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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Missstände bei im deutschen Auftrag tätigen Sicherheitsunternehmen in Afghanistan

Aktivitäten der von deutscher Seite beauftragten privaten Sicherheitsunternehmen in Afghanistan, Hinweise auf Rechtsverstöße, Prüfung der Einhaltung von internationalem und von afghanischem Recht, Auftragsvergabe durch die GTZ bzw. GIZ, Ausschreibungskriterien, gemeinsames Risikomanagementsystem, deutsche Durchführungsorganisationen, Tätigkeiten und Vertragsverhältnisse bestimmter privater Sicherheitsdienstleister und Einzelpersonen, Analyse der erbrachten Leistungen, International Code of Conduct for Private Security Service Providers (ICoC)<br /> (insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

03.07.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1003314. 06. 2012

Missstände bei im deutschen Auftrag tätigen Sicherheitsunternehmen in Afghanistan

der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Katja Keul, Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), Agnes Brugger, Viola von Cramon-Taubadel, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Ute Koczy, Tom Koenigs, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour, Lisa Paus, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Antwort der Bundesregierung vom 26. Oktober 2010 auf die entsprechende Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/3559 erscheint nach neueren Erkenntnissen teils unzutreffend.

Private Sicherheitsunternehmen in Afghanistan werden für die Bundesregierung beauftragt und durch deutsche Steuergelder finanziert, zum Beispiel im Rahmen der deutsch-afghanischen Entwicklungszusammenarbeit durch die Regierungsorganisation Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (bis 31. Dezember 2010: Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH) sowie zur Umsetzung von Stabilisierungsmaßnahmen des Auswärtigen Amts.

Ferner beschäftigt die Bundesregierung im Ausland nach unabhängigen Untersuchungen eine nicht unerhebliche Zahl von Einzelpersonen für Schutz- und Wachzwecke, über deren Tätigkeit und Vertragsverhältnisse bisher kaum etwas bekannt ist.

Außerdem ist aufzuklären, ob und wie die Bundesregierung sicherstellt, dass von ihr beschäftigte private Sicherheitsunternehmen oder Einzelpersonen das nationale Recht des Tätigkeitslandes einhalten, wenn vor Ort nicht gewährleistet ist, dass die nationalen Regierungen in der Lage sind, ihre eigenen Gesetze effektiv zu implementieren.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Welche Hinweise sind der Bundesregierung bekannt, dass eine oder mehrere durch deutsche Durchführungsorganisationen beauftragte private Sicherheitsfirmen oder deren Personal während bestehender Vertragsverhältnisse gegen afghanisches oder internationales Recht verstoßen haben?

2

Welche diesbezüglichen Hinweise hat die Bundesregierung insbesondere zu folgenden Unternehmen:

a) Saladin Security Afghanistan Ltd. (Kabul),

b) KABORA Security Services (Kabul),

c) L.A.N.T. Defence GmbH bzw. seit April 2012 TORQ GmbH (in Engen/Konstanz),

d) SERVCOR, LLC. (Texas/Kandahar),

e) Asia Security Group (Oruzgan/Afghanistan),

f) EXOP GmbH (in Engen/Konstanz),

g) Edinburgh International (Großbritannien) und

h) TOR International (Australien), dem früheren Schutzdienstleister der damaligen GTZ in Afghanistan?

3

Trifft es zu, dass nach dem Recht Afghanistans dort die durch deutsche Durchführungsorganisationen beauftragten ausländischen Sicherheitsunternehmen (wie L.A.N.T. Defence GmbH, EXOP GmbH oder Servcor) kein bewaffnetes Personal beschäftigen und keine Funkkommunikation betreiben dürfen?

Wenn ja, welche Schutzleistungen und -wirkungen können diese Unternehmen dann den deutschen Durchführungsorganisationen überhaupt bieten?

4

Durch welche Überprüfungsverfahren stellen die Durchführungsorganisationen sicher, dass von ihnen beauftragte oder zu beauftragende private Sicherheitsdienstleister nicht in illegale Handlungen nach afghanischem oder internationalem Recht verwickelt sind oder waren?

5

Durch welche Maßnahmen und Verfahren wird bei der Auftragsvergabe an private Sicherheitsdienstleister durch bzw. zugunsten deutscher Durchführungsorganisationen die Einhaltung folgender Ausschreibungskriterien jeweils überprüft (bitte differenziert beantworten):

a) Einhaltung aller nationalen und völkerrechtlichen Normen und Gesetze,

b) Nachweis und kompetente Beurteilung von Qualifikationen des Unternehmenspersonals und

c) Validität der bei der Bewerbung angegebenen Referenzprojekte, um eine mögliche Angabe falscher Referenzen zu verhindern?

6

Durch welche Überprüfungsmaßnahmen und Verfahren stellen die deutschen Durchführungsorganisationen in Afghanistan sicher, dass im Fall personeller Veränderungen bei den von ihnen beauftragten privaten Sicherheitsunternehmen auch neues bzw. nachrückendes nationales und internationales Personal ausreichend qualifiziert ist?

7

Sind der Bundesregierung Berichte in Medien oder anderswoher bekannt, wonach die US-Regierung in Afghanistan, Pakistan bzw. im Grenzgebiet mithilfe privater Sicherheitsdienstleister Aufklärung durchführte nach terroristischen Akteuren wie Osama bin Laden?

Welche Details sind der Bundesregierung hierzu bekannt?

Wurden dabei auch in Frage 2 genannte Unternehmen tätig, und wenn ja, welche?

8

Bedienten sich – jenseits des Bundesnachrichtendienstes (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/3559, Frage 18) – auch Stellen der Bundeswehr in Pakistan bzw. im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet seit 2001 privater Dienstleister (Firmen, Einzelpersonen) für Aufklärung, Informationsbeschaffung oder andere nachrichtendienstliche Zwecke?

Wenn ja,

a) wie viele Unternehmen, Milizen/Verbände und Personen,

b) wie viele davon deutsche, und wie viele aus welchen anderen Staaten,

c) welchen Unternehmen, Personen, Milizen o. Ä., vor allem der in Frage 2 genannten,

d) jeweils in welchen Zeiträumen seit dem Jahr 2001,

e) jeweils für welche Aufgaben und

f) jeweils gegen welche Bezahlung bzw. geldwerte Vorteile?

g) Wie stellte die Bundeswehr die Kontrolle der Auftragnehmer sicher?

9

Hat sich nach Auffassung der Bundesregierung das gemeinsame Risikomanagementsystem bewährt, wonach das Risk Management Office (RMO) der GTZ bzw. GIZ Aufträge auch für die deutschen Durchführungsorganisationen, wie vormals der Deutsche Entwicklungsdienst (DED), InWEnt (Internationale Weiterbildung und Entwicklung gemeinnützige GmbH) und KfW Bankengruppe vergab?

Welche Schwachstellen und Nachteile dieses Systems hat die Bundesregierung erkannt?

In welchen weiteren Staaten (etwa Irak) praktizieren GIZ und Durchführungsorganisationen wie die KfW Bankengruppe inzwischen das RMO-Modell?

10

Inwieweit trifft nach Kenntnis der Bundesregierung bzgl. des Unternehmens L. D. zu, dass

a) dieses Unternehmen durch zwei ehemalige KSK-Angehörige (KSK = Kommando Spezialkräfte), Sven W. und Alexander S., geführt wird (vgl. Berliner Zeitung vom 9. Juli 2009, S. 3 „Kurze Dienstwege“), die zugleich Gesellschafter des Unternehmens E. sind, Letzterer auch deren Geschäftsführer;

b) dieses Unternehmen – entgegen der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/3559, Frage 4 – keine erforderliche Lizenz der afghanischen Regierung hatte und hat, nicht allein tätig werden sowie keine Waffen verwenden darf und insoweit nur auftreten darf als Subpartner eines lizensierten Unternehmens, wie bisher vom Unternehmen K.;

c) das Unternehmen K. die vom Unternehmen L. D. – vermutlich mit Geld deutscher Auftraggeber zur Erfüllung allein von deren Aufträgen – ausgebildeten Afghanen auch bei anderen vom Unternehmen K. betreuten Projekten einsetzt;

d) Mitte November 2010 das Unternehmen E. dieses Unternehmen de facto übernahm, u. a. nun an gemeinsamen neuen Geschäftssitz in Konstanz;

e) das Unternehmen L. D. – wie wohl ohne Lizenz – sich um den Auftrag zum Schutz der deutschen Botschaft in Kabul bewarb, aber gegen das Unternehmen S. unterlag;

f) das Unternehmen L. D. über „gute Verbindungen zur GTZ-Abteilung Risk Management“ verfügt (so die Berliner Zeitung vom 9. Juli 2009 aaO.)?

g) Zu wem bestehen dort diese guten Verbindungen: etwa zu dem in Afghanistan damals als „Country Risk Management Officer“ der GTZ amtierenden, in Frage 11 genannten Maik Sch.?

h) Welche Anhaltspunkte hat die Bundesregierung, dass unter Umständen Vertreter der in Frage 2 genannten Unternehmen, insbesondere der Unternehmen L. D. bzw. E., sich entgegen §§ 298 bis 300, 331 bis 335 des Strafgesetzbuchs (StGB) und § 1 bis 4 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) wettbewerbsbeschränkend oder korruptiv verhielten, insbesondere zu solchen Zwecken, Personen bei deutschen Stellen, wie etwa der GTZ/GIZ, geldwerte Vorteile gewährten?

i) Inwieweit trifft es zu, dass der im Juni 2009 entlassene Bundeswehrelitesoldat Rouven B., der sodann als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstleisters E. I. am 2. Juli 2010 in Kabul vor einer spionageverdächtigen US-Einrichtung getötet wurde (vgl. FOCUS vom 16. August 2010), zuvor für eines der in Frage 2 genannten Unternehmen tätig war oder werden wollte, gegebenenfalls für welches?

j) Wie ist die Validität der vom Unternehmen L. D. angegebenen Referenzen überprüft worden, und zu welchem Ergebnis hat diese Überprüfung geführt?

11

Inwieweit trifft nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich des – zumindest bis Ende 2010 in Afghanistan als Country Risk Management Officer (RMO) der GTZ/GIZ amtierenden – Maik Sch., eines früheren Gesprächsaufklärers der Feldnachrichtenkräfte der Bundeswehr zu,

a) dass dieser inkl. bis Januar 2012 parallel ein Sicherheitsunternehmen A. auf eigene Rechnung betrieb (hiernach nur noch dies); mit Kenntnis, Billigung und Nebentätigkeitsgenehmigung der GTZ/ GIZ;

b) dass dieser entweder selbst oder durch einen Mittelsmann vor Ablauf der Ausschreibungsfrist des neuen GTZ-Schutzauftrags für die deutschen Durchführungsorganisationen Ende 2009 dem Sven W. vom Unternehmen L. D. vertrauliche Inhalte des Angebots des Mitbewerbers T. A. zukommen ließ, damit das Unternehmen L. D. noch kurzfristig ein günstigeres Gebot einreichen konnte?

c) Gewährten in Zusammenhang hiermit Sven W. oder andere Vertreter vom Unternehmen L. D. Maik Sch. bzw. dessen Geheißpersonen geldwerte Vorteile?

d) Hielt die Bundesregierung Maik Sch. bis zu dessen Ausscheiden aus der GIZ Ende Januar 2012 für geeignet, wie geplant das RMO-Modell in anderen Staaten für die GTZ/GIZ zu repräsentieren?

e) Aus welchen Gründen entließ die GIZ Maik Sch. Ende Januar 2012 bzw. trennte sie sich von ihm?

12

Welche Kriterien haben zur Vertragsvergabe an das Unternehmen L. D. geführt, obwohl das erst 2007 gegründete Unternehmen bezüglich Größe, Erfahrungs­hintergrund und Qualifikation des Personals unterhalb üblicher Offiziersdienstgrade offenbar deutlich hinter den internationalen Mitbewerbern zurückstand?

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Vertragsvergabe an das Unternehmen L. D. unter diesen Bedingungen eine ungewöhnliche Entscheidung war?

Aufgrund welcher Umstände wurde das GTZ-interne Vergabeverfahren für den Rahmenvertrag in Afghanistan zunächst gestoppt, jener sodann neu ausgeschrieben und letztlich an das Unternehmen L. D. vergeben?

13

Welche privaten Sicherheitsunternehmen beschäftigt die Bundesregierung nebst nachgeordnetem Bereich – vor allem der GIZ – für je welche Zwecke

a) aktuell in Afghanistan und

b) insbesondere aus den in Frage 2 genannten Unternehmen seit 2011 in welchen Staaten?

14

In welchen Ländern beschäftigt die Bundesregierung nebst nachgeordnetem Bereich Einzelpersonen für Schutz- und Wachzwecke (bitte jeweils nach Anzahl und Aufgabenbereiche aufschlüsseln)?

15

Wie sichert die Bundesregierung eine regelmäßige Analyse der von privaten Sicherheitsunternehmen oder für Schutz und Wachzwecke beschäftigten Einzelpersonen erbrachten Leistungen und deren Kosteneffizienz?

16

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die von ihr nebst nachgeordnetem Bereich beschäftigten Sicherheitsunternehmen oder die für Schutz- und Wachzwecke beschäftigten Einzelpersonen ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit internationalem und dem jeweils nationalen Recht verrichten?

17

Welche Gründe stehen aus Sicht der Bundesregierung weiterhin dagegen, die Unterzeichnung des International Code of Conduct for Private Security Service Providers (ICoC), dem mittlerweile weltweit über 350 Sicherheitsunternehmen beigetreten sind, zur Voraussetzung und seinen Inhalt zum integralen Bestandteil ihrer Vertragsverhältnisse mit Sicherheitsunternehmen zu machen?

Berlin, den 14. Juni 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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