Haltung der Bundesregierung zu Änderungen des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Jerzy Montag, Irmingard Schewe-Gerigk, Monika Lazar, Silke Stokar von Neuforn, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ war Ergebnis eines langwierigen und komplizierten internationalen Verhandlungsprozesses. Das Gesetz hat sich bewährt. Die Auszahlung der Entschädigungen an die Zwangs- und Sklavenarbeiter hat einen wichtigen Beitrag zur Aussöhnung geleistet. Auch institutionell haben sich die Vorgaben des Gesetzes als leistungsfähig erwiesen.
Der Errichtung der Stiftung waren internationale Verhandlungen vorausgegangen, sowohl auf bilateraler Regierungsebene zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland als auch auf multilateraler Ebene unter Beteiligung der Regierungen der Staaten, die während des Zweiten Weltkriegs vom Deutschen Reich besetzt worden waren oder die in besonderem Maße Opfer repräsentieren sowie von Opferverbänden und -anwälten. Am Ende dieser Verhandlungen wurden in einem deutsch-amerikanischen Abkommen (Agreement between the Government of the Federal Republic of Germany and the Government of the United States of America concerning the Foundation „Remembrance, Responsibility, and Future“) sowie in einer gemeinsamen Erklärung anlässlich des abschließenden Plenums zur Beendigung der internationalen Gespräche über die Vorbereitung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ die wesentlichen Elemente der Stiftungslösung festgehalten, wie sie schließlich in das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ eingeflossen sind.
Bewährt hat sich dabei insbesondere die den vielfältigen Interessen Rechnung tragende umfassende, internationale Zusammensetzung des Kuratoriums der Stiftung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“. Die allermeisten Entscheidungen des Kuratoriums – sowohl hinsichtlich der Auszahlungs- und Förderprogramme des Fonds als auch bei Personalentscheidungen wie der Wahl des Vorstands – sind in den letzten Jahren einstimmig gefällt werden.
Vor diesem Hintergrund erscheinen Änderungen des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ gegenwärtig nicht angezeigt. Bei einer Veränderung der personellen Zusammensetzung des Kuratoriums – zum Beispiel für den Fall, dass auf eine Beteiligung internationaler Kuratoren oder Vertreter von Nichtregierungsorganisationen verzichtet werden würde, droht eine Diskussion, bei der das Ansehen des Gesamtprojektes Schaden nehmen würde. Außerdem ist damit zu rechnen, dass vor allem die Nichtberücksichtigung internationaler Kuratoren in einem zukünftigen Stiftungskuratorium zu einer Belastung internationaler Beziehungen zwischen Deutschland und anderen Staaten führen würde.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich die derzeitige Zusammensetzung des Kuratoriums für alle Aufgabenbereiche der Stiftung bewährt hat, und wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die internationale Zusammensetzung des Kuratoriums und auch dessen Kompetenzen ausdrücklich beibehalten werden sollten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verzicht auf den vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin zu benennenden Vorsitzenden im Kuratorium nicht sinnvoll ist, und wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verzicht oder die Reduzierung der vier von den in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen zu benennenden Mitglieder im Kuratorium nicht sinnvoll ist, und wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verzicht oder die Reduzierung der fünf vom Deutschen Bundestag und zwei vom Bundesrat zu benennenden Mitglieder im Kuratorium nicht sinnvoll ist, und wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verzicht auf den Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen im Kuratorium nicht sinnvoll ist, und wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verzicht auf den Vertreter des Auswärtigen Amts im Kuratorium nicht sinnvoll ist, und wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verzicht auf das von der Conference on Jewish Material Claims Against Germany zu benennende Mitglied im Kuratorium nicht sinnvoll ist, und wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verzicht auf ein aus der Gruppe der Sinti und Roma zu benennendes Mitglied im Kuratorium nicht sinnvoll ist, und wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verzicht auf das von der Regierung des Staates Israel zu benennende Mitglied im Kuratorium nicht sinnvoll ist, und wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verzicht auf das von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennende Mitglied im Kuratorium nicht sinnvoll ist, und wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verzicht auf das von der Regierung der Republik Polen zu benennende Mitglied im Kuratorium nicht sinnvoll ist, und wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verzicht auf das von der Regierung der Russischen Föderation zu benennende Mitglied im Kuratorium nicht sinnvoll ist, und wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verzicht auf das von der Regierung der Ukraine zu benennende Mitglied im Kuratorium nicht sinnvoll ist, und wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verzicht auf das von der Regierung der Republik Belarus zu benennende Mitglied im Kuratorium nicht sinnvoll ist, und wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verzicht auf das von der Regierung der Tschechischen Republik zu benennende Mitglied im Kuratorium nicht sinnvoll ist, und wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verzicht auf den von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennenden Rechtsanwalt im Kuratorium nicht sinnvoll ist, und wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verzicht auf das vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen zu benennende Mitglied im Kuratorium nicht sinnvoll ist, und wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verzicht auf das von der International Organization for Migration nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ zu benennende Mitglied im Kuratorium nicht sinnvoll ist, und wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Verzicht auf das vom Bundesverband Information und Beratung für NS-Verfolgte e. V. zu benennende Mitglied im Kuratorium nicht sinnvoll ist, und wenn nein, wie begründet sie ihre Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein erneuter Versuch unternommen werden sollte, auch eine Repräsentanz der Sinti und Roma im Kuratorium sicherzustellen, und wenn ja, welchen Vorschlag hat sie dazu?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die entsendenden Stellen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ zukünftig aufgefordert werden sollten, Kuratoren zu entsenden, die den gegenüber den Auszahlungsprogrammen geänderten fachlichen Anforderungen einer Förderstiftung, die überwiegend auf den Fonds „Erinnerung und Zukunft“ ausgerichtet ist, optimal gerecht werden?
Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Zusammensetzung und Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes gemäß § 6 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ ab Mitte 2007 gesetzlichen Änderungsbedarf, und wenn ja, welchen? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Änderung des Gesetzes nicht notwendig ist, um eine Besetzung mit zwei Vorstandsmitgliedern zu gewährleisten (Lösung: Nichtbesetzung des dritten Postens)?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, das es gute parlamentarische Praxis ist, dass alle Änderungen des Gesetzes nur auf Antrag aller Fraktionen des Deutschen Bundestages erfolgen und Parlament und Regierung damit die gemeinsame politische Verantwortung bei diesem Thema mit Erfolg unterstrichen haben?