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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Einschränkung der Menschenrechte in Ungarn

Bewertung der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen neuen ungarischen Verfassung, Vereinbarkeit mit dem VN-Zivilpakt, mit der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie mit dem EU-Recht, Einschätzung der EU, Justizreform in Ungarn, Änderungen bezüglich des Verfassungsgerichts, Urteil des ungarischen Verfassungsgerichts zum Mediengesetz, Situation der Medien, Änderung des Religions- und Kirchengesetzes, Religionsfreiheit, Schutz religiöser Minderheiten, Lage der Roma sowie der Homosexuellen, Bisexuellen und Transsexuellen (LGBT)<br /> (insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

20.02.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/851226. 01. 2012

Einschränkung der Menschenrechte in Ungarn

der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Manuel Sarrazin, Marieluise Beck (Bremen), Agnes Brugger, Viola von Cramon-Taubadel, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Ute Koczy, Tom Koenigs, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour, Lisa Paus, Claudia Roth (Augsburg), Dr. Frithjof Schmidt, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 1. Januar 2012 ist in Ungarn eine neue Verfassung in Kraft getreten. Gegen die neue Verfassung protestierten am 2. Januar 2012 etwa 100 000 Menschen.

Es entsteht der Eindruck, dass die derzeitige Regierung mit der neuen Verfassung und durch zahlreiche neue Gesetze versucht, sich langfristig politischen Einfluss zu sichern. Der ehemalige Staatsminister im Auswärtigen Amt Dr. Werner Hoyer hatte schon im April 2011 der Presse Sorgen der Bundesregierung mitgeteilt: Die neue Verfassung bestärke Befürchtungen, wonach das Grundrechteverständnis der ungarischen Regierung „nur schwer mit den Werten der Europäischen Union vereinbar sei“.

Die neue Verfassung, das sogenannte Grundgesetz von Ungarn, ist auch von der Venedig-Kommission des Europarates kritisiert worden. Unter anderem bemängelt diese das Verfahren und die hohe Anzahl der Kardinalgesetze. So sei die Verfassung ohne ein genügendes Maß an Transparenz, mit nur geringer Beteiligung der Opposition und vor allem zu schnell verabschiedet worden. Die Kardinalgesetze, die nur mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden können, würden den Handlungsspielraum künftiger Regierungen stark begrenzen. So kann beispielsweise der Einkommensteuersatz in Zukunft nur mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden.

Durch die Verfassungsänderung wurde auch das ungarische Verfassungsgericht umstrukturiert. Bereits im Jahr 2010 wurde es in seinen Kompetenzen beschnitten. Durch erzwungene Frühpensionierungen und die Erweiterung um zusätzliche Mitglieder, erhält die derzeitige Parlamentsmehrheit die Möglichkeit, das Gericht regierungskonformer zu besetzen.

Fraglich ist, ob das Urteil des ungarischen Verfassungsgerichts vom 19. Dezember 2011 auch nach Inkrafttreten der neuen Verfassung Bestand haben wird. Das Verfassungsgericht hatte geurteilt, dass einzelne Regelungen des ungarischen Mediengesetzes verfassungswidrig seien. Die Medienverfassung und das Mediendienstegesetz aus dem Jahr 2010 hatten die ungarische Medienlandschaft einer starken Kontrolle unterworfen. Der Leiter des Budapester Büros der Konrad-Adenauer-Stiftung, Hans Kaiser, sieht in der Entscheidung „einen offenkundigen Nachweis einer funktionierenden Rechtsprechung und Gerichtsbarkeit in Ungarn.“ Andere Stimmen denken jedoch auch, dass der Urteilsspruch des Verfassungsgerichts mit der ungarischen Regierung abgesprochen war, um ein Signal der Rechtsstaatlichkeit zu demonstrieren (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 21. Dezember 2011, S. 4; die tageszeitung vom 21. Dezember 2011, S. 12).

Die seit dem 1. Januar 2012 geltende Rechtslage berührt die Grundlage dessen, was die Existenz und die Politik der Europäischen Union (EU) ausmacht. Diese Rechtslage verstößt gegen den gemeinschaftlichen Besitzstand der EU (aquis communitaire), der auch Grundlage für Beitrittsverhandlungen ist. Die Europäische Kommission hat in drei Fällen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet. Mögliche Verletzungen sieht sie bei der Unabhängigkeit der Zentralbank, der Unabhängigkeit der Justiz und der Unabhängigkeit der Kontrollstelle für den Datenschutz.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie bewertet die Bundesregierung die neue ungarische Verfassung und die zahlreichen verabschiedeten Gesetze in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit den Werten der Europäischen Union?

2

Zur neuen ungarischen Verfassung:

a) Hält die Bundesregierung die neue ungarische Verfassung für voll vereinbar mit den EU-Verträgen, dem EU-Recht, der Grundrechtecharta der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Zivilpakt der Vereinten Nationen?

Wenn nein, an welchen Punkten steht sie in Widerspruch dazu?

b) Ist der Grundsatz der Gewaltenteilung in Ungarn auf Grundlage der neuen Verfassung voll gewährleistet?

c) Hat sich die Bundesregierung – ähnlich der Außenministerin der USA – gegenüber der ungarischen Regierung zu den jüngsten Verfassungs- und Gesetzesänderungen geäußert?

Wenn ja, wie, und in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?

d) Wie und wann haben sich die Organe der EU gegenüber der ungarischen Regierung zu den jüngsten Verfassungs- und Gesetzesänderungen geäußert, und welche Rolle hat die Bundesregierung dabei eingenommen?

3

Zum ungarischen Verfassungsgericht und zur Justizreform:

a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über alle Änderungen bezüglich des ungarischen Verfassungsgerichts seit der Ernennung Viktor Orbáns zum Ministerpräsidenten?

b) Welche Zuständigkeiten wurden dem ungarischen Verfassungsgericht entzogen?

c) Welche Auswirkungen auf die Zusammensetzung und die Regierungskonformität der Rechtsprechung erwartet die Bundesregierung von der Neuordnung der Rechtsgrundlagen des ungarischen Verfassungsgerichts?

d) Wie bewertet die Bundesregierung die Herabsetzung des Pensionsalters für Richter von 70 auf 62 Jahre und die Tatsache, dass diese Regelung sofort und bei allen Richtern angewendet wird?

e) Wie bewertet die Bundesregierung das Urteil des ungarischen Verfassungsgerichts bezüglich der Garantie, wonach Untersuchungshäftlinge nach wie vor maximal zwei – statt wie gesetzlich vorgesehen fünf – Tage ohne Zugang zu einer Anwältin oder einem Anwalt hätten festgehalten werden können?

4

Zum Urteil des ungarischen Verfassungsgerichts vom 19. Dezember 2011 zum Mediengesetz:

a) Hat das Urteil trotz des Inkrafttretens der neuen Verfassung am 1. Januar 2012 Bestand?

b) Welche konkreten Veränderungen ergeben sich für die ungarische Medienlandschaft im Anschluss an das Urteil?

c) Auf welcher Weise könnte die ungarische Regierung anhand der neuen Verfassung das Urteil umgehen?

d) Welche Auswirkungen hat das Urteil auf öffentlich-rechtliche Medien?

e) Welche Auswirkungen hat das Urteil auf audiovisuelle Medien?

f) Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die staatliche Struktur der neuen ungarischen Medienbehörden?

g) Sind der Bundesregierung Klagen von Rundfunk- oder Fernsehanstalten bekannt, die sich in gleicher Weise gegen das Mediengesetz richten, wie die Klage, die zu dem Urteil vom 19. Dezember 2011 führte?

h) Ist die Bundesregierung nach wie vor der Ansicht, dass das ungarische Mediengesetz von einem Grundrechtsverständnis zeugt, dass nur schwer mit den Werten der Europäischen Union vereinbar ist?

5

Zur ungarischen Medienlandschaft:

a) Sind der Bundesregierung konkrete Fälle bekannt, in denen die von ihr kritisierten Regelungen (namentlich die Kontrolle von Inhalten der Berichterstattung und Erfordernis einer „ausgewogene“ Berichterstattung) angewandt wurden?

b) Falls nicht auf gesetzlichen Wege, auf welcher Weise werden ungarische Medien darüber hinaus beeinflusst?

c) Wie ist derzeit der Quellenschutz für Journalistinnen und Journalisten im ungarischen Recht geregelt, und inwieweit ist dies mit dem Menschenrecht auf Pressefreiheit vereinbar?

d) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, ob und wie der private Radiosender Klubradio weiterhin senden kann?

6

Zur Rolle der EU:

a) Inwiefern hält die Europäische Kommission die seit dem 1. Januar 2012 in Ungarn geltende Verfassung und die damit einhergehenden Gesetze für unvereinbar mit dem europäischen Recht?

b) Wann und wie will sie nach Kenntnis der Bundesregierung darüber befinden?

c) Welche Maßnahmen im Falle gravierender Unvereinbarkeiten sind im konkreten Fall denkbar?

d) Hält die Bundesregierung die eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren für ausreichend, oder sieht die Bundesregierung darüber hinaus Kollisionen mit EU-Recht oder Gefährdungen für die Werte der EU?

e) Erwägt die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung, ein Verfahren gemäß Artikel 7 des Vertrags von Lissabon gegen Ungarn vorzuschlagen?

f) Unterscheiden sich nach Ansicht der Bundesregierung die Maßstäbe, die bezüglich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Freiheit von der EU an Beitrittskandidaten angelegt werden von denen, die die EU an ihre Mitgliedstaaten stellt?

Wenn ja, in welchen Punkten, und aus welchem Grund?

7

Zur Lage der Roma in Ungarn:

a) Wie hat sich (im Anschluss an die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 17/7131) die tatsächliche und rechtliche Situation der Roma in Ungarn verändert?

b) Hat es seit diesem Zeitpunkt weitere antiziganistisch motivierte Anschläge oder Übergriffe auf Roma gegeben?

Wenn ja, wie viele?

Wie wurden die Anschläge oder Übergriffe strafrechtlich verfolgt?

Wie sind die Verfahren ausgegangen?

c) Hat Ungarn, der Empfehlung der EU folgend, eine nationale Strategie zur Integration der Roma verabschiedet?

Wenn ja, welche Auswirkungen hatte diese auf die Situation der Roma?

8

Zur Religionsfreiheit in Ungarn:

a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Regelungen des geänderten ungarischen Religions- und Kirchengesetzes?

b) Entspricht aus Sicht der Bundesregierung das am 23. Dezember 2011 verabschiedete Gesetz dem Urteilsspruch des ungarischen Verfassungsgerichts vom 19. Dezember 2011?

c) Genießen religiöse Minderheiten Freiheit und Schutz?

d) Gab es in den letzten Jahren vermehrt Übergriffe auf jüdische Einrichtungen?

Falls ja, ist ein Zusammenhang zur nationalistischeren Politik Ungarns erkennbar?

9

Zur Lage der Homosexuellen, Bisexuellen und Transsexuellen (LGBT) in Ungarn:

a) Wie ist die rechtliche Situation der LGBT in Ungarn?

b) Wie ist die tatsächliche gesellschaftliche Situation der LGBT in Ungarn?

c) Wurden in den letzten Jahren der Christopher-Street-Day- (CSD) oder Pride-Veranstaltungen in Ungarn verboten oder behindert?

Wenn ja, wann, wo, und in welcher Form?

d) Haben die ungarischen Behörden die CSD- und Pride-Veranstaltungen geschützt, die in den letzten Jahren stattgefunden haben?

e) Sind rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Vorfeld bzw. bei der Durchführung der Eurogames und des Europride in Budapest zu erwarten?

Berlin, den 26. Januar 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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