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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Strategische Ausrichtung des KfW-Programms Energetische Stadtsanierung

Investitionsbedarf und Preiswirkungen der im KfW Programm &quot;Energetische Stadtsanierung&quot; geförderten Maßnahmen, strategische Ausrichtung der Maßnahmen und ihrer soziale Abfederung: Verteilung der Fördermittel, wohnungswirtschaftliche und Klimaschutzkonzepte als Grundlage für die Förderfähigkeit; Auswirkungen einer Aufnahme energetischer Quartierssanierungen in § 136 BauGB<br /> (insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Datum

08.02.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/841720. 01. 2012

Strategische Ausrichtung des KfW-Programms Energetische Stadtsanierung

der Abgeordneten Bettina Herlitzius, Daniela Wagner, Ingrid Nestle, Harald Ebner, Dr. Anton Hofreiter, Stephan Kühn, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Zunehmend wird energetische Sanierung nicht nur isoliert für einzelne Gebäude, sondern in größeren Zusammenhängen betrachtet. Mit „Energetischer Stadtsanierung“ und „Energetischer Quartierssanierung“ kann in vielen Fällen eine höhere Effizienz energetischer Maßnahmen erreicht werden.

Laut dem Forschungsfeld „Energetische Stadterneuerung“1 des Forschungsprogramms ExWoSt (ExWoSt = Experimenteller Wohnungs- und Städtebau) lässt sich nach drei Jahren Projektarbeit „ein klares Fazit ziehen, das für alle Städte und Gemeinden gilt: Die strategische Ausrichtung und Koordinierung von Maßnahmen der Energieeinsparung, der Effizienzsteigerung und des Einsatzes erneuerbarer Energien macht Stadtentwicklungsprozesse und -maßnahmen energetisch effizienter und nachhaltiger.“

Die Bundesregierung hat die Einführung der energetischen Quartierssanierung im Rahmen der städtebaulichen Sanierung im Planungsrecht bei der Baugesetzbuchnovelle zur Energiewende2 kurz vor der Verabschiedung wieder gestrichen.

Auch im vorgelegten Richtlinienentwurf vom 12. Dezember 2011 des neuen Programms „Energetische Stadtsanierung“3 der KfW Bankengruppe ist ein integrierter Ansatz nicht verbindlich vorgesehen, sondern Quartierskonzepte und Investitionen in die Infrastruktur werden getrennt und unabhängig voneinander gefördert. Die Belange der Nutzerinnen und Nutzer und der Betroffenen, sowie die Bedarfe der energetischen Stadtsanierung in der Kommune beziehungsweise im Quartier müssen im Rahmen der Förderung nicht verpflichtend ermittelt werden.

Die Investitionsförderung der KfW Bankengruppe sieht den Bezug auf kommunale Konzepte für die energetische Sanierung des Gemeindegebiets und des Quartiers nicht verbindlich vor. Die geförderten Maßnahmen sollen im Einklang mit den Zielen der Stadtentwicklung und Bauleitplanung stehen, sowie gegebenenfalls mit Klimaschutzkonzepten und/oder wohnungswirtschaftlichen Konzepten, ohne dass diese näher bestimmt sind, und nur soweit vorhanden.

Außerdem müssen die Maßnahmen nicht vor Ort durch die Kommune oder einen Sanierungsträger mit den beteiligten Akteuren (Nutzern, Mietern, Eigentümern, Versorgern, weitere) abgestimmt werden. Die Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen vor Ort ist bei der „Städtebaulichen Sanierung“ nach § 136 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) jahrzehntelange Praxis in deutschen Kommunen. Hier wird gesetzlich eingefordert, dass die Maßnahmen mit Sozialplänen und Betroffenenbeteiligung umgesetzt werden.

Auf diese Herangehensweise, die auf integrierten Konzepten basiert, Sozialpläne sowie Betroffenenbeteiligung beinhaltet und den Kommunen in Deutschland durch die städtebauliche Sanierung seit Jahrzehnten vertraut ist, verzichtet die Bundesregierung bei der energetischen Stadtsanierung. Wie schon bei der Baugesetzbuchnovelle wird auch bei der Konzeption des Förderprogramms der KfW Bankengruppe „Energetische Stadtsanierung“ diese integrierte Herangehensweise nicht verpflichtend eingeführt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Zu den Investitionsbedarfen und Preiswirkungen der Maßnahmen, die im KfW- Programm „Energetische Stadtsanierung“ gefördert werden sollen

Fragen19

1

Inwieweit besteht eine Verpflichtung für Energieversorger und Kommunen Ersparnisse, die durch die Inanspruchnahme günstiger Kredite aus dem Programm „Energetische Stadtsanierung“ entstehen, an den Endverbraucher weiterzugeben?

2

Mit welcher Begründung soll diese Verpflichtung gegebenenfalls nicht bestehen?

3

Welche Preiswirkungen erwartet die Bundesregierung für die Nutzer kurz-, mittel- und langfristig aus den Maßnahmen in den Programmen zur energetischen Stadtsanierung, und wie werden diese ermittelt?

4

Inwieweit sollen im Rahmen der Programme zur energetischen Stadtsanierung durch günstige Kredite Maßnahmen unterstützt werden, die wie beispielsweise Instandsetzungsmaßnahmen bereits durch den Nutzer, etwa über die Energiepreise und Netzgebühren an den Energieversorgungsunternehmen, bezahlt worden sind?

5

Wie hoch ist der aktuelle Investitionsbedarf der Energieversorger in die Wärmenetze, um eine effizientere Energieversorgung zu gewährleisten, und wie hoch sind im Vergleich dazu die Rücklagen?

6

Welche Einsparungen können die Energieversorger durch Tätigung von Investitionen im Rahmen der Programme zur energetischen Stadtsanierung erzielen?

7

Wie hoch sind die Mittel im Energie- und Klimafonds derzeit, und wie hoch sind sie für das Programm „Energetische Stadtsanierung“?

8

Inwiefern prüft die Bundesregierung alternative Wege zur Finanzierung des KfW-Programms „Energetische Stadtsanierung“, für den Fall, dass die Mittel im Energie- und Klimafonds insgesamt und/oder für das Programm geringer sind als erwartet?

9

Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung für den Fall, dass die Einnahmen aus dem Energie- und Klimafonds insgesamt und/oder für das Programm geringer sind als erwartet?

10

Warum und mit welcher Begründung unterlässt es die Bundesregierung in der Richtlinie, quartiers- oder stadtweite Konzepte zur energetischen Stadtsanierung als verpflichtende Voraussetzung für die Förderung der energetischen Stadtsanierung festzulegen?

Zu der strategischen Ausrichtung der Maßnahmen und ihrer sozialen Abfederung

11

In welchem Verhältnis sollen die Fördermittel der Programme zur energetischen Stadtsanierung auf Quartierskonzepte, Quartiersmanager und Investitionen in die Infrastruktur verteilt werden?

12

Wie begründet die Bundesregierung den Widerspruch im Rahmen der KfW- Programme zur energetischen Stadtsanierung einerseits integrierte kommunale Konzepte zu fördern, andererseits aber auch Maßnahmen zu finanzieren, die nicht auf integrierten Konzepten basieren, obwohl diese auf eine bessere Zielgenauigkeit schließen lassen?

13

Inwiefern können im Rahmen der KfW-Programme zur energetischen Stadtsanierung wohnungswirtschaftliche und Klimaschutzkonzepte alternativ als Grundlage für die Förderfähigkeit herangezogen werden?

14

Inwiefern sind wohnungswirtschaftlichen Konzepte, die keine begründeten Aussagen zum Klimaschutz und zur energetischen Stadtsanierung enthalten, nach Ansicht der Bundesregierung geeignet, Grundlage für Maßnahmen der energetischen Stadtsanierung zu sein?

15

Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass im Rahmen der Programme zur Energetischen Stadtsanierung Maßnahmen in Quartieren gefördert werden, deren Infrastruktur nicht erneuerungsbedürftig ist oder keine hohen Zuwächse an Energieeffizienz erwarten lässt?

16

Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass Maßnahmen durchgeführt werden, die zu Preissteigerungen bei den Nutzerinnen und Nutzern führen, ohne dass diese nennenswert auch finanziell von den Maßnahmen, etwa durch gesteigerte Effizienz und geringere Energiekosten, profitieren, oder die Maßnahmen durch Sozialpläne sozial abgefedert werden?

17

Wie begründet die Bundesregierung ihren Verzicht auf Abstimmung der Sanierungsmaßnahmen mit den Betroffenen vor Ort, bei Fördermaßnahmen im Rahmen des Programms „Energetische Stadtsanierung“?

18

Inwiefern erwartet die Bundesregierung, dass es zum Einsatz von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten gegen den Willen des Eigentümers kommt, wenn energetische Quartierssanierung in § 136 BauGB verankert wird, wie es auch eine Formulierung im vorgelegten Entwurf zur Baugesetzbuchnovelle anlässlich der Energiewende vorsah?

Zur möglichen Verpflichtung energetischer Quartierssanierungen

19

Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, da im Rahmen von Vorhaben der bestehenden Städtebaulichen Sanierung nach § 136 ff. BauGB, ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot gegen den Willen des Eigentümers ausgesprochen wurde?

Berlin, den 20. Januar 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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