Das Asylbewerberleistungsgesetz – Kinder im Leistungsbezug
der Abgeordneten Markus Kurth, Josef Philip Winkler, Katja Dörner, Katrin Göring-Eckardt, Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Kerstin Andreae, Birgitt Bender, Britta Haßelmann, Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Dr. Tobias Lindner, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Asylsuchende, geduldete und ausreisepflichtige Personen sowie solche mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten monatliche Leistungen im Wert von 224,97 Euro, sofern sie volljährig sind (§ 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes – AsylbLG). Von diesem Betrag müssen sie vier Jahre lang leben, bevor sie einen Anspruch auf ein soziokulturelles Existenzminimum in Höhe von monatlich 374 Euro haben. Die Leistung nach § 3 AsylbLG blieb seit der Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Jahre 1993 unverändert und dies, obwohl das Gesetz eine jährliche Anpassung des Betrages an die tatsächlichen Lebenshaltungskosten zum 1. Januar eines Jahres zwingend vorsieht.
Kinder erhalten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz je nach Alter monatliche Leistungen im Wert von 133 bis 199 Euro. Auch diese Beträge wurden in nun bald 20 Jahren nie an die Preissteigerung angepasst. Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket werden nur auf freiwilliger Basis von einzelnen Kommunen erbracht. Auch Kinder haben erst dann einen Anspruch auf das soziokulturelle Existenzminimum sowie auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket, wenn sie über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in Deutschland leben. Umfangreiche Regelungen – wie die eingeschränkte Anspruchsberechtigung nach § 1a AsylbLG oder die Auflösung des Individualanspruchs nach § 2 Absatz 3 AsylbLG – können dazu führen, dass Kinder deutlich länger als vier Jahre auf die regulären Leistungen zur Existenzsicherung warten müssen.
Eine solch gravierende materielle und finanzielle Schlechterstellung von asylsuchenden, geduldeten und ausreisepflichtigen Personen sowie von solchen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist aus menschenrechtlichen Gründen äußerst problematisch. In Anbetracht der Tatsache, dass viele dieser Personen langfristig im Land bleiben werden, ist diese Schlechterstellung auch volkswirtschaftlich bedenklich. So werden etwa Kinder zu den Verlierern von morgen, da ihnen über Jahre hinweg eine echte soziokulturelle Teilhabe verwehrt wird.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert seit langem die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 17/1428).
Die Bundesregierung hat mittlerweile erkannt, dass zumindest die Festsetzung der Leistungssätze nach dem AsylbLG nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 9. Februar 2010 zur Berechnung des soziokulturellen Existenzminimums entspricht (BVerfG 1 BvL 1/09). In einer Stellungnahme vom 22. Juli 2010 an das Bundesverfassungsgericht zum Verfahren der verfassungsrechtlichen Prüfung der Leistungssätze nach dem AsylbLG vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvL 10/10) merkt die Bundesregierung an, dass sie Gespräche mit den Ländern eingeleitet habe mit dem Ziel, bis Ende 2011 gemeinsame Eckpunkte zu erarbeiten, auf deren Grundlage ein Gesetzentwurf erstellt würde. Solche Eckpunkte liegen auch nun zwei Jahre nach dem Regelsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts nicht vor.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Konnten sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die beteiligten Ländern bei ihrem Treffen am 8. Februar 2012 auf gemeinsame Eckpunkte verständigen?
Wenn ja, wie lauten diese?
Wenn nein, welche Punkte sind konsentiert, und welche noch strittig?
Wie lautet der genaue Zeitplan zur Erstellung und Einbringung eines entsprechenden Gesetzentwurfs?
Zu welchen Ergebnissen kommt die Umfrage zum Sachleistungsprinzip, die das BMAS zusammen mit den Länden durchführte?
Warum wurden die Leistungen nach § 3 AsylbLG auch zum 1. Januar 2012 entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 3 Absatz 3 AsylbLG nicht neu festgesetzt?
Wie viele Kinder erhalten derzeit Leistungen nach § 3 AsylbLG?
Welche Länder und Kommunen haben ihre Sozialämter bislang angewiesen, das Bildungs- und Teilhabepaket gemäß § 6 AsylbLG auch solchen Kindern bereitzustellen, die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten?
Wie viele nach § 3 AsylbLG anspruchsberechtigten Kinder erhalten keine Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, da die entsprechenden Sozialämter bislang keine Weisungen der Länder und Kommunen erhielten?
Wie viele dieser Kinder sind derzeit gemäß § 1a AsylbLG nur eingeschränkt anspruchsberechtigt?
Wie viele Kinder erhalten derzeit nur deshalb keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), weil Zeiten eingeschränkter Anspruchsberechtigung nicht auf die Vorbezugszeit von vier Jahren angerechnet werden?
Wie viele Kinder erhalten derzeit nur deshalb keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII, weil nicht mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft eben diese Leistungen erhält (§ 2 Absatz 3 AsylbLG)?
Wie viele Kinder erhalten derzeit nur deshalb keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII, weil gleichartige Sozialleistungen wie nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 AsylbLG nicht auf die Vorbezugszeit angerechnet werden?
Über welchen Zeitraum befinden sich die Kinder aus den in den Fragen 9 bis 11 genannten Gründen noch immer im Leistungsbezug gemäß § 3 AsylbLG?
Wie viele Kinder erhalten derzeit nur deshalb keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII, weil sie jünger als vier Jahre sind und somit die Anspruchsvoraussetzungen der Vorbezugszeit nicht erfüllen?