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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Inhaftierung von Flüchtlingen durch die Bundespolizei

Zahl der durch die Bundespolizei in den Jahren 2008 bis 2011 an den Land- und Seegrenzen oder im grenznahem Raum aufgegriffenen sowie an deutschen Flughäfen zurückgewiesenen Personen bzw. Flüchtlinge, Überstellungsverfahren nach der Dublin-II-Verordnung, Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Bundespolizei, Beantragung von Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft, Übernahme der Vollzugskosten, Hafteinrichtungen, Erfolg von Rechtsmitteln gegen Haftanordnungen, Haftentschädigungen<br /> (insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

26.10.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1094609. 10. 2012

Inhaftierung von Flüchtlingen durch die Bundespolizei

der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Wolfgang Wieland, Memet Kilic, Volker Beck (Köln), Viola von Cramon-Taubadel, Ingrid Hönlinger, Tom Koenigs, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Nach der Dublin-II-Verordnung der Europäischen Union wird der Mitgliedstaat bestimmt, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Zuständig ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der die Einreise des Asylsuchenden veranlasst oder nicht verhindert hat. In diesen Staat soll der Asylsuchende rücküberstellt werden, und zwar in der Regel im Wege der Zurück- bzw. Abschiebung. Eine freiwillige Ausreise wird in aller Regel nicht ermöglicht.

Im Jahr 2011 wurden 2 902 Überstellungen von Deutschland vorgenommen. In 9 075 Fällen ersuchte Deutschland andere Mitgliedstaaten darum, den Asylsuchenden zu übernehmen. In wie vielen dieser Rücküberstellungsfälle Abschiebungshaft oder Zurückweisungshaft angeordnet worden ist, ist bislang nicht bekannt. Aus einigen Bundesländern wird jedoch berichtet, dass es sich bei der überwiegenden Zahl der Personen in Abschiebungshaft um sogenannte Dublin-II-Fälle handelt, also Schutzsuchende, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat zurückgeschoben werden sollen. In vielen Fällen erfolgt die Inhaftierung auf Antrag der Bundespolizei.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie viele Personen wurden durch die Bundespolizei in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 an den Land- und Seegrenzen oder im grenznahen Raum aufgegriffen (bitte nach Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es zu Zurückweisungen, und in wie vielen zu Zurückschiebungen (bitte nach Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln)?

2

Wie viele Personen wurden durch die Bundespolizei in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 an einem deutschen Flughafen bei dem Versuch der unerlaubten Einreise zurückgewiesen (bitte aufschlüsseln)? Wie viele Personen wurden in den gleichen Zeiträumen durch die Bundespolizei nach unerlaubter Einreise über einen deutschen Flughafen zurückgeschoben (bitte aufschlüsseln)?

3

In wie vielen Fällen der in den Fragen 1 und 2 genannten Personen wurde in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von der Bundespolizei gebeten, ein Überstellungsverfahren nach der Dublin-II-Verordnung zu prüfen bzw. einzuleiten? In wie vielen Fällen wurde das Dublin-Verfahren von der Bundespolizei selbst – ohne Einschaltung des BAMF – durchgeführt (bitte jeweils nach Zurückweisungs- und Zurückschiebungsverfahren aufschlüsseln)?

4

Unter welchen Voraussetzungen besteht die Zuständigkeit der Bundespolizei für die Durchführung von Überstellungsverfahren nach der Dublin-II-Verordnung gemäß § 3 der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung, und im Verhältnis zu welchen Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland liegen diese Voraussetzungen vor?

5

In wie vielen Fällen der in Frage 3 genannten Personen wurde von der Bundespolizei in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 bei dem zuständigen Amtsgericht ein Haftantrag gestellt (bitte nach Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln)?

6

In wie vielen der in Frage 5 genannten Fälle wurde Zurückweisungshaft (§ 15 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), Zurückschiebungshaft (§ 57 Absatz 3 AufenthG) oder Sicherungshaft (§ 62 Absatz 3 AufenthG) beantragt?

7

Wie vielen der in Frage 5 genannten Haftanträge wurde vom zuständigen Amtsgericht stattgegeben, und wie viele wurden zurückgewiesen (bitte nach Jahren und Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln)?

8

Wie viele Rechtsmittel gegen eine auf Antrag der Bundespolizei erfolgte Haftanordnung in Dublin-II-Fällen waren erfolgreich (bitte nach den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 aufschlüsseln)?

9

Wo wurde die Haft vollzogen (bitte nach Bundesländern und Hafteinrichtungen, z. B. Abschiebungsgewahrsam, Justizvollzugsanstalt etc. aufschlüsseln)?

10

Wer trägt die Kosten für den Vollzug der durch die Bundespolizei beantragten Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft?

11

Welche Kosten in welcher Höhe sind für den Vollzug der durch die Bundespolizei beantragten Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft in welchem Bundesland und beim Bund in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 jeweils entstanden (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

12

In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 durch die Bundespolizei Haftentschädigung wegen zu Unrecht erlittener Haft gezahlt (bitte nach Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln)?

13

Wie hoch waren die Gesamtkosten für geleistete Haftentschädigung seitens der Bundespolizei (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und wie viele Tage hatten die Betroffenen jeweils zu Unrecht in Haft verbracht (bitte nach Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln)?

14

Wer legt auf welcher rechtlichen Grundlage die Höhe der Entschädigung fest?

Berlin, den 9. Oktober 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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