Schutz des Erbrechts nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder
der Abgeordneten Sonja Steffen, Burkhard Lischka, Ingo Egloff, Sebastian Edathy, Petra Ernstberger, Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke, Dr. Eva Högl, Christine Lambrecht, Thomas Oppermann, Stefan Rebmann, Marianne Schieder (Schwandorf), Christoph Strässer, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Beim Tod eines Bürgers oder einer Bürgerin fragen die Nachlassgerichte im Zuge der Erbenermittlung oder im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins bei dem Geburtsstandesamt des Verstorbenen, ob dort Hinweise auf Kinder des Verstorbenen eingetragen sind. Während eheliche Kinder schon seit 1935 durchgehend beim Heiratseintrag oder im Familienbuch der Eltern registriert wurden, war die Praxis bei nichtehelichen Kindern uneinheitlich.
- Von 1938 bis 1944 wurden nichteheliche Kinder beim Geburtseintrag beider Eltern vermerkt.
- Von 1944 bis 1946 entfiel dieser Vermerk.
- Ab 1946 bis zur Wende wurden nichteheliche Kinder in der ehemaligen DDR beim Geburtseintrag der Eltern vermerkt.
- In der Bundesrepublik Deutschland war die Praxis von 1946 bis 1958 uneinheitlich: Teilweise erfolgten Eintragungen bei den Eltern, teilweise nicht.
- Von 1958 bis 1970 gab es in der gesamten Bundesrepublik Deutschland keine Hinweise bei den Geburtseinträgen der Eltern.
- Von 1970 bis 2009 wurden die Geburtsregister der Eltern über die Geburt nichtehelicher Kinder mittels weißer Karteikarten unterrichtet, die von den Geburtsstandesämtern der Kinder übersandt wurden. Im Personenstandsregister der Eltern wurde ein Vermerk angebracht; die weißen Karteikarten selbst wurden in die damals von den Standesämtern geführten Testamentsverzeichnisse integriert. Nach der Wende galt dieses Verfahren ab 1990 auch in den neuen Bundesländern.
Vergleichbare Regelungen gab es über die Jahrzehnte bei einzeladoptierten Kindern.
Seit dem 1. Januar 2009 wird einheitlich am Geburtseintrag beider Eltern ein Hinweis auf alle Kinder mit den Kindesdaten angebracht. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen, nichtehelichen Kindern und adoptierten Kindern findet nicht statt.
Der Bundesrat hat im März 2012 einen Gesetzentwurf zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren eingebracht (Bundestagsdrucksache 17/9427) und eine zentrale Erfassung der weißen Karteikarten beim zentralen Testamentsregister vorgeschlagen. Diese Datei würde allerdings nur bestimmte Geburtsjahrgänge der nichtehelichen und einzeladoptierten Kinder erfassen. Der Bundesrat trägt vor, es fehle eine Rechtsgrundlage für das weitere Vorhalten der weißen Karteikarten und die Weitergabe der darauf befindlichen Informationen an die Nachlassgerichte. Obwohl die Standesämter über die weißen Karteikarten verfügten, würden Nachlassgerichte nicht mehr flächendeckend über vorhandene nichteheliche und einzeladoptierte Kinder informiert. Es drohe die Erteilung unrichtiger Erbscheine. Es drohe außerdem die Vernichtung der weißen Karteikarten nach § 2 Absatz 2 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes (TVÜG).
Das Bundesministerium der Justiz zeigte sich anfänglich in Bund-Länder-Gesprächen diesem Vorschlag gegenüber aufgeschlossen. Die Bundesregierung hat das Gesetzgebungsvorhaben allerdings abgelehnt. Die erforderlichen Regelungen könnten auf Landesebene getroffen werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Dürfen oder müssen die Standesämter die nach § 2 Absatz 2 TVÜG aussortierten weißen Karteikarten vernichten?
Wenn nein, welche Regelung im Personenstandsgesetz ermöglicht den Standesämtern die weitere Aufbewahrung der weißen Karteikarten?
Müssen Standesämter die Nachlassgerichte nach § 65 des Personenstandsgesetzes (PStG) oder nach einer anderen Regelung von Hinweisen auf nichteheliche und einzeladoptierte Kinder unterrichten?
Wenn ja, umfasst diese Unterrichtung auch die Daten dieser Kinder?
Wenn ja, ist die Rechtsgrundlage für diese Unterrichtung für alle Geburtsjahrgänge dieselbe?
Müssen Standesämter potentielle Erben im Erbscheinverfahren nach § 62 PStG oder nach einer anderen Regelung von Hinweisen auf nichteheliche und einzeladoptierte Kinder unterrichten?
Wenn ja, ist die Rechtsgrundlage für diese Unterrichtung für alle Geburtsjahrgänge dieselbe?
Hat die Bundesregierung, falls Unterrichtungspflichten gegenüber Nachlassgerichten und potenziellen Erben bestehen, Kenntnisse darüber, dass einzelne Standesämter dieser Pflicht nicht nachkommen?
Hält die Bundesregierung, falls keine Unterrichtungspflichten bestehen, die Schaffung solcher Pflichten auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ebene für erforderlich?
Wie kann sichergestellt werden, dass die Nachlassgerichte auch von den nichtehelichen Kindern Kenntnis erhalten, die zwischen 1946 und 1970 in den alten Bundesländern überhaupt nicht im Geburtseintrag ihrer Eltern vermerkt wurden?
Wird die Bundesregierung entsprechende Regelungen zum Schutz des Erbrechts der bisher nicht vermerkten nichtehelichen Kinder der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1970 vorschlagen?
Wenn nein, können die Länder entsprechende Schutzregelungen treffen?