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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Debatte über den Einsatz so genannter Schultrojaner

Einsatz von Scansoftware gem. Vertrag zwischen Bundesländern und Verwertungsgesellschaften betr. Urheberrechtsverletzung bei elektronischen Vervielfältigungen: rechtliche und verfassungsrechtliche Probleme, Urheberrechtsverstöße in Bildungseinrichtungen, Datenschutz und Funktionsumfang der Software, Zeitpläne, weitere Reform des Urheberrechts<br /> (insgesamt 20 Einzelfragen)

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

16.03.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/881029. 02. 2012

Debatte über den Einsatz so genannter Schultrojaner

der Abgeordneten Dr. Ernst Dieter Rossmann, Oliver Kaczmarek, Willi Brase, Ulla Burchardt, Martin Dörmann, Siegmund Ehrmann, Petra Ernstberger, Michael Gerdes, Iris Gleicke, Johannes Kahrs, Lars Klingbeil, Ute Kumpf, Aydan Özoğuz, Thomas Oppermann, Stefan Rebmann, Gerold Reichenbach, René Röspel, Marianne Schieder (Schwandorf), Swen Schulz (Spandau), Kerstin Tack, Brigitte Zypries, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Anfang November 2011 wurde in mehreren Medien über die scharfe Kritik zahlreicher Lehrerinnen und Lehrer gegen Passagen des am 21. Dezember 2010 geschlossenen „Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG“ zwischen den Bundesländern und den im Vertrag als Rechteinhaber bezeichneten Verwertungsgesellschaften und Verlagen berichtet.

Hauptkritikpunkt war der im Vertrag für „frühestens jedoch im 2. Schulhalbjahr 2011/ 2012“ angekündigte Einsatz einer „Plagiatssoftware“ auf Schulservern.

In den Medien wurde daraufhin von einem geplanten Einsatz von „Schultrojanern“ gesprochen. Im Vertragstext selbst ist hingegen von einer „Plagiatssoftware“ die Rede. Beide Begriffe sind jedoch insofern unzutreffend, als es sich um eine Software handeln soll, „mit welcher digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können“ (§ 6 Absatz 4 des Gesamtvertrags zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG) mit dem Ziel, Urheberrechtsverletzungen festzustellen.

Mit deutlichen Worten haben sich die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und auch der Deutsche Philologenverband gegen die Inhalte des Vertrages und die Vereinbarungen zur geplanten Nutzung der Scansoftware ausgesprochen. Die Bundesministerin der Justiz hat hierbei insbesondere datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich des Softwareeinsatzes formuliert.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Hat die Bundesregierung gegenüber den Regierungen der Bundesländer und/oder gegenüber den anderen Vertragsunterzeichnern ihre Einschätzung der Pläne der Beteiligten kommuniziert, und wird sich die Bundesregierung in die kommenden Gespräche in der Kultusministerkonferenz zu diesem Thema – etwa mit einer schriftlichen Stellungnahme – einbringen, um insbesondere die datenschutzrechtlichen Bedenken der Bundesministerin der Justiz deutlich zu machen, und falls nein, warum nicht?

2

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich bei einem Einsatz der infrage stehenden Software eine Reihe von beamten- und arbeitsrechtlichen Fragen stellen würden, und falls ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Fragen?

3

Wie bewertet die Bundesregierung unter verfassungsrechtlichen Aspekten die mögliche Nutzung einer solchen Software?

4

Entsprechen die Äußerungen der Bundesministerin der Justiz zum Einsatz der genannten Software (etwa, dass die Vereinbarung zwischen Bundesländern und Rechteinhabern aus Datenschutzgründen „unmöglich“ sei und dass sie die Vereinbarung „auf die Palme“ bringe) der Haltung der Bundesregierung in dieser Frage (vgl. „Justizministerin will Schultrojaner stoppen“, Mittelbayerische Zeitung vom 6. November 2011)?

5

Ist die Bundesregierung weiterhin bestrebt, die Vereinbarung zwischen den Bundesländern und den Rechteinhabern in diesem Punkt „zurückzudrehen“ (laut Mittelbayerischer Zeitung hatte die Bundesministerin der Justiz erklärt: „Und das muss natürlich wieder zurückgedreht werden.“ Dies sei „klar“; vgl. „Justizministerin will Schultrojaner stoppen“, Mittelbayerische Zeitung vom 6. November 2011), und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung tatsächlich, um den zwischen den Bundesländern und den Rechteinhabern vereinbarten Einsatz der Software wirksam zu verhindern?

6

Liegen der Bundesregierung Zahlen oder Daten vor, wie oft in Schulen in den vergangenen Jahren gegen das Urheberrecht verstoßen wurde, und welche Rechtsstreitigkeiten in den vergangenen vier Jahren sind diesbezüglich der Bundesregierung bekannt?

7

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass im Rahmen der Mediennutzung in Bildungseinrichtungen besonders häufig gegen Vorgaben des Urheberrechts verstoßen wird oder teilt die Bundesregierung diese Auffassung ausdrücklich nicht?

8

Wie bewertet die Bundesregierung rechtlich die Selbstverpflichtung der Länder, „bei Bekanntwerden von Verst��ßen gegen die in diesem Gesamtvertrag festgelegten Vorgaben für das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken gegen die betreffenden staatlichen Schulleiter und Lehrkräfte disziplinarische Maßnahmen einzuleiten“?

9

Wie passt die Vorgabe zur Einleitung „disziplinarischer Maßnahmen“ zur geplanten Anonymisierung der Daten im Rahmen der Nutzung der Software?

10

Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass laut Vertrag die Schulträger die von den Rechteinhabern in Auftrag gegebene Software nutzen sollen?

11

Ist es rechtlich zulässig, in dieser Form Beamte mit der Sicherung privatwirtschaftlicher Interessen zu beauftragen, und sind der Bundesregierung andere Fälle bekannt, in denen Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst zum Einsatz einer Software zur Wahrung der Rechte privater Interessen mittelbar verpflichtet wurden oder werden?

12

Wie kann nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt werden, dass eine von privaten Einrichtungen in Auftrag gegebene Software keine Funktionen enthält, die einen über die vertraglich vereinbarten Konditionen hinausreichenden und damit insbesondere datenschutzrechtlich problematischen Zugriff auf Daten/Inhalte ermöglicht?

13

Kann nach Auffassung der Bundesregierung beim Einsatz einer Scansoftware nach den Vorgaben des Vertrages zwischen Bundesländern und Rechteinhabern wirksam ausgeschlossen werden, dass aufgrund der unterschiedlichen Netzwerkkonstellationen an Schulen und Bildungseinrichtungen nicht auch datenschutzrechtlich sensible Bereiche der Server durchsucht werden, und wie kann diese Vorgabe bei jedem Scanvorgang gegebenenfalls überprüft werden?

14

Welche schadensersatzrechtlichen Regelungen könnten durch die genannte vertragliche Vereinbarung wirksam werden; etwa wenn die Bundesländer durch die Scansoftware aufgedeckte Fälle von Urheberrechtsverletzungen nicht melden oder weiterverfolgen oder wenn entgegen der vertraglichen Vereinbarung an den ausgewählten Schulen kein Scanvorgang durchgeführt wird?

15

Hält die Bundesregierung den geplanten Einsatz dieser Software für wirkungsvoll, wenn die privaten Arbeitsrechner der Lehrkräfte nicht überprüft werden, obgleich sich die Mehrzahl der Arbeitsmaterialien von Lehrerinnen und Lehrern üblicherweise auf privaten Rechnern/Datenträgern befindet?

16

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Pressemitteilung der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 2011 „Handlungsfähigkeit der Schulen, Datenschutz und Schutz des geistigen Eigentums oberstes Gebot“, laut der die in der Pressemitteilung nun als „Scansoftware“ bezeichnete Software „bis auf Weiteres, jedenfalls nicht im Jahr 2012, zum Einsatz kommen“ soll (ungeachtet der missverständlichen Formulierung)?

17

Ist der Bundesregierung bekannt, ab wann die Software einsatzbereit sein wird, und rechnet die Bundesregierung trotz der Pressemitteilung der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 2011 mit dem – späteren – Einsatz der Software?

18

Unterfällt die Anwendung einer solchen Scansoftware dem Bundesdatenschutzgesetz, welche Stelle/Person ist für die Sicherstellung des Datenschutzes bei der Anwendung dieser Software zuständig, und in welchem Verhältnis stehen diese zu den Datenschutzbeauftragten etwa der am Vertrag beteiligten Verlage oder Verwertungsgesellschaften?

19

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Debatte über den „Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG“ zeigt, dass in Deutschland im Rahmen des nächsten Korbes zur Reform des Urheberrechts Fragen von Bildung und Forschung priorität diskutiert werden sollten, und falls nein, warum nicht?

20

Welche Kooperationen mit den Bundesländern erachtet die Bundesregierung als wünschenswert und zielführend, um das Bewusstsein für die Grenzen der Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material im Bildungssektor zu stärken, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung diesbezüglich seit 2009 bereits auf den Weg gebracht?

Berlin, den 29. Februar 2012

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

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