Entwicklung eines umfassenden Ansatzes in der EU-Menschenrechtspolitik
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Tom Koenigs, Viola von Cramon-Taubadel, Marieluise Beck (Bremen), Agnes Brugger, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Ute Koczy, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour, Lisa Paus, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Europäische Kommission hat Ende 2011, zusammen mit der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, eine Mitteilung zur Zukunft der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union (EU) vorgelegt (Ratsdok. Nr. 18635/11), die auf die Entwicklung eines umfassenden und einheitlichen EU-Ansatzes in diesem Bereich abzielt und die Wichtigkeit einer Berücksichtigung der Menschenrechte sowohl im Rahmen der externen als auch der internen Politik der EU und der Mitgliedstaaten unterstreicht. Am 25. Juni 2012 hat der Rat für Auswärtige Angelegenheiten das „EU Strategic Framework for Human Rights and Democracy“ sowie einen „EU Action Plan for Human Rights and Democracy“ verabschiedet. Damit soll die EU-Menschenrechtspolitik kohärenter, konsistenter und systematischer werden. Ziel ist ein Menschenrechtsmainstreaming in allen Bereichen der EU-Außenpolitik, insbesondere Handel, Investitionen, Energie, Technologie, Telekommunikation, Umwelt, Entwicklungszusammenarbeit, Terrorismusbekämpfung, Sicherheit und Verteidigung. Der EU Action Plan legt die Ziele, die Maßnahmen, die Zeitvorgaben und die Adressaten für die einzelnen Schritte fest. Er soll bis zum Ende 2014 umgesetzt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherige EU-Menschenrechtspolitik im Hinblick auf ihre Kohärenz, ihre Instrumente und ihre Wirkung? Wo sieht sie die größten Handlungsbedarfe?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu dem neu geschaffenen Amt eines/einer EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte?
a) Welche Kompetenzen soll der/die Sonderbeauftragte konkret bekommen?
b) Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass dem/der Sonderbeauftragten ein relevantes politisches Gewicht bei der Gestaltung der EU-Außenbeziehungen zukommt?
c) Welche Form der Zusammenarbeit ist nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen dem/der EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und den EU-Sonderbeauftragten für einzelne Länder und Regionen vorgesehen?
d) In welchem Weisungsverhältnis steht die Position des/der Sonderbeauftragten zu anderen EU-Institutionen, insbesondere denen des Menschen- und Grundrechtsschutzes?
Wie wird der/die EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte mit dem Menschenrechtsbeauftragten von Frontex und dem dazugehörigen Konsultativforum zusammenarbeiten (siehe Artikel 26a der veränderten Frontex-Verordnung), um Menschenrechtsverletzungen bei Frontex-Missionen zukünftig zu überwachen?
Hält die Bundesregierung die dafür existierenden Instrumente für ausreichend, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Menschenrechtsdialoge der EU?
a) Sieht sie Verbesserungsbedarf bei der Ausgestaltung und Durchführung dieser Dialoge, und wenn ja, welchen?
b) Ist nach Kenntnis der Bundesregierung geplant, die Dialoge im Zuge der neuen Maßnahmenpakete zu reformieren, und wenn ja, in welchen Bereichen?
c) Wie ist der Zeitplan und welche inhaltlichen Schwerpunkte verfolgen die Menschenrechtsdialoge mit den einzelnen Ländern (bitte im Einzelnen ausführen)?
d) Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die Termine und Orte der jeweiligen Menschenrechtsdialoge im Voraus öffentlich zugänglich sind und dem Deutschen Bundestag zugeleitet werden?
Wie beabsichtigt die Bundesregierung, Kohärenz zwischen den nationalen Außenpolitiken und der EU-Ebene zu gewährleisten sowie der Möglichkeit entgegenzuwirken, dass die Mitgliedstaaten die Stärkung der EU-Menschenrechtspolitik dazu nutzen könnten, ihrerseits seltener menschenrechtliche Anliegen gegenüber anderen Staaten bilateral anzumahnen?
Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Wirksamkeit von Menschenrechtsklauseln in den EU-Verträgen und Abkommen, insbesondere im Bereich der handels-, energie-, sicherheitspolitischen und technischen Zusammenarbeit, und welche neuen konkreten Maßnahmen sollen deren Monitoring und Konsequenzen in Fällen einer Nichteinhaltung in Zukunft garantieren?
Hat die Bundesregierung Initiativen unternommen, um die Formulierung der Menschenrechtsklausel des Cotonou-Abkommens auch in andere Verträge der EU mit Drittstaaten zu übernehmen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, inwieweit bemüht sich die Bundesregierung um so eine Übernahme, wo sie doch die Formulierung nach dem Cotonou-Abkommen als „grundsätzlich erstrebenswert“ einschätzt (siehe die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Menschenrechtsklauseln in Verträgen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 17/7301)?
Mit welchen Ansätzen und Maßnahmen reagiert die Bundesregierung auf die eigene Problemanalyse, dass Drittstaaten die menschenrechtlichen Elemente in Abkommen „überwiegend […] als Bevormundung und sogar als Disziplinierungsinstrument der EU“ (siehe die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Menschenrechtsklauseln in Verträgen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 17/7301) begreifen und infolgedessen nicht kooperativ agieren, und welche Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang auf der EU-Ebene geplant bzw. ergriffen worden?
Hält die Bundesregierung die EU-Partnerschaftsabkommen mit Turkmenistan und mit Kolumbien, die im Herbst dieses Jahres im Europäischen Parlament abgestimmt werden sollen, vor dem Hintergrund der schweren menschenrechtlichen Probleme in beiden Ländern mit den neuen Menschenrechtspaketen der EU für vereinbar?
In welcher Form und durch welche Mittel soll die geplante Verstärkung der Arbeitsgruppe Menschenrechte des Rates (COHOM) erreicht werden, und welche konkreten Schritte sind hier schon unternommen worden?
Inwieweit bringt sich die Bundesregierung dabei ein, ein System der Lastenteilung zu entwickeln, damit die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten am besten für die EU-Menschenrechtspolitik genutzt werden können (EU Action Plan, Punkt 7b), was genau versteht die Bundesregierung unter so einem System der Lastenverteilung, und welche Fähigkeiten wird die Bundesregierung in diesem Arrangement bereitstellen?
Folgt die Bundesregierung der Auffassung, dass die in Punkt 11f des EU-Aktionsplans geforderten „solid human rights criteria“ eine Verschärfung des Gemeinsamen Standpunkts zu Waffenexporten (2008/944/CFSP) implizieren?
In welcher Form wird sich die Bundesregierung an der Entwicklung eines Schutzprogramms für bedrohte Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger beteiligen (wie in Punkt 18a des EU-Aktionsplans gefordert), und inwieweit plant die Bundesregierung, an der Umsetzung dieses Programms mitzuwirken?
Inwieweit ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung, dass die Handlungsempfehlungen des Montreux-Abkommens, deren Einhaltung im Punkt 21d des EU-Aktionsplans eingefordert wird, nicht auf Deutschland zutreffen – und das, obwohl ein Kabinettbeschluss zum Einsatz privater Sicherheitskräfte auf Schiffen unter deutscher Flagge bereits angekündigt ist?
In welcher Form und mit welcher Zielsetzung beteiligt sich die Bundesregierung an der Ausarbeitung von Kriterien für die Anwendung der EU-Menschenrechtsklausel in Verträgen mit Drittstaaten (wie in Punkt 33b des EU-Aktionsplans gefordert), und inwieweit wird sich die Bundesregierung in diesem Prozess dafür einsetzen, dass die EU grundsätzlich anstrebt, Unterausschüsse in den jeweiligen Vertragsausschüssen einzurichten, die sich vor allem mit menschenrechtsrelevanten Themen beschäftigen, insbesondere angesichts dessen, dass die Bundesregierung die Einrichtung solcher Unterausschüsse „ausdrücklich befürwortet“ (siehe die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN „Menschenrechtsklauseln in Verträgen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 17/7301)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den geplanten Aufbau einer Kapazität bei den Ständigen Vertretungen und eines Netzes von Anlaufstellen für Menschenrechte und Demokratie in den EU-Delegationen durch den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Europäische Kommission, und welche konkreten Schritte sind hier schon unternommen worden?
Welche konkrete Ausgestaltung soll der geplante Europäische Fonds für Demokratie (European Endowment for Democracy) erhalten, wie sieht der Zeitplan für seine Einrichtung aus, und wie beurteilt die Bundesregierung dieses neue Instrument?
Wie beurteilt die Bundesregierung Pläne, dass die EU-Menschenrechtspolitik künftig alle fünf Jahre vom Rat und vom Europaparlament überprüft werden soll?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Umsetzung der Anweisung der Hohen Vertreterin der Union, dass die EU-Delegationen in allen Drittländern spezifische Länderstrategien für Menschenrechte ausarbeiten sollen?
a) Wie ist der derzeitige Stand der Ausarbeitung?
b) Wie ist der weitere Zeitplan hinsichtlich dieser Strategien?
Welche offenen Fragen zum EU-Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nach Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union bestehen noch?
a) Welche Position bezieht die Bundesregierung zu den einzelnen noch offenen Fragen?
b) Wann ist mit einer Einigung zu rechnen, und wie ist die Bundesregierung in diesen Prozess eingebunden?
Welche konkreten Maßnahmen muss die Bundesregierung nach dem „EU Action Plan for Human Rights and Democracy“ umsetzen, und wie sieht dafür der Zeitplan aus?
Welche Konsequenzen hält die Bundesregierung für erforderlich, damit „die EU und ihre Mitgliedstaaten in vorbildlicher Weise für die Achtung der Menschenrechte sorgen“ (Ratsdok. Nr. 18635/11, S. 4), in Bezug auf
a) internationale Menschenrechtsabkommen, die von der EU und ihren Mitgliedstaaten noch nicht ratifiziert wurden;
b) Terrorismusbekämpfung (inklusive Dialogen mit Drittstaaten zu dem Thema);
c) das Verbot der Zurückweisung von Schutzsuchenden und die Wahrung der Genfer Flüchtlingskonvention an den EU-Außengrenzen;
d) die Bekämpfung irregulärer Migration;
e) Verstöße gegen demokratische Standards und die EU-Grundrechtecharta in einzelnen EU-Mitgliedstaaten?