Zehn Jahre Völkerstrafgesetzbuch
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Jerzy Montag, Tom Koenigs, Ingrid Hönlinger, Marieluise Beck (Bremen), Agnes Brugger, Viola von Cramon-Taubadel, Uwe Kekeritz, Memet Kilic, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) trat am 30. Juni 2002 in Kraft. Seit zehn Jahren gibt es damit ein deutsches Gesetz, nach dem schwerste Menschenrechtsverletzungen weltweit in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden können. Angewandt wurde das Völkerstrafgesetzbuch in der Praxis bislang hingegen nur selten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Wie viele Ermittlungsverfahren gegen einzelne Tatverdächtige und wie viele Strukturermittlungsverfahren mit Tatvorwürfen nach dem VStGB wurden bislang eröffnet?
Wie wurden die Ermittlungsverfahren beendet (bitte einzeln unter Angabe der Tatvorwürfe sowie der Art und des Zeitpunkts der Beendigung aufschlüsseln)?
Wie und mit welchen Ergebnissen wurden die Strukturermittlungsverfahren beendet?
Welche personelle Ausstattung haben der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und das Bundeskriminalamt für die Strafverfolgung von Taten nach dem VStGB?
Wie häufig leistete die Bundesregierung Rechtshilfe in Strafsachen, die Tatbestände nach dem deutschen VStGB zur Grundlage hatten, und wie viele Rechtshilfeersuchen hat die Bundesregierung an ausländische Behörden und internationale Organisationen in Verfahren nach dem VStGB seit seinem Inkrafttreten gestellt?
Welche internationalen Zusammenschlüsse für ermittelnde Beamte gibt es, um Erfahrungen in der Strafverfolgung von Völkerstraftaten international und europäisch auszutauschen, und an welchen internationalen Treffen haben deutsche Beamte des Generalbundesanwalts und des Bundeskriminalamtes teilgenommen, die die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen nach dem VStGB zum Gegenstand hatten?
Anhand welcher Kriterien entscheidet der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, ein Strukturermittlungsverfahren oder ein Ermittlungsverfahren aufgrund des Verdachts einer Straftat nach dem VStGB zu eröffnen?
Wie gewährleistet der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei einem inländischen Anknüpfungspunkt den Fortgang der Ermittlungen, wenn sich kein Tatverdächtiger im Inland aufhält?
Wie stellt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sicher, über die Einreise von Tatverdächtigen einer Tat nach dem VStGB in das Bundesgebiet bzw. in den Einzugsbereich des europäischen Haftbefehls unverzüglich Kenntnis zu erlangen?
Wie bereitet sich der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof auf einen Zugriff auf Tatverdächtige bei deren Einreise vor?
Wie vereinbart der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sein Entscheidungskriterium „nennenswerter Aufklärungserfolg“ in der Aufnahme von Ermittlungen mit Erfahrungen in der internationalen Strafjustiz der letzten 20 Jahre, dass bereits die Sicherung von Beweismitteln ohne absehbare Durchführung des Hauptverfahrens in einem Staat langfristig zu Strafverfahren in Drittstaaten wesentlich beigetragen hat?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Tatverdächtige einer Tat nach dem VStGB in Deutschland keine Immunität vor Strafverfolgung allein aufgrund bestehender deutscher Gesetze – also über völkervertrags- oder völkergewohnheitsrechtliche Regeln hinaus – genießen?
Inwiefern überprüft die Bundesregierung und der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof durch eigenständige Vorermittlungen, ob ein Visumsantragsteller einer Tat nach dem VStGB verdächtig ist?
In wie vielen Verfahren wurde gemäß § 153f der Strafprozessordnung von einer Verfolgung abgesehen, in denen keine Strafanzeige zuvor eingereicht wurde?
Gibt es auf ministerieller Ebene einen regelmäßigen Austausch über die Strafverfolgung von Taten nach dem VStGB?
Wenn ja, welche Bundesministerien sind darin eingebunden?
Welche Abteilungen und Referate der jeweiligen Bundesministerien sind darin eingebunden?
Besteht zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof/Bundeskriminalamt ein regelmäßiger Informationsaustausch über den Aufenthalt von Verletzten oder Tatverdächtigen einer Tat nach dem VStGB?
Welche Maßnahmen trifft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, um Verletzte oder Tatverdächtige einer Tat nach dem VStGB zu identifizieren?
Wie viele Fälle der Identifizierung sind bislang bekannt?
Was geschah mit diesen Personen?
Wie berücksichtigt die Bundesregierung ihre Verpflichtung aus den VN-Sicherheitsratsresolutionen 1325, 1888, 1889 sowie insbesondere 1820 und 1960, die Straflosigkeit konfliktbezogener sexualisierter Gewalt zu beenden?
Wie viele Ermittlungsverfahren wegen sexueller Gewalt als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord sind derzeit eröffnet?
Zu wie vielen unterschiedlichen Begehungsformen sexualisierter Gewalt wird derzeit ermittelt?
Wie werden die Ermittlungsbeamten auf Ermittlungen sexualisierter Gewalt vorbereitet?
Wie gewährleistet die Bundesregierung angesichts der VN-Sicherheitsratsresolution 1820 Nummer 4, die einen effektiven und gleichen Rechtsschutz von Betroffenen sexualisierter Gewalt fordert, den Zugang zum deutschen Rechtssystem?
Wie wird der Schutz der Opferzeuginnen und Opferzeugen im Sinne der VN-Sicherheitsratsresolution 1820 gewährleistet?
In wie vielen Fällen leistet die Bundesregierung Rechtshilfe zu Verfahren gegen Verantwortliche für sexualisierte Gewalt als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord, wie auf Seite 9 im Dritten Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen zur Umsetzung der Sicherheitsratsresolution 1325 „Frauen, Frieden und Sicherheit“ (Bundestagsdrucksache 17/4152) erwähnt?