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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Auswirkung des Fiskalvertrages auf die Kommunalfinanzen

Einbeziehung von Kommunen und Sozialversicherung in das gesamtstaatliche Defizit im Gegensatz zur Schuldenbremse im Grundgesetz: juristische Änderungen und Auswirkungen, Begrenzung des strukturellen Defizits, Aufteilung und Überwachung, Besonderheiten durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie und für die ostdeutschen Länder<br /> (insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

21.06.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/986504. 06. 2012

Auswirkung des Fiskalvertrages auf die Kommunalfinanzen

der Abgeordneten Dr. Axel Troost, Katrin Kunert, Roland Claus, Dr. Barbara Höll und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 2. März 2012 unterzeichneten die Regierungen von 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) den „Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion“, den so genannten Fiskalvertrag. Dieser Vertrag sieht vor, dass das jährliche gesamtstaatliche strukturelle Defizit von 0,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) nicht überschritten werden darf, solange der öffentliche Schuldenstand nicht erheblich unter 60 Prozent des BIP liegt. Ausnahmen gelten nur bei Naturkatastrophen und ähnlichen volkswirtschaftlich relevanten Schadensfällen. Bei Verstoß sieht der Fiskalvertrag im Höchstfall Strafzahlungen an die EU vor. Alternativ können die Vertragsstaaten zu Strukturreformen verpflichtet werden, die von der Europäischen Kommission und dem Rat genehmigt und überwacht werden. Im Gegensatz zur so genannten Schuldenbremse im deutschen Grundgesetz (Artikel 109 des Grundgesetzes) umfasst der Begriff des gesamtstaatlichen Defizits im Fiskalvertrag neben Bund und Ländern auch die Kommunen und die Sozialversicherung (vgl. Artikel 126 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union i. V. m. dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit).

Die Bundesregierung beteiligte sich an der Aushandlung dieses Vertrages und hat ihn in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Durch die Unterzeichnung am 2. März 2012 hat der Bund damit im Vorgriff auf die Umsetzbarkeit in den Ländern und Kommunen den Regelungen des Fiskalvertrages zugestimmt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Welche juristischen Änderungen ergeben sich für die Haushaltswirtschaft der Länder und Kommunen durch die Verabschiedung und Umsetzung des Fiskalvertrages?

2

Inwiefern sind die Befürchtungen der Kommunen hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen des Fiskalpakes auf die kommunalen Haushalte berechtigt?

3

Gibt es Überlegungen der Bundesregierung, in welchem Umfang die Kommunen an dem im Fiskalvertrag vereinbarten gesamtstaatlichen strukturellen Defizit beteiligt werden sollen – analog zum Verfahren der im Grundgesetz verankerten Schuldenbremse in Prozent vom BIP (bitte mit Begründung)?

4

Sollen in diesem Rahmen die Regelungen zur Schuldenbremse verändert werden (bitte mit Begründung)?

5

Welche Begrenzungen des strukturellen Defizits ergeben sich für die Kommunen, wenn Bund und Länder ihr nach den Regelungen zur Schuldenbremse zulässiges strukturelles Defizit bei Normallage voll ausnutzen, die Sozialversicherung kein Defizit oder Überschuss erwirtschaftet und die im Fiskalvertrag vereinbarte Begrenzung des gesamtstaatlichen strukturellen Defizits von 0,5 Prozent eingehalten wird (bitte in Prozent des BIP, in Euro sowie in Prozent der Gesamteinnahmen der Kommunen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 angeben)?

6

Wie verändert sich diese Begrenzung des strukturellen Defizits, wenn die Sozialversicherung ebenfalls strukturelle Defizite erwirtschaftet?

7

Wie soll die Begrenzung des strukturellen Defizits der Kommunen unter diesen aufgeteilt werden? Gilt die Begrenzung für den Finanzierungssaldo aller Kommunen, oder muss jede Kommune individuell ihr strukturelles Defizit an das auf ihrem Hoheitsgebiet erwirtschaftete BIP anpassen?

8

Wer überwacht die Einhaltung der Begrenzung des strukturellen Defizits der Kommunen als Gesamtheit bzw. der einzelnen Kommunen (vgl. Frage 7)?

9

Welchen Konsolidierungsbedarf der Kommunen würde die Bundesregierung in Anbetracht der Ausführungen zu den vorherigen Fragen 3 bzw. 5 in Verbindung mit Frage 7 erwarten, wenn die Regelungen des Fiskalpaktes bereits 2009, 2010 und 2011 anzuwenden gewesen wären?

10

Welche Besonderheiten gelten bei der Einbeziehung der Kommunen in das gesamtstaatliche Defizit vor dem Hintergrund der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie?

11

Welche zusätzlichen Kompetenzen sollen der Stabilitätsrat oder andere Institutionen erhalten, die auf nationaler Ebene die Einhaltung des Fiskalvertrages überwachen sollen? Wer wird in den jeweiligen Gremien vertreten sein?

12

Beschleunigen oder verlangsamen sich die Abbaupfade für das strukturelle Defizit des Bundes und der Länder nach Inkrafttreten des Fiskalvertrages?

13

Geht die Bundesregierung davon aus, dass die wegen des Auslaufens des Solidarpaktes II zusätzlich belasteten Konsolidierungspfade der ostdeutschen Länder – unter Berücksichtigung der vorherigen Frage – eingehalten werden können (bitte mit Begründung)?

14

Welche Auswirkung wird die Veränderung der Abbaupfade für das strukturelle Defizit des Bundes und der Länder voraussichtlich auf den Konsolidierungsbedarf der Kommunen haben?

15

Welche besonderen Auswirkungen des Fiskalpaktes sind für ostdeutsche Kommunen zu erwarten, bei deren Finanzierung die Zuweisung von Landesmitteln eine deutlich größere Rolle als bei westdeutschen Kommunen spielt?

16

Ob und gegebenenfalls wie sollen Kommunen an Sanktionszahlungen an die EU beteiligt werden?

17

Sind Sanktionen für Kommunen angedacht, die sich nicht an nationale Vereinbarungen zum Abbau des strukturellen Defizits halten bzw. nationale Vereinbarungen zur Defizitbegrenzung nicht einhalten (bitte mit Begründung)?

Berlin, den 4. Juni 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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