Flughafenverfahren und Unterbringung am Flughafen Berlin Brandenburg International Willy Brandt
der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Cornelia Behm, Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Auf dem neuen Berliner Großflughafen „BBI“ in Schönefeld werden die Voraussetzungen für die Durchführung von Flughafenasylverfahren geschaffen – darunter auch eine Unterbringungseinrichtung, in der Asylsuchende zumindest bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag verbleiben sollen.
Das Flughafenverfahren (§ 18a des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG) kann insbesondere auf Asylsuchende angewendet werden, die bei ihrer Einreise am Flughafen Asyl beantragen, aber keinen gültigen Reisepass besitzen. Die Asylsuchenden werden dann während des Asylverfahrens auf dem Gelände des Flughafens untergebracht. Weitere Voraussetzung ist daher, dass auf dem Flughafen eine geeignete Unterkunft zur Unterbringung von Asylsuchenden bereitsteht.
Über den Asylantrag soll das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) binnen zwei Tagen nach Einreise entscheiden. Gegen eine negative Entscheidung des BAMF kann der Asylsuchende nur innerhalb von drei Tagen das Verwaltungsgericht anrufen. Das Gericht hat dann für seine Entscheidung 14 Tage Zeit. Können BAMF oder Gericht die genannten Fristen nicht einhalten, ist der bzw. dem Asylsuchenden die Einreise zu gestatten und sein Verfahren als reguläres Asylverfahren fortzuführen.
Wohlfahrtsverbände und Menschenrechtsorganisationen kritisieren das Flughafenverfahren seit seiner Einführung 1993 scharf und fordern dessen Abschaffung. Dieses Verfahren ist für die Schutzsuchenden extrem belastend und fehleranfällig. In Hinblick auf die UN-Kinderechtskonvention wird insbesondere kritisiert, dass auch Kinder und unbegleitete Minderjährige in der Flughafenunterkunft untergebracht werden und das Flughafenverfahren durchlaufen müssen. Gleiches gilt für andere besonders schutzbedürftige Personen, wie etwa Opfer von Folter und Gewalt. Auch sie müssen das Flughafenverfahren durchlaufen. Doch gerade Folteropfer, Traumatisierte und Minderjährige benötigen besondere Unterstützung und Hilfe, um die wichtigen Befragungen durch die Bundespolizei und das BAMF zu bewältigen. Die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte asylrechtskundige Beratung ist erst nach der Anhörung vorgesehen. Während das Bundesverfassungsgericht 1996 noch von einer Verweildauer in der Flughafenunterkunft von 19 Tagen ausging, wird dieser Zeitraum in vielen Fällen dramatisch überschritten, seit eine Gesetzesänderung vom August 2007 auch das Festhalten von abgelehnten Asylsuchenden zum Zwecke der Zurückweisung ermöglicht.
Drucksache 17/7948 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Auf welchen Flughäfen wird ein Flughafenverfahren durchgeführt, und wie hoch war jeweils die Zahl der auf dem Flughafen durchgeführten Flughafenasylverfahren in 2010 (bitte nach den als Flughafenverfahren eingeleiteten Verfahren, Gestattungen der Einreise des Schutzsuchenden zur Durchführung eines regulären Asylverfahrens nach § 18a Absatz 6 AsylVfG sowie den als Flughafenverfahren abschließend durchgeführten Verfahren aufschlüsseln)?
Wie hoch war die Zahl der als Flughafenverfahren abschließend durchgeführten Asylverfahren in 2010 bundesweit, und wie hoch war im Vergleich hierzu die Zahl der regulären Asylverfahren bundesweit in 2010 insgesamt?
Auf welchen deutschen Flughäfen mit internationalem Flugverkehr wird kein Flughafenverfahren durchgeführt?
Was sind die Gründe für den Verzicht der genannten Flughäfen, etwa in Stuttgart?
Weshalb wird trotz sukzessivem Ausbau der Kapazitäten in Berlin-Tegel bisher auf ein Flughafenasylverfahren verzichtet?
Welchen konkreten Inhalt hat das Gesamtkonzept des Bundes zur Durchführung von Flughafenasylverfahren nach § 18a AsylVfG (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/15761)?
Ist auf dem Flughafen Willy Brandt eine Unterbringungseinrichtung zur Durchführung eines Flughafenverfahrens für Asylbewerber geplant?
Mit welchen Fallzahlen pro Jahr wird für das Flughafenverfahren auf dem Flughafen Willy Brandt gerechnet, und wie begründet sich diese Prognose?
Welche Kapazität soll die Unterbringungseinrichtung für schutzsuchende Erwachsene und – soweit zutreffend – für deren Kinder jeweils haben?
Wie viele Tage sollen die Schutzsuchenden im Falle der Ablehnung des Asylantrags maximal auf dem Flughafengelände festgehalten werden?
Welchen konkreten Inhalt hat das nach Auskunft der Flughafengesellschaft mit den zuständigen Behörden des Landes Brandenburg und des Bundes umzusetzende Konzept (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/15761)?
a) Welche Behörden und Institutionen waren an der Erarbeitung des Konzepts beteiligt?
b) Welche Behörden und Institutionen sind an der Umsetzung des Konzepts, und mit jeweils welchem Beitrag beteiligt?
c) Wer hatte die Federführung bei der Erstellung des Konzepts, und wer trägt die Verantwortung für die Umsetzung?
d) Sind für die Erarbeitung oder Umsetzung des Konzepts Arbeitsgruppen eingerichtet worden, und wenn ja, zu welchen Aspekten, und wie setzen sich die Arbeitsgruppen im Einzelnen konkret zusammen?
Sollen auf dem Flughafen Willy Brandt auch schutzsuchende Kinder zur Durchführung des Asylverfahrens untergebracht werden?
a) Ist dort auch die Unterbringung von Kindern unter 14 Jahren geplant?
b) Ist dort auch die Unterbringung von Kindern von 14 bis 15 Jahren geplant?
c) Ist dort auch die Unterbringung von Kindern von 16 bis 17 Jahren geplant?
d) Ist dort die Unterbringung der unter a) bis c) genannten Kinder auch geplant, wenn diese ohne ihre Eltern einreisen? Wird ggf. ein Vormund eingesetzt? Ist die Unterbringung mit dem Verbot freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 42 Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vereinbar?
e) Wie viele Tage sollen diese Kinder maximal auf dem Flughafengelände festgehalten werden können?
f) Ist die Unterbringung zur Durchführung des Asylverfahrens nach Auffassung der Bundesregierung mit der UN-Kinderrechtskonvention vereinbar, und wenn ja, weshalb?
Ist auf dem Flughafen Willy Brandt eine Unterbringung auch von Fluggästen geplant, deren Einreise nicht zugelassen wurde, die aber keinen Schutz vor Verfolgung suchen und keinen Asylantrag stellen?
Wenn ja;
a) Auf welcher Rechtsgrundlage, und in wessen Zuständigkeit soll die Unterbringung stattfinden?
b) Unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen soll eine Unterbringung von Fluggästen stattfinden?
c) Wie viele Tage sollen diese Fluggäste maximal auf dem Flughafengelände festgehalten werden können?
d) Sollen hier auch Kinder untergebracht werden, und wenn ja, welche Altersgruppen? Wäre eine solche Unterbringung nach Auffassung der Bundesregierung mit der UN-Kinderrechtskonvention vereinbar, und wenn ja, weshalb?
e) Betrifft dies auch alleinreisende minderjährige Fluggäste, und ist ggf. die Unterbringung mit § 42 Absatz 5 SGB VIII vereinbar?
Ist auf dem Flughafen Willy Brandt eine Unterbringung auch von im Flughafenverfahren abgelehnten Schutzsuchenden nach Abschluss des Verfahrens geplant?
a) Auf welcher Rechtsgrundlage und in wessen Zuständigkeit soll die Unterbringung stattfinden?
b) Unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen soll die Unterbringung stattfinden?
c) Wie viele Tage sollen diese Personen maximal auf dem Flughafengelände festgehalten werden können?
d) Sollen hier auch Kinder untergebracht werden, und wenn ja, welche Altersgruppen? Wäre eine solche Unterbringung mit der UN-Kinderrechtskonvention vereinbar, und wenn ja, weshalb?
e) Betrifft dies auch unbegleitete Minderjährige?
Wer ist als Betreiber der Aufnahmeeinrichtung auf dem Flughafen Willy Brandt vorgesehen
a) für die Unterkunft,
b) für die Bewachung,
c) für die soziale und psychologische Betreuung,
d) für die Betreuung der untergebrachten Kinder,
e) für die medizinische Versorgung,
f) für die rechtliche Beratung, Betreuung und Vertretung im Asylverfahren und
g) für die Verpflegung und Versorgung mit Kleidung, Hygienebedarf etc.?
h) Welches Personal mit welcher fachlichen, sprachlichen und interkulturellen Qualifikation ist für die Tätigkeiten unter a) bis g) vorgesehen?
i) Haben für die Tätigkeiten unter a) bis g) bereits Ausschreibungen stattgefunden, und wenn ja, welche, wo und wann?
j) Wurden für die Tätigkeiten unter a) bis g) bereits Firmen, Wohlfahrtsverbände, Behörden usw. beauftragt, und wenn ja, welche?
Wie konkret sollen die Räumlichkeiten der Aufnahmeeinrichtung ausgestattet werden?
a) Welche Gemeinschaftsflächen/Einrichtungen sind vorgesehen?
b) Welche Mindestflächen sind pro Person zur individuellen Nutzung vorgesehen?
c) Sind zur Kontaktaufnahme und Kommunikation mit der Außenwelt Internetterminals vorgesehen und stehen diese kostenfrei zur Verfügung?
d) Sind zur Kontaktaufnahme und Kommunikation mit der Außenwelt allgemein zugängliche öffentliche Telefone vorgesehen und stehen diese kostenfrei zur Verfügung?
e) Welche sonstigen Einrichtungen stehen den Schutzsuchenden in der Unterbringungseinrichtung zur Verfügung?
Wie soll die medizinische und psychologische Versorgung der auf dem Flughafen Willy Brandt untergebrachten Schutzsuchenden erfolgen?
a) Findet eine Aufnahmeuntersuchung statt, und wenn ja, wann und durch wen, was konkret wird untersucht, und kann hierbei auch eine potenzielle Selbst- oder Fremdgefährdung erkannt werden?
b) Was geschieht, wenn Unterbringungsfähigkeit nicht gegeben ist?
c) Wer ist für die laufende medizinische und psychologische Versorgung zuständig?
d) Wie wird ggf. eine fachärztliche Versorgung ermöglicht?
e) Wie wird ggf. eine stationäre Versorgung ermöglicht?
f) Welche Erfahrungen liegen mit Selbstverletzungen, Fremdverletzungen und Suiziden in der für alle Beteiligten extrem belastenden Situation des Flughafenasylverfahrens vor, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Welche Leistungen sollen die Schutzsuchenden erhalten?
a) Sollen bei Bedürftigkeit für Kleidung, Hygiene, Gesundheit, Ernährung, medizinische Leistungen, sowie für den persönlichen Bedarf (Kommunikation usw.) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt werden, und wenn nein, warum nicht?
b) Welche Leistungen sollen in welchem Umfang und in welcher Form und Höhe erbracht werden?
c) Welche Behörde soll diese Leistungen erbringen, und wer stellt die Auszahlung vor Ort sicher?
d) Welche Behörde soll welche Leistungen für unbegleitete Minderjährige erbringen, und wer stellt die Auszahlung vor Ort sicher?
Wer trägt die Kosten
a) für die Errichtung der Unterkunft zur Unterbringung,
b) für den Betrieb der Unterkunft als solche (Gebäude, Einrichtung, Heiz- und Betriebskosten),
c) für die Kommunikationsmittel für die Schutzsuchenden,
d) für die Versorgung der Schutzsuchenden mit Essen, Kleidung, Hygienebedarf, Taschengeld etc.,
e) für die medizinische Versorgung der Schutzsuchenden,
f) für die soziale und psychologische Betreuung der Schutzsuchenden und ihrer Kinder,
g) für die Bewachung der Unterkunft?
h) Mit welchen Kosten wird zu a) einmalig und zu b) bis g) pro Jahr gerechnet, und aus welchem Haushaltsstitel werden die Kosten ggf. getragen?
In welcher Form sollen die folgenden Personengruppen
a) Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen,
b) unabhängige Berater und Beraterinnen,
c) Verwandte und Freunde sowie Freundinnen,
d) andere Unterstützerinnen und Unterstützer sowie Menschenrechtsorganisationen,
e) Dolmetscherinnen und Dolmetscher,
f) Presse
Zugang zu den Betroffenen haben?
Welche organisatorischen Maßnahmen sind vorgesehen, um nicht anwaltlich vertretenen Asylsuchenden Gelegenheit zu einer kostenlosen asylrechtskundigen Beratung zu geben?
Welche vertraglichen Vereinbarungen sind mit wem geplant, um eine kostenlose asylrechtskundige Beratung zu ermöglichen?
Welche Vorkehrungen werden getroffen, um die soziale Betreuung von Fluggästen sicherzustellen, und ist die Einrichtung eines Flughafensozialdienstes geplant?
Sind auf dem Gelände des Flughafens Willy Brandt weitere oder andere Gewahrsamseinrichtungen geplant, etwa zum Vollzug von Zurückweisungshaft?