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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Umsetzung des Orientierungswertes für Krankenhäuser

Ablösung der Grundlohnrate durch den Orientierungswert zur besseren Berücksichtigung der Kostenstrukturen und -entwicklungen für Krankenhäuser, Methodik zur Ermittlung des Orientierungswertes, Entscheidung über den von den Krankenkassen zu refinanzierenden Anteil, Kritik des GKV-Spitzenverbandes, Zusammenhang zwischen der Refinanzierung des Orientierungswertes und der Mengenentwicklung bei Krankenhausleistungen, Fortschreibung der Leistungsentgelte auf Basis der Grundlohnrate in anderen Leistungserbringerbereichen im Gesundheitswesen<br /> (insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

18.04.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/922930. 03. 2012

Umsetzung des Orientierungswertes für Krankenhäuser

der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg, Kerstin Andreae, Sven-Christian Kindler, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

§ 10 Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) sieht vor, zur Bestimmung des Anstiegs der Basisfallwerte anstelle der bislang vorgegebenen Veränderungsrate des § 71 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) einen Orientierungswert zu schaffen. Dieser soll nach der damaligen Intention des Gesetzgebers die Kostenstrukturen und Kostenentwicklungen für Krankenhäuser besser als dies bislang durch die Grundlohnrate nach § 71 SGB V möglich ist berücksichtigen. Dem Statistischen Bundesamt war aufgegeben, die Systematik zur Ermittlung dieses Wertes bis zum 31. Dezember 2009 zu entwickeln und den Wert auf dieser Grundlage bis zum 30. Juni 2010 erstmalig zu ermitteln. Das Bundesministerium für Gesundheit sollte durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt und den Umfang der erstmaligen Anwendung des Orientierungswertes bestimmen. Bislang ist dies nicht erfolgt. Am 27. Februar 2012 hat der Bundesminister für Gesundheit, Daniel Bahr, erklärt, er plane die „zeitnahe“ Einführung des Orientierungswertes. Einzelheiten etwa zur Systematik, zum genauen Zeitpunkt und zum Umfang nannte er nicht (vgl. ÄRZTE- ZEITUNG vom 27. Februar 2012). Er machte jedoch deutlich, dass die Krankenhäuser nicht von einer vollen Refinanzierung des Orientierungswertes ausgehen dürften.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Ab wann wird nach den Plänen der Bundesregierung die Grundlohnrate durch den Orientierungswert abgelöst?

2

a) Hat das Statistische Bundesamt die Entwicklung der Methodik zur Ermittlung des Orientierungswertes, wie in § 10 Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes festgelegt, abgeschlossen?

Wenn ja, mit welchem konkreten Ergebnis?

Wenn nein, warum nicht?

2

b) Welchen Entwicklungsstand hat die Methodik derzeit, und wie sieht das weitere Verfahren, insbesondere die Zeitplanung, konkret aus?

3

a) Auf der Grundlage welcher Methodik wurde der Orientierungswert entwickelt, und welche methodischen Alternativen wurden hierbei geprüft?

3

b) Welche Daten wurden zur Entwicklung des Wertes herangezogen?

3

c) Welche Höhe hat der laut Gesetz zum 30. Juni 2010 durch das Statistische Bundesamt erstmalig ermittelte Orientierungswert?

Wenn kein Wert ermittelt wurde, warum nicht?

4

Ist es vorgesehen, die Methodik zur Ermittlung des Orientierungswertes beispielsweise im Rahmen einer Anhörung einer Bewertung durch Verbände und unabhängige Sachverständige zu unterziehen?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wann?

5

Aufgrund welcher Kriterien beabsichtigt die Bundesregierung, eine Entscheidung über den Veränderungswert zu treffen, also den Anteil des Orientierungswertes, der von den Krankenkassen zu refinanzieren ist?

6

a) Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik des GKV-Spitzenverbandes (GKV = gesetzliche Krankenversicherung), bei der Ermittlung des Orientierungswertes müssten nicht nur die Kostensteigerungen, sondern auch die Produktivitätssteigerungen der Krankenhäuser einbezogen werden (vgl. DIE WELT vom 28. Februar 2012)?

6

b) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Regelung in § 10 Absatz 3 KHEntgG, wonach Wirtschaftlichkeitsreserven und Mengenentwicklungen bei der Fortschreibung des Landesbasisfallwertes zu berücksichtigen sind?

7

Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der Refinanzierung des Orientierungswertes bzw. der Festsetzung des Veränderungswertes und der Mengenentwicklung bei Krankenhausleistungen?

Wenn ja, welchen?

8

a) Für welche anderen Leistungserbringerbereiche im Gesundheitswesen werden derzeit die Leistungsentgelte auf der Basis der Grundlohnrate fortgeschrieben?

8

b) Für welche Leistungserbringerbereiche greifen andere Instrumente der Preisanpassung, und wie sind diese ggf. ausgestaltet?

9

Welcher Zusammenhang besteht bei anderen Leistungserbringerbereichen zwischen der Fortschreibung der Leistungsentgelte und der Mengenentwicklungen?

Wer trägt dort jeweils das Morbiditätsrisiko?

Berlin, den 30. März 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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