Verhalten der Bundesregierung in dem Rechtsstreit Kiobel versus Shell
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), Agnes Brugger, Viola von Cramon-Taubadel, Ingrid Hönlinger, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Memet Kilic, Ute Koczy, Tom Koenigs, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour, Lisa Paus, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Gegenstand des Rechtsstreits Esther Kiobel et al. v. Royal Dutch Petroleum Co. et al. vor dem Supreme Court der Vereinigten Staaten von Amerika ist eine Klage gegen die Königlich Niederländische Petroleum Co., Shell Transport & Trading Co. und ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft Shell Petroleum Development Company of Nigeria Ltd (SPDC). Eingelegt wurde die Klage von der Ehefrau des verstorbenen Dr. Barinem Kiobel, einem ehemaligen Sprecher des im Nigerdelta ansässigen Ogonivolkes sowie von elf weiteren nigerianischen Ogoni. Die Klägerinnen und Kläger werfen der Beklagten vor, zwischen 1992 und 1995 an Verbrechen gegen die Menschlichkeit, darunter Folter und außergerichtliche Hinrichtungen sowie an anderen Verstößen gegen das Völkerrecht gegen die Ogoni beteiligt gewesen zu sein. In einer gemeinsamen Sammelklage (class action) machen sie Entschädigungsansprüche geltend (vgl. hierzu Center for Constitutional Rights unter http://ccrjustice.org/ourcases/current-cases/kiobel).
Im Jahr 1994 wurden Dr. Barinem Kiobel sowie weitere führende Mitglieder der Organisation „Movement for the Survival of the Ogoni People“ (MOSOP) – unter ihnen Ken Saro-Wiwa – von nigerianischen Sicherheitskräften festgenommen und inhaftiert. Ohne Kontakt zur Außenwelt wurden sie in militärischem Gewahrsam gefoltert und im Rahmen eines inszenierten Schauprozesses vor einem militärischen Sondertribunal zum Tode verurteilt und im November 1995 hingerichtet. Die Klägerinnen und Kläger werfen der Beklagten unter anderem vor, belastende und bewusst unwahre Zeugenaussagen erkauft zu haben, auf die sich das Urteil des Tribunals im Wesentlichen stützt.
Das Volk der Ogoni litt damals und leidet bis heute unter der Ölförderung von Shell im Nigerdelta (vgl. bspw. Amnesty International: „The true ‚tragedy‘ – delays and failures in tackling oil spills in the niger delta“). Royal Dutch Shell begann 1958 im Nigerdelta Öl zu fördern. Infolge der durch die Ölförderung hervorgerufenen massiven Umweltverschmutzungen starben tausende Menschen, insbesondere aus dem Volk der Ogoni oder wurden ihrer Lebensgrundlagen beraubt. Erstmalig aufkommende Proteste wurden zwischen 1990 und 1995 durch nigerianische Soldaten mit massiver und tödlicher Gewalt auf Wunsch und mit der finanziellen Unterstützung von Shell unterdrückt.
Die Klage gegen Shell wurde 2002 vor einem New Yorker Gericht in den USA eingereicht, wurde zwischenzeitlich vor dem Second Circuit Court of Appeals und seit 2011 vor dem U.S. Supreme Court verhandelt. Vor dem Supreme Court besteht nunmehr die Möglichkeit, Stellungnahmen zu dem Fall (amicus curiae brief) abzugeben, was die Bundesregierung am 2. Februar 2012 getan hat. Darin bekräftigt sie insbesondere, dass sie es für falsch halte, wenn Verfahren mit einem geringen Bezug zu den USA vor einem dortigen Gericht verhandelt werden.
Möglich ist ein derartiges Verfahren, insbesondere aufgrund des Alien Tort Claims Act (ATCA) oder auch Alien Tort Statute (ATS), 28 U.S.C. 1350, einem in den USA geltenden Gesetz aus dem Jahr 1789, nach dem staatliche Akteure, Privatpersonen und Unternehmen wegen der Verletzung von Menschenrechten zu Schadensersatzzahlungen verurteilt werden können, selbst wenn nur ein sehr geringer territorialer Zusammenhang zu den USA besteht. Der ATCA steht in der Kritik, die internationalen Zuständigkeitsregelungen zu verletzen. Ein dem Weltrechtsprinzip im internationalen Strafrecht vergleichbares Anknüpfungsprinzip im internationalen Privatrecht gibt es darüber hinaus nicht. Die deutsche Rechtsordnung lässt solche Klagemöglichkeiten nicht oder nur sehr eingeschränkt zu.
Der Sonderberichterstatter für Wirtschaft und Menschenrechte der UN, John Ruggie, hat in seinem Bericht (A/HRC/17/31) unterstrichen, dass das Völkerrecht es Staaten erlaubt, auch Tatbestände bezüglich Unternehmen zu regeln oder Gerichtsbarkeit zu begründen, wenn kein Bezug zum eigenen Territorium besteht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Was hat die Bundesregierung veranlasst, in dem Fall Esther Kiobel et al. v. Royal Dutch Petroleum Co. et al. einen amicus curiae brief zu verfassen?
a) Wurde sie von dem zuständigen Gericht dazu aufgefordert?
b) Wurde sie von irgendeiner anderen Stelle dazu aufgefordert oder gebeten?
c) Welche inhaltliche Motivation verfolgt die Bundesregierung?
d) Welchen inhaltlichen Bezug hat die Bundesregierung zu dem Verfahren oder seinen Beteiligten?
e) Handelt es sich bei dem vorliegenden Verfahren um einen „Ausnahmefall“, bei dem ein „besonderes öffentliches Interesse vorliegt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/992, Antwort der Bundesregierung zu Frage 6), der die Bundesregierung dazu bewogen hat, einen amicus curiae brief zu verfassen?
Falls ja, worin ist dieses besondere öffentliche Interesse begründet?
Falls nein, warum ist die Bundesregierung von ihrem Grundsatz abgewichen und hat dennoch einen amicus curiae brief verfasst?
Welches Bundesministerium hatte die Federführung bei dem Verfassen und Versenden des amicus curiae briefes, und welche Stelle dort konkret war für das Verfassen verantwortlich?
Mit welchen Bundesministerien oder anderen Stellen der Bundesregierung wurde die Position der Bundesregierung aus dem amicus curiae brief abgestimmt?
Gab es zwischen den beteiligten Bundesministerien eine übereinstimmende politische Einschätzung?
Hat sich die Bundesregierung darüber hinaus mit Vertreterinnen oder Vertretern anderer Institutionen oder Verbänden beim Verfassen des amicus curiae brief beraten oder sich inhaltliche Anregungen bzw. Tipps diesbezüglich geholt?
a) Wenn ja, von welchen Institutionen?
b) Hat sich die Bundesregierung zum Inhalt des amicus curiae briefes mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) abgestimmt?
c) Hat sich die Bundesregierung zum Inhalt des amicus curiae briefes mit Vertreterinnen oder Vertretern der Industrie- und Handelskammern abgestimmt?
Beabsichtigt die Bundesregierung, in diesem Verfahren einen weiteren amicus curiae brief zu verfassen?
Falls ja, mit welchen zusätzlichen oder abgeänderten Inhalten im Vergleich zu dem vom 2. Februar 2012?
Sieht die Bundesregierung – wie in dem Fall der Klage von Opfern des südafrikanischen Apartheidregimes gegen Daimler AG, Rheinmetall AG und andere (vgl. Bundestagsdrucksache 17/992), indem sie ebenfalls einen amicus curiae brief verfasste – durch das Verfahren Esther Kiobel et al. v. Royal Dutch Petroleum Co. et al. deutsche Interessen beeinträchtigt?
Warum hat die Bundesregierung in einem anderen Klageverfahren (Bauman et al. v. Daimler-Chrysler) auf Grundlage des ATCA wegen des Verschwindenlassens und der Folterung von Gewerkschaftern aus Mercedes-Benz Werken in Argentinien explizit erklärt, dass sie keine Einwände gegen eine solche Klage erhoben habe (vgl. dazu: www.gabyweber.com/dwnld/email_AA.pdf)?
Welche Argumente führen bei der Bundesregierung zu der in dem amicus curiae brief generell geäußerten Überzeugung: „The Federal Republic of Germany believes that overbroad exercises of jurisdiction are contrary to international law and create a substantial risk of jurisdictional conflicts with other countries.“?
a) Welche Risiken erkennt die Bundesregierung im konkreten Fall?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnis über alternative Rechtswege, die die Klägerinnen und Kläger in dem konkreten Fall hätten wählen können, um mit den Rechtsauffassungen der Bundesregierung nicht zu kollidieren?
Wenn ja, welche sind das?
Welche(r) konkrete(n) Anlass/Anlässe führen die Bundesregierung zu der in dem amicus curiae brief geäußerten Besorgnis: „The Federal Republic of Germany is concerned that the failure by some United States courts to take into account limitations on the exercise of their jurisdiction when construing the Alien Tort Statute, 28 U.S.C. § 1350 („ATS“), has resulted in the assertion of subject matter jurisdiction over suits by foreign plaintiffs against foreign corporate defendants for conduct that took place entirely within the territory of a foreign sovereign and lack sufficient nexus to the United States. Such assertions of jurisdiction are likely to interfere with foreign sovereign interests in governing their own territories and subjects and in applying their own laws in cases which have a closer nexus to those countries.“?
a) In welchen Fällen hat die Bundesregierung die staatliche Souveränität Deutschlands durch eine weitgehende Inanspruchnahme von Gerichtsbarkeit in den USA durch den ATCA bislang verletzt gesehen?
b) Welche Grundsätze des internationalen Zivilverfahrensrechts sprechen aus Sicht der Bundesregierung dagegen?
c) Welche Staaten teilen die o. g. Befürchtung der Bundesregierung und haben diese auch bereits in Verfahren auf Basis des ATCA durch das Verfassen eines amicus curiae briefes zum Ausdruck gebracht?
d) Wie vereinbart die Bundesregierung diese Sorge vor weitgehender extraterritorialer Rechtsanwendung durch die USA mit dem Umstand, dass auch im deutschen Zivilrecht sogenannte anknüpfungsarme Gerichtsstände vorgesehen sind, wie z. B. in § 23 der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass selbst eine weite Auslegung des § 23 ZPO nicht gegen internationales Recht oder Verfassungsrecht verstoße (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 1991, XI ZR 206/90, S. 92f.: „In der nur am Wortlaut orientierten Auslegung ist § 23 ZPO […] weder verfassungs- noch völkerrechtswidrig, […].“)?
Welche Erkenntnisse oder Erfahrungen führen die Bundesregierung zu ihrer Auffassung aus dem amicus curiae brief, dass ausländische Opfer etwaiger Menschenrechtsverletzungen deutscher Unternehmen im Ausland gemäß § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i. V. m. den §§ 13, 17 und 32 ZPO vor deutschen Gerichten auf Schadensersatz klagen könnten?
a) Hat es einen solchen Fall nach den Erkenntnissen der Bundesregierung bereits einmal gegeben?
b) Falls es einen solchen Fall noch nicht gegeben haben bzw. ein solcher Fall der Bundesregierung nicht bekannt sein sollte, was ist nach Ansicht der Bundesregierung die Ursache hierfür?
c) Falls die Bundesregierung keine Erkenntnisse über ein Verfahren haben sollte, in dem ausländische Opfer etwaiger Menschenrechtsverletzungen deutscher Unternehmen im Ausland gemäß § 823 BGB i. V. m. den §§ 13, 17 und 32 ZPO vor deutschen Gerichten auf Schadensersatz klagen bzw. geklagt haben, wieso stellt sie diesen Weg dann trotz des Fehlens jeglicher Gerichtspraxis als mögliche Alternative dar?
Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung neben der in dem amicus curiae brief beschriebenen Form der Klageeinreichung über die §§ 13, 17 und 32 ZPO weitere verfahrensrechtliche Möglichkeiten, um im Falle einer Klage von Opfern etwaiger Menschenrechtsverletzungen deutscher Unternehmen im Ausland einen deutschen Gerichtsstand herbeizuführen?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn ja, wieso führt sie diese in dem amicus curiae brief nicht an?
c) Wieso lässt sie insbesondere unerwähnt, dass Artikel 2 der Brüssel-I-Verordnung für einen solchen Fall einschlägig wäre?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass im Falle einer Klage von Opfern etwaiger Menschenrechtsverletzungen deutscher Unternehmen im Ausland vor einem deutschen Gericht in materieller Hinsicht nicht § 823 BGB zur Anwendung käme, sondern das über Artikel 4 Rom-II-Verordnung zu ermittelnde Deliktsstatut, wonach die lex loci delicti commissi – also im Regelfall das Recht desjenigen Staates, in dem die behauptete Menschenrechtsverletzung begangen wurde – Anwendung fände?
Wenn ja, wieso lässt die Bundesregierung in dem amicus curiae brief dies unerwähnt?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Annahme des Supreme Court, dass der ATCA grundsätzlich auf Unternehmen Anwendung finden kann?
a) Folgt sie diesbezüglich der Auffassung der Regierung der USA, die diese Annahme des Supreme Court in einem eigenen amicus curiae brief zu dem Fall ausdrücklich begrüßt?
b) Wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung in dem Verfahren Esther Kiobel et al. v. Royal Dutch Petroleum Co. et al. ebenso einen „Schaden für den internationalen Handel“ (vgl. Bundestagsdrucksache 17/992, Antwort der Bundesregierung zu Frage 7), wie in dem Verfahren Klage von Opfern des südafrikanischen Apartheidregimes gegen die Daimler AG, die Rheinmetall AG und andere?
Wenn nein, was unterscheidet die beiden Verfahren nach Ansicht der Bundesregierung voneinander?
Hat die Bundesregierung zur Wahrung „deutscher Interessen“, zur Abwendung von Verletzungen der deutschen Gerichtsbarkeit (vgl. Bundestagsdrucksache 17/992, Antwort zu Frage 1) sowie zur Abwendung eines „Schadens für den internationalen Handel“ (vgl. Bundestagsdrucksache 17/992, Antwort der Bundesregierung zu Frage 7) die Klägerinnen und Kläger in dem Fall von Opfern des südafrikanischen Apartheidregimes gegen die Daimler AG, die Rheinmetall AG und andere darauf hingewiesen oder sie darin unterstützt, ihre etwaigen Ansprüche vor einem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen?
a) Wenn ja, in welcher Weise, und mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Wenn nein, schadet die Bundesregierung durch diese Untätigkeit nicht ihren eigenen, selbst formulierten Interessen?
Erachtet es die Bunderegierung grundsätzlich als nicht wünschenswert, wenn Opfer von Menschenrechtsverletzungen auf der Grundlage des ATCA vor einem Gericht in den USA auf Entschädigungszahlungen klagen können, wenn ihnen in ihrem Heimatstaat, dem Staat des Tatorts oder dem Heimatstaat der Schädigerin/des Schädigers eine Klage aus tatsächlichen, rechtlichen oder finanziellen Mitteln nicht möglich ist bzw. aussichtslos erscheint?
Falls ja, wie ist dies vereinbar mit der Forderung des UN-Sonderbeauftragten John Ruggie, Opfern von Menschenrechtsverletzungen einen besseren Zugang zu Rechtsmitteln zu ermöglichen (A/HRC/17/31: „Access to remedy“)?