Wirksame Bekämpfung der Genitalverstümmelung
der Abgeordneten Christine Lambrecht, Burkhard Lischka, Sonja Steffen, Sebastian Edathy, Ingo Egloff, Petra Ernstberger, Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke, Petra Hinz (Essen), Dr. Eva Högl, Christel Humme, Ute Kumpf, Caren Marks, Aydan Özoguz, Thomas Oppermann, Mechthild Rawert, Stefan Rebmann, Karin Roth (Esslingen), Marianne Schieder (Schwandorf), Christoph Strässer, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
In verschiedenen afrikanischen und einigen asiatischen Ländern werden die weiblichen Genitalien aus religiösen oder traditionellen Gründen beschnitten. An in Deutschland lebenden Migrantinnen aus diesen Ländern wird das Beschneidungsritual teilweise in ihren Herkunftsländern als sog. Ferienbeschneidung oder in Deutschland praktiziert. Die Genitalverstümmelung verletzt die Grundrechte der Mädchen und Frauen in schwerwiegender Weise. Nach Einschätzung von TERRE DE FEMMES Menschenrechte für die Frau e. V. sind in Deutschland 18 000 bis 20 000 Mädchen und Frauen von Genitalverstümmelung betroffen, etwa 4 000 hier lebende Mädchen und Frauen sind derzeit gefährdet, Opfer von Genitalverstümmelung zu werden.
Anders als in vielen europäischen Nachbarstaaten gibt es in Deutschland keinen eigenen Straftatbestand für die Genitalverstümmelung. Die Genitalverstümmelung ist in jedem Fall als eine einfache Körperverletzung gemäß § 223 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar. Da sie regelmäßig mit einem Messer oder ähnlichen Werkzeug durchgeführt wird, stellt sie in der Regel eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB dar. Möglicherweise ist der Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB erfüllt. Führt die Genitalverstümmelung zum Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, liegt eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB vor.
Die Strafverfolgung einer im Ausland begangenen Genitalverstümmelung ist problematisch, wenn den Eltern keine Vorbereitungshandlungen in Deutschland nachgewiesen werden können. Aufgrund des Territorialprinzips und aufgrund der Tatsache, dass die Genitalverstümmelung nicht in dem in § 5 StGB geregelten Katalog der Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter enthalten ist, ist deutsches Strafrecht nur anwendbar, wenn die Tat im Herkunftsland mit Strafe bedroht ist.
In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates vom 24. März 2010 (Bundestagsdrucksache 17/1217) hat die Bundesregierung angekündigt, das Erfordernis gesetzgeberischer Maßnahmen zu erörtern.
Drucksache 17/8811 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:
Fragen33
Wie viele in Deutschland lebende Frauen und Mädchen sind nach Einschätzung der Bundesregierung derzeit von Genitalverstümmelung betroffen?
Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung der Anteil der im Inland/Ausland praktizierten Genitalverstümmelungen?
Wie viele in Deutschland lebende Frauen und Mädchen sind nach Einschätzung der Bundesregierung derzeit gefährdet, Opfer von Genitalverstümmelung zu werden?
In welchen Ländern wird die Genitalverstümmelung praktiziert?
Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung in den jeweiligen Ländern der Anteil der beschnittenen Mädchen und Frauen?
In welchen Ländern, in denen Genitalverstümmelung praktiziert wird, ist diese strafbewehrt?
Gibt es Länder, in denen trotz Strafbewehrung keine Strafverfolgung stattfindet, und wenn ja, in welchen Ländern ist dies der Fall?
Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Genitalverstümmelung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland in den Jahren 2000 bis 2010 jeweils eingeleitet (mit der Bitte um Auflistung nach Delikt sowie Art der Täterschaft bzw. Teilnahme)?
Wie viele Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung eingestellt und aus welchem Grund?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zur Anklage (mit der Bitte um Auflistung nach Delikt und Art der Täterschaft bzw. Teilnahme)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils zur Verurteilung (mit der Bitte um Auflistung nach Delikt sowie Art der Täterschaft bzw. Teilnahme)?
Wie häufig scheitert die Strafverfolgung daran, dass die Genitalverstümmelung in dem Land, in dem sie praktiziert wurde, nicht mit Strafe bedroht ist?
Sieht die Bundesregierung hier eine Schutzlücke?
Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Forderung, die Genitalverstümmelung in den Katalog der Auslandsstraftaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB, aufzunehmen?
Welche gesundheitlichen und psychischen Folgen hat die Genitalverstümmelung nach Einschätzung der Bundesregierung in der Regel für die betroffenen Mädchen und Frauen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Schaffung eines eigenen Straftatbestandes, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, oder die explizite Benennung der Genitalverstümmelung in § 226 StGB?
In welchen EU-Mitgliedstaaten existieren eigene Straftatbestände für die Genitalverstümmelung mit welcher Strafandrohung?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um Genitalverstümmelung zu verhindern?
Welche weiteren Maßnahmen hält die Bundesregierung für geeignet, Genitalverstümmelung zu verhindern?
Hatte das im 2. Opferrechtsreformgesetz geregelte Ruhen der Verjährung bis zum 18. Lebensjahr des Opfers Auswirkungen auf die Strafverfolgung, und wenn ja, welche?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Forderung nach Einführung einer ärztlichen Meldepflicht?
Wie beurteilt die Bundesregierung die medizinische, psychotherapeutische und soziale Versorgung der betroffenen Mädchen und Frauen?
In wie vielen Fällen haben betroffene Mädchen und Frauen Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Anspruch genommen (mit der Bitte um Differenzierung nach der Art der Leistung)?
In welchen Fällen ist die gesetzliche Krankenversicherung Kostenträger? Gibt es Unterscheidungen zur privaten Krankenversicherung?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen betroffenen Mädchen und Frauen die Übernahme der Kosten für medizinische Behandlungen und Beratung verweigert wurde?
Wie steht die Bundesregierung zur Einführung eines eigenen diesbezüglichen Diagnoseschlüssels?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um Ärztinnen und Ärzte, um Fachkräfte in Medizin, Psychologie und Sozialwesen besser über Genitalverstümmelung zu informieren, aufzuklären und zu sensibilisieren?
Beabsichtigt die Bundesregierung, einen Nationalen Aktionsplan und entsprechende Präventionsprogramme einzurichten?
In welchen internationalen Verhandlungen hat die Bundesregierung das Thema „Bekämpfung der Genitalverstümmelung“ zur Sprache gebracht und mit welchem Ergebnis?
Welche Projekte und Maßnahmen werden im Rahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit (technische und finanzielle Zusammenarbeit) zur Bekämpfung von Genitalverstümmelung bislang umgesetzt, und welche Projekte und Maßnahmen sind geplant (bitte einzeln nach Ländern, Jahren und Volumen auflisten)?
In welchem Umfang werden im Rahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit Gelder für Aufklärungsprojekte in den betreffenden Ländern gezahlt (bitte nach Projekten, Ländern, Volumen auflisten)?
Hält die Bundesregierung weitere völkerrechtliche Maßnahmen für sinnvoll, um Genitalverstümmelung zu verhindern, und wenn ja, welche?
Welche Maßnahmen sieht die EU gemeinsam mit den Mitgliedstaaten vor, um Genitalverstümmelung im Rahmen der Entwicklungspolitik zu bekämpfen?