsbeauftragte: „Dieser Lohnanspruch kann unabhängig vom Aufenthaltsstatus gerichtlich eingeklagt werden.“ (S. 245). Weiter heißt es in ihrem Achten Lagebericht: „Unstreitig ist allerdings, dass Gerichte öffentliche Stellen i. S. § 87 AufenthG und damit grundsätzlich übermittlungspflichtig sind. Dies dürfte Ausländerinnen und Ausländern ohne Papiere davon abhalten, offene Lohnansprüche vor Gericht einzuklagen. Aus Sicht der Beauftragten sollte bei Umsetzung der „Sanktionsrichtlinie“972 geprüft werden, ob und inwieweit diese Übermittlungspflichten eingeschränkt werden sollten.“

Tatsächlich sieht das Richtlinienumsetzungsgesetz vom Juli 2011 keine Einschränkung der Übermittlungspflichten von Arbeitsgerichten vor.

c) Bildung

Die Integrationsbeauftragte empfiehlt in ihrem Achten Lagebericht zum einen, in § 87 AufenthG die Übermittlungspflichten von Schulen, Kindertagesstätten und Jugendämtern zu streichen (S. 245). Da der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i. V. m. § 6 Absatz 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) zumindest eine Duldung voraussetzt, plädiert die Integrationsbeauftragte zum anderen dafür, dass für den Rechtsanspruch künftig der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausreichen sollte, ohne dass es auf den ausländerrechtlichen Status ankomme.

In einem Interview mit der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 16. Juli 2011 erklärte Dr. Maria Böhmer: „Auch Kinder Illegaler haben ein Recht auf Bildung. Nach der von Deutschland unterzeichneten UN-Kinderrechtskonvention muss Bildung vorbehaltlos gewährt werden.“

Tatsächlich sind im Richtlinienumsetzungsgesetz die Übermittlungspflichten von Schulen und Kindertagesstätten gestrichen worden. Jedoch wurde die von der Integrationsbeauftragten empfohlene Änderung im SGB VIII nicht vorgenommen – ebenso wenig wie die zur Ermöglichung eines Schul- bzw. Kindergartenbesuches von statuslosen Kindern folgerichtige Einschränkung der Übermittlungspflicht im Unfallversicherungsgesetz (§ 211 Nummer 7 SGB VII).

2. Zwangsverheiratungen

Die Integrationsbeauftragte erklärte in ihrem Achten Lagebericht, dass sie sich für ein „Rückkehrrecht von heiratsverschleppten Personen“ einsetzt (a. a. O., S. 199).

Tatsächlich aber will die schwarz-gelbe Koalition einer heiratsverschleppten Frau, die aus ihrer Zwangsehe geflohen ist, gemäß § 37 AufenthG nur dann eine Rückkehr nach Deutschland erlauben, wenn „gewährleistet erscheint, dass [sie] sich aufgrund [ihrer] bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.“ In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausdrücklich klargestellt, dass damit die Personen ausgeschlossen werden sollen, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, dass sie in Deutschland dauerhaft von Sozialhilfeleistungen abhängig wären.

Diejenigen Frauen, die bei dieser Sozialprognose durchfallen, bleiben also ihrem Schicksal selbst überlassen – ungeachtet dessen, dass sie vor ihrer Heiratsverschleppung jahrelang rechtmäßig in Deutschland gelebt und die Schule besucht haben.

3. Ausländische Studierende

  • angesichts der „erfolgreich in den Arbeitsmarkt eingegliederten steigenden Zahl ausländischer Studienabsolventen/innen eine weitere Optimierung der Rahmenbedingungen für den qualifikationsgerechten Arbeitsmarktzugang an.“ (S. 82),
  • eine Flexibilisierung des Berufserlaubnisrechts für ausländische Studierende (S. 184) an sowie
  • neue „aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtliche Perspektiven“ für ausländische Studierende im Falle eines erfolgreichen Abschlusses in Deutschland an.

Umgesetzt wurde bislang noch kein einziger dieser Vorschläge.

4. Kommunalwahlrecht für Drittstaatsangehörige

Die Integrationsbeauftragte lehnte ein kommunales Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer mit folgender Begründung ab: „Ich bin für keine halbe Sachen. Wenn wählen, dann richtig. Und das geht nur über eine Einbürgerung“ (vgl. Hamburger Abendblatt vom 25. Oktober 2010).

Wie die Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zum kommunalen Wahlrecht am 22. September 2008 zeigte, geht die Position, das kommunale Wahlrecht und die Frage der Einbürgerung als Gegensatz darzustellen, an den Erfahrungen derjenigen Staaten vorbei, die ein solches kommunales Ausländerwahlrecht schon eingeführt haben. Die Einbürgerungsquote erhöhte sich in diesen Ländern nicht nur, sondern es kam auch zu einer signifikanten Steigerung kommunaler Mandatsträger mit Migrationshintergrund – einem Anliegen, das Dr. Maria Böhmer sonst immer gerne im Munde führt (vgl. FAZ vom 1. April 2011).

Unberücksichtigt lässt die Integrationsbeauftragte darüber hinaus den demokratischen Grundsatz der Kongruenz zwischen Wohnbevölkerung und Wahlbevölkerung. Aufgrund der restriktiven Einbürgerungspolitik erhält nur ein kleiner Teil der in Deutschland lebenden Einwanderinnen und Einwanderer die deutsche Staatsangehörigkeit.

5. Ehegattennachzug

Beim Ehegattennachzug zeigt sich die Integrationsbeauftragte weiterhin davon überzeugt, dass die Pflicht, Deutschkenntnisse vor der Einreise nachzuweisen, sinnvoll und europarechtskonform sei (vgl. Bundestagsdrucksache 17/5732, S. 5 und 8).

Im Gegensatz dazu, stellten die Sachverständigen in der Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug am 6. Juni 2011 einhellig fest, dass es keinerlei Erkenntnisse darüber gäbe, dass das Spracherfordernis dem Zweck der Regelung entsprechend Zwangsehen verhindere. Zudem kam inzwischen die Europäische Kommission in einer Stellungnahme zu der Auffassung, es widerspräche der Familienzusammenführungsrichtlinie, dass einem Familienangehörigen allein deswegen der Nachzug verwehrt werden darf, weil er nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt (vgl. Stellungnahme an den Europäischen Gerichtshof, Rs. C-155/11).

6. Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Die Integrationsbeauftragte begrüßte die Ankündigung von der Bundesministerin für Bildung und Forschung, Dr. Annette Schavan, eine zentrale Auskunftsstelle für Migranten einzurichten, die Interesse an einem Anerkennungsverfahren haben (vgl. Pressemitteilung der Integrationsbeauftragten vom 23. März 2011).

Des Weiteren erklärte sie in ihrem Achten Lagebericht, „eine individuelle Kenntnisstandprüfung, die sich auf den (gesamten) Inhalt der für Bildungsinländer vorgesehenen staatlichen Abschlussprüfungen des Aufnahmelandes erstreckt, ist für Zugewanderte seine sehr hohe Zugangshürde.“ Daher soll intensiv erörtert werden, „ob das bisher allein für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates vorgesehene Verfahren, das nach einer Defizitanalyse die ggf. notwendige individuelle Prüfung des Kenntnisstandes auf diejenigen Bereiche beschränkt, in denen die mitgebrachten Qualifikationen hinter denen im Aufnahmestaat geforderten zurückbleiben, regelmäßig auf Drittstaatsangehörige erstreckt werden soll.“

Immer wieder fordert die Integrationsbeauftragte darüber hinaus, dass mehr Eingewanderte im öffentlichen Dienst beschäftigt werden. In Deutschland habe jeder Fünfte einen Migrationshintergrund, das müsse sich auch bei Lehrern, der Polizei und in der Verwaltung angemessen widerspiegeln, so die Integrationsbeauftragte (vgl. u. a. SPIEGEL ONLINE vom 14. Januar 2010).

Tatsächlich ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen weder ein Anspruch auf Beratung und Begleitung für Ratsuchende und Antragstellende verankert noch sind die großzügigen Anerkennungsregelungen des Artikels 1 (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz) für den reglementierten Bereich bindend. Schließlich enthält der Gesetzentwurf keine Änderungen im Beamtenrecht, so dass Drittstaatsangehörige weiterhin vom Beamtenverhältnis ausgeschlossen sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Menschenrechte für Menschen ohne Aufenthaltsstatus

1. Trifft es aus Sicht der Integrationsbeauftragen zu, dass die Sozialämter nach der neuen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz nur im Ausnahmefall einer Notfallbehandlung von ihrer Übermittlungspflicht gemäß § 87 AufenthG ausgenommen sind?

Wenn ja, hält die Integrationsbeauftrage diese Rechtslage für verbesserungsbedürftig, und wenn nein, warum nicht?

2. Trifft es aus Sicht der Integrationsbeauftragen zu, dass die Sozialämter verpflichtet sind, den Ausländerbehörden die Identität einer statuslosen Person zu melden, wenn diese vor einer ärztlichen Behandlung beim Sozialamt den notwendigen Behandlungsschein beantragt?

Wenn ja, wie beabsichtigt die Bundesregierung, diese Regelungslücke zu schließen?

Wenn die Bundesregierung diese Regelungslücke nicht schließen möchte, warum nicht?

3. Trifft es zu, dass das o. g. Richtlinienumsetzungsgesetz die Übermittlungspflichten der Sozialämter bei Leistungen im Krankheitsfall nicht einschränkt?

Wenn ja, hält die Integrationsbeauftragte die derzeitige Rechtslage für verbesserungsbedürftig, damit Personen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität im Krankheitsfall versorgt werden und insbesondere statuslose Kinder Vorsorgeuntersuchungen sowie Impfungen erhalten, und wenn nein, warum nicht?

4. Trifft es zu, dass das o. g. Richtlinienumsetzungsgesetz die Übermittlungspflicht der Arbeitsgerichte nach § 87 AufenthG bei sog. Lohnklagen nicht einschränkt?

Wenn ja, hält die Integrationsbeauftrage die derzeitige Rechtslage für verbesserungsbedürftig, und wenn nein, warum nicht?

5. Trifft es zu, dass durch das o. g. Richtlinienumsetzungsgesetz der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nach § 24 SGB VIII i. V. m. § 6 Absatz 2 SGB VIII nicht auf statuslose Kinder erweitert wurde?

Wenn ja, hält die Integrationsbeauftragte die derzeitige Rechtslage und insbesondere die Regelung des § 6 Absatz 2 SGB VIII für verbesserungsbedürftig, und wenn nein, warum nicht?

6. Hält es die Integrationsbeauftragte zur Ermöglichung eines Schul- bzw. Kindergartenbesuches von statuslosen Kindern für sachgerecht, auch die Übermittlungspflicht im Unfallversicherungsgesetz (§ 211 Nummer 7 SGB VII) zu streichen?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, hatte die Integrationsbeauftragte diesen Vorschlag auch im Zuge der Erstellung des Entwurfs zum o. g. Richtlinienumsetzungsgesetz eingebracht, und wenn nein, warum nicht?

Zwangsverheiratungen

7. Hält es die Integrationsbeauftragte für gerechtfertigt, dass das Rückkehrrecht für Opfer von Zwangsheirat von einer „positiven Integrationsprognose“ abhängig gemacht wird, also diejenigen Opfer im Stich gelassen werden, von denen die Ausländerbehörde meint, sie könnten in Deutschland dauerhaft Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen?

Ausländische Studierende

8. Welche konkreten Änderungen

  • a) zur „weiteren Optimierung der Rahmenbedingungen für den qualifikationsgerechten Arbeitsmarktzugang“,
  • b) zur Flexibilisierung des Berufserlaubnisrechts bzw.
  • c) zur Erweiterung der „aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Perspektiven“
  • schlägt die Beauftragte für ausländische Studierende im Falle eines erfolgreichen Abschlusses in Deutschland vor (bitte ausführen)?

9. Beabsichtigt die Bundesregierung, diese Vorschläge der Integrationsbeauftragen umzusetzen?

Wenn ja, wann?

Wenn nein, warum nicht?

Kommunalwahlrecht für Drittstaatsangehörige

10. In welchen Mitgliedstaaten hat sich nach Kenntnis der Integrationsbeauftragten nach der Einführung eines Kommunalwahlrechts für Drittstaatsangehörige die Einbürgerungsquote bzw. die Zahl kommunaler Mandatsträgerinnen und -träger mit einem Migrationshintergrund in welcher Weise verbessert (bitte ausführen)?

11. Wie hoch liegt nach Kenntnis der Integrationsbeauftragten die Einbürgerungsquote in Deutschland in den Jahren 2005 bis 2010?

12. Wie hoch liegt nach Kenntnis der Integrationsbeauftragten in deutschen Kommunalparlamenten der Anteil von Ratsmitgliedern mit einem Migrationshintergrund (vgl. hierzu auch die Ergebnisse der vom Max-Planck- Institut zur Erforschung multireligiöser und multiethnischer Gesellschaften betreuten Studie „Einwanderinnen und Einwanderer in den Räten deutscher Großstädte“ (http://www.boell.de/downloads/20110629_Kurzfassung_Ratsmitglieder_mit_MH.pdf)?)

13. Kann vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Integrationsbeauftragten von einer angemessenen Repräsentanz von Menschen mit Einwanderungsgeschichte in deutschen Kommunalparlamenten gesprochen werden – nicht zuletzt in Großstädten, in denen der Anteil von Einwohnerinnen und Einwohnern mit einem Migrationshintergrund zum Teil bei über 25 Prozent liegt?

14. Kann es nach Ansicht der Integrationsbeauftragten sein, dass das fehlende Kommunalwahlrecht für Drittstaatsangehörige zumindest mitursächlich für diese signifikante Unterrepräsentanz von Menschen mit Einwanderungsgeschichte in deutschen Kommunalparlamenten ist, und wenn nein, warum nicht?

15. Ist es nach Ansicht der Integrationsbeauftragten vor diesem Hintergrund sachgerecht, die Forderung nach der Einführung eines Kommunalwahlrechts für Drittstaatsangehörige mit dem Argument abzulehnen, auch dieoder derjenige, der (vorerst) nur auf der kommunalen Ebene wählen wolle, solle sich vorher einbürgern lassen, und wenn ja, warum?

Ehegattennachzug

16. a) Bestätigt die Integrationsbeauftragte die Beurteilung sämtlicher Sachverständigen der Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 6. Juni 2011, dass keinerlei Kenntnisse darüber vorliegen, ob das Spracherfordernis gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG geeignet ist, Zwangsehen zu verhindern?

Wenn nein, welche Erkenntnisse liegen ihr vor?

b) Ist die Integrationsbeauftragte der Meinung, dass eine nur gemutmaßte Zweckerfüllung des Spracherfordernisses die zahlreichen und erheblichen Eingriffe in das Grund- und Menschenrecht auf Familienzusammenleben und freie Partnerwahl rechtfertigt (bitte begründen)?

17. Ist die Integrationsbeauftragte der Ansicht, dass die mit dem Spracherfordernis bezweckte „Förderung der Integration“ die zahlreichen und erheblichen Eingriffe in das Grund- und Menschenrecht auf Familienzusammenleben und freie Partnerwahl rechtfertigt und zwar insbesondere

  • angesichts dessen, dass die nachziehenden Ehegatten nach ihrer Einreise in der Regel mit dem Kursmodul 1 bei den Integrationskursen einsteigen, so dass der Nutzen der Kurse im Ausland bezweifelt werden muss und
  • angesichts dessen, dass heute gemäß § 8 Absatz 3 AufenthG nicht mehr nur bei den Sprachkursen im Herkunftsland, sondern auch bei den Integrationskursen in Deutschland ein erfolgreicher Kursabschluss vorausgesetzt wird?

18. Teilt die Integrationsbeauftragte die Ansicht, dass das Spracherfordernis nicht mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist, weil es nur für bestimmte Personengruppen gilt und für andere Personengruppen, wie die Ehegatten von Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten sowie die Ehegatten von Staatsangehörigen aus Ländern, mit denen Deutschland enge wirtschaftliche Beziehungen pflegt, nicht gilt?

Wenn nein, welcher sachliche Grund vermag nach Ansicht der Integrationsbeauftragten die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen?

19. a) Welche Rückschlüsse zieht die Integrationsbeauftragte für das deutsche Spracherfordernis aus der Stellungnahme der Europäischen Kommission (EuGH, Rs. C-155/11), in welcher diese erklärt, dass nach der Familienzusammenführungsrichtlinie einem Familienangehörigen nicht allein deswegen der Nachzug verwehrt werden darf, weil er nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt?

b) Teilt die Integrationsbeauftragte die Ansicht, dass die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 30. März 2010 (Az. 1 C8.09) zur Vereinbarkeit der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit der Familienzusammenführungsrichtlinie im Widerspruch steht mit der Stellungnahme der Kommission in der Rechtssache „Imran“ vor dem EuGH (Rs. C-155/11)?

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

20. Sollte nach Ansicht der Integrationsbeauftragten der Gesetzentwurf zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen um einen Anspruch auf Beratung und Begleitung während des Anerkennungsverfahrens sowie um die Einrichtung einer zentralen Stelle, die Qualitätssicherung, Einheitlichkeit und Fairness bei den Anerkennungsverfahren gewährleistet, ergänzt werden?

Wenn nein, warum nicht?

21. Sollte nach Ansicht der Integrationsbeauftragten, in Artikel 1 des Gesetzentwurfs zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz) § 2 Absatz 1 eingeschränkt werden, damit auch bei reglementierten Berufen nicht von folgenden Regelungen des allgemeinen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes abgewichen werden kann:

  • das Prinzip der wesentlichen Unterschiede als Maßstab bei der Feststellung der Gleichwertigkeit,
  • die ergänzende Berücksichtigung von Berufserfahrung beim Ausgleich wesentlicher Unterschiede sowie
  • die Möglichkeit, festgestellte wesentliche Unterschiede durch Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, wobei sich beide auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede beschränken, auszugleichen
  • (bitte einzeln ausführen)

Wenn nein, warum nicht?

22. Teilt die Integrationsbeauftragte die Ansicht, dass es für das Ziel der sozialen Integration sinnvoll und notwendig wäre, drittstaatsangehörigen Ausländerinnen und Ausländern den Zugang zum Beamtenverhältnis entsprechend der Regelungen für EU-Staatsangehörige zu erleichtern?

Wenn nein, warum nicht?

23. Welchen Handlungsbedarf über das Gesetz zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse hinaus sieht die Integrationsbeauftragte, um sicherzustellen, dass in Deutschland lebende Personen mit ausländischen Qualifikationen tatsächlich von dem Anspruch auf Durchführung eines Anerkennungsverfahrens profitieren?

Fragen23

1

Trifft es aus Sicht der Integrationsbeauftragen zu, dass die Sozialämter nach der neuen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz nur im Ausnahmefall einer Notfallbehandlung von ihrer Übermittlungspflicht gemäß § 87 AufenthG ausgenommen sind?

Wenn ja, hält die Integrationsbeauftrage diese Rechtslage für verbesserungsbedürftig, und wenn nein, warum nicht?

2

Trifft es aus Sicht der Integrationsbeauftragen zu, dass die Sozialämter verpflichtet sind, den Ausländerbehörden die Identität einer statuslosen Person zu melden, wenn diese vor einer ärztlichen Behandlung beim Sozialamt den notwendigen Behandlungsschein beantragt?

Wenn ja, wie beabsichtigt die Bundesregierung, diese Regelungslücke zu schließen?

Wenn die Bundesregierung diese Regelungslücke nicht schließen möchte, warum nicht?

3

Trifft es zu, dass das o. g. Richtlinienumsetzungsgesetz die Übermittlungspflichten der Sozialämter bei Leistungen im Krankheitsfall nicht einschränkt?

Wenn ja, hält die Integrationsbeauftragte die derzeitige Rechtslage für verbesserungsbedürftig, damit Personen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität im Krankheitsfall versorgt werden und insbesondere statuslose Kinder Vorsorgeuntersuchungen sowie Impfungen erhalten, und wenn nein, warum nicht?

4

Trifft es zu, dass das o. g. Richtlinienumsetzungsgesetz die Übermittlungspflicht der Arbeitsgerichte nach § 87 AufenthG bei sog. Lohnklagen nicht einschränkt?

Wenn ja, hält die Integrationsbeauftrage die derzeitige Rechtslage für verbesserungsbedürftig, und wenn nein, warum nicht?

5

Trifft es zu, dass durch das o. g. Richtlinienumsetzungsgesetz der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nach § 24 SGB VIII i. V. m. § 6 Absatz 2 SGB VIII nicht auf statuslose Kinder erweitert wurde?

Wenn ja, hält die Integrationsbeauftragte die derzeitige Rechtslage und insbesondere die Regelung des § 6 Absatz 2 SGB VIII für verbesserungsbedürftig, und wenn nein, warum nicht?

6

Hält es die Integrationsbeauftragte zur Ermöglichung eines Schul- bzw. Kindergartenbesuches von statuslosen Kindern für sachgerecht, auch die Übermittlungspflicht im Unfallversicherungsgesetz (§ 211 Nummer 7 SGB VII) zu streichen?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, hatte die Integrationsbeauftragte diesen Vorschlag auch im Zuge der Erstellung des Entwurfs zum o. g. Richtlinienumsetzungsgesetz eingebracht, und wenn nein, warum nicht?

7

Hält es die Integrationsbeauftragte für gerechtfertigt, dass das Rückkehrrecht für Opfer von Zwangsheirat von einer „positiven Integrationsprognose“ abhängig gemacht wird, also diejenigen Opfer im Stich gelassen werden, von denen die Ausländerbehörde meint, sie könnten in Deutschland dauerhaft Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen?

8

Welche konkreten Änderungen schlägt die Beauftragte für ausländische Studierende im Falle eines erfolgreichen Abschlusses in Deutschland vor (bitte ausführen)?

a) zur „weiteren Optimierung der Rahmenbedingungen für den qualifikationsgerechten Arbeitsmarktzugang“,

b) zur Flexibilisierung des Berufserlaubnisrechts bzw.

c) zur Erweiterung der „aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Perspektiven“

9

Beabsichtigt die Bundesregierung, diese Vorschläge der Integrationsbeauftragen umzusetzen?

Wenn ja, wann?

Wenn nein, warum nicht?

10

In welchen Mitgliedstaaten hat sich nach Kenntnis der Integrationsbeauftragten nach der Einführung eines Kommunalwahlrechts für Drittstaatsangehörige die Einbürgerungsquote bzw. die Zahl kommunaler Mandatsträgerinnen und -träger mit einem Migrationshintergrund in welcher Weise verbessert (bitte ausführen)?

11

Wie hoch liegt nach Kenntnis der Integrationsbeauftragten die Einbürgerungsquote in Deutschland in den Jahren 2005 bis 2010?

12

Wie hoch liegt nach Kenntnis der Integrationsbeauftragten in deutschen Kommunalparlamenten der Anteil von Ratsmitgliedern mit einem Migrationshintergrund (vgl. hierzu auch die Ergebnisse der vom Max-Planck- Institut zur Erforschung multireligiöser und multiethnischer Gesellschaften betreuten Studie „Einwanderinnen und Einwanderer in den Räten deutscher Großstädte“ (http://www.boell.de/downloads/20110629_Kurzfassung_Ratsmitglieder_mit_MH.pdf)?)

13

Kann vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Integrationsbeauftragten von einer angemessenen Repräsentanz von Menschen mit Einwanderungsgeschichte in deutschen Kommunalparlamenten gesprochen werden – nicht zuletzt in Großstädten, in denen der Anteil von Einwohnerinnen und Einwohnern mit einem Migrationshintergrund zum Teil bei über 25 Prozent liegt?

14

Kann es nach Ansicht der Integrationsbeauftragten sein, dass das fehlende Kommunalwahlrecht für Drittstaatsangehörige zumindest mitursächlich für diese signifikante Unterrepräsentanz von Menschen mit Einwanderungsgeschichte in deutschen Kommunalparlamenten ist, und wenn nein, warum nicht?

15

Ist es nach Ansicht der Integrationsbeauftragten vor diesem Hintergrund sachgerecht, die Forderung nach der Einführung eines Kommunalwahlrechts für Drittstaatsangehörige mit dem Argument abzulehnen, auch dieoder derjenige, der (vorerst) nur auf der kommunalen Ebene wählen wolle, solle sich vorher einbürgern lassen, und wenn ja, warum?

16

a) Bestätigt die Integrationsbeauftragte die Beurteilung sämtlicher Sachverständigen der Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 6. Juni 2011, dass keinerlei Kenntnisse darüber vorliegen, ob das Spracherfordernis gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG geeignet ist, Zwangsehen zu verhindern?

Wenn nein, welche Erkenntnisse liegen ihr vor?

b) Ist die Integrationsbeauftragte der Meinung, dass eine nur gemutmaßte Zweckerfüllung des Spracherfordernisses die zahlreichen und erheblichen Eingriffe in das Grund- und Menschenrecht auf Familienzusammenleben und freie Partnerwahl rechtfertigt (bitte begründen)?

17

Ist die Integrationsbeauftragte der Ansicht, dass die mit dem Spracherfordernis bezweckte „Förderung der Integration“ die zahlreichen und erheblichen Eingriffe in das Grund- und Menschenrecht auf Familienzusammenleben und freie Partnerwahl rechtfertigt und zwar insbesondere

angesichts dessen, dass die nachziehenden Ehegatten nach ihrer Einreise in der Regel mit dem Kursmodul 1 bei den Integrationskursen einsteigen, so dass der Nutzen der Kurse im Ausland bezweifelt werden muss und

angesichts dessen, dass heute gemäß § 8 Absatz 3 AufenthG nicht mehr nur bei den Sprachkursen im Herkunftsland, sondern auch bei den Integrationskursen in Deutschland ein erfolgreicher Kursabschluss vorausgesetzt wird?

18

Teilt die Integrationsbeauftragte die Ansicht, dass das Spracherfordernis nicht mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist, weil es nur für bestimmte Personengruppen gilt und für andere Personengruppen, wie die Ehegatten von Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten sowie die Ehegatten von Staatsangehörigen aus Ländern, mit denen Deutschland enge wirtschaftliche Beziehungen pflegt, nicht gilt?

Wenn nein, welcher sachliche Grund vermag nach Ansicht der Integrationsbeauftragten die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen?

19

a) Welche Rückschlüsse zieht die Integrationsbeauftragte für das deutsche Spracherfordernis aus der Stellungnahme der Europäischen Kommission (EuGH, Rs. C-155/11), in welcher diese erklärt, dass nach der Familienzusammenführungsrichtlinie einem Familienangehörigen nicht allein deswegen der Nachzug verwehrt werden darf, weil er nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt?

b) Teilt die Integrationsbeauftragte die Ansicht, dass die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 30. März 2010 (Az. 1 C8.09) zur Vereinbarkeit der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit der Familienzusammenführungsrichtlinie im Widerspruch steht mit der Stellungnahme der Kommission in der Rechtssache „Imran“ vor dem EuGH (Rs. C-155/11)?

20

Sollte nach Ansicht der Integrationsbeauftragten der Gesetzentwurf zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen um einen Anspruch auf Beratung und Begleitung während des Anerkennungsverfahrens sowie um die Einrichtung einer zentralen Stelle, die Qualitätssicherung, Einheitlichkeit und Fairness bei den Anerkennungsverfahren gewährleistet, ergänzt werden?

Wenn nein, warum nicht?

21

Sollte nach Ansicht der Integrationsbeauftragten, in Artikel 1 des Gesetzentwurfs zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz) § 2 Absatz 1 eingeschränkt werden, damit auch bei reglementierten Berufen nicht von folgenden Regelungen des allgemeinen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes abgewichen werden kann:

das Prinzip der wesentlichen Unterschiede als Maßstab bei der Feststellung der Gleichwertigkeit,

die ergänzende Berücksichtigung von Berufserfahrung beim Ausgleich wesentlicher Unterschiede sowie

die Möglichkeit, festgestellte wesentliche Unterschiede durch Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, wobei sich beide auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede beschränken, auszugleichen (bitte einzeln ausführen)

Wenn nein, warum nicht?

22

Teilt die Integrationsbeauftragte die Ansicht, dass es für das Ziel der sozialen Integration sinnvoll und notwendig wäre, drittstaatsangehörigen Ausländerinnen und Ausländern den Zugang zum Beamtenverhältnis entsprechend der Regelungen für EU-Staatsangehörige zu erleichtern?

Wenn nein, warum nicht?

23

Welchen Handlungsbedarf über das Gesetz zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse hinaus sieht die Integrationsbeauftragte, um sicherzustellen, dass in Deutschland lebende Personen mit ausländischen Qualifikationen tatsächlich von dem Anspruch auf Durchführung eines Anerkennungsverfahrens profitieren?

Berlin, den 30. September 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen