Bundesaufsichtliche Weisungen der Atomaufsicht (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/10368)
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Bettina Herlitzius, Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Stephan Kühn, Undine Kurth (Quedlinburg), Dorothea Steiner, Markus Tressel, Dr. Valerie Wilms, Britta Haßelmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Atomaufsicht in Deutschland funktioniert nach dem Prinzip der Bundesauftragsverwaltung. Das heißt, die Verwaltungsbehörden der Bundesländer führen das Atomgesetz des Bundes in dessen Auftrag aus. Dabei kann der Bund, der die oberste Atomaufsicht in Deutschland ist, diesen ausführenden Verwaltungsbehörden bundesaufsichtliche Weisungen nach Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes erteilen.
Derartige Weisungen werden erteilt, wenn bei der Ausübung der Atomaufsicht zwischen Bund und betreffendem Bundesland unterschiedliche Auffassungen bestehen. Sie sind bindend.
Nachdem die Bundesregierung bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/10368 offensichtlich annahm, diese bezöge sich nur auf die aktuelle Legislaturperiode (was sie nicht tat), sei hier explizit angegeben, dass die hier vorliegende Kleine Anfrage auf sämtliche in Frage kommenden Weisungen der Vergangenheit abzielt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen1
Welche bundesaufsichtlichen Weisungen der Bundesatomaufsicht an Verwaltungsbehörden der Länder gab es in den vergangenen Legislaturperioden, und wann (bitte mit wesentlichen Eckdaten, wie z. B. angewiesene Behörde, Datum, Anlass bzw. Kurzbeschreibung, betroffene/r Anlage/Transport etc. auflisten)?