Verwaltungsaufwand für das Bildungs- und Teilhabepaket
der Abgeordneten Markus Kurth, Britta Haßelmann, Kai Gehring, Katrin Dörner, Katrin Göring-Eckardt, Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Kerstin Andreae, Birgitt Bender, Ekin Deligöz, Priska Hinz (Herborn), Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Lisa Paus, Tabea Rößner, Elisabeth Scharfenberg, Ulrich Schneider, Dr. Harald Terpe, Arfst Wagner (Schleswig) und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wohl keine andere Sozialleistung in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist so bürokratisch wie das Bildungs- und Teilhabepaket. Ein aufwändiges Antragsverfahren mit einer Fülle von Arbeitshilfen, Anträgen, Zusatzfragebögen, Nachweisen, Verträgen und Bescheiden führt zu einem enormen Missverhältnis zwischen Aufwand und Ertrag. Aufgrund unbestimmter Rechtsbegriffe belasten etliche Widersprüche und Verfahren außerdem die Sozialgerichte und frustrieren Antragstellerinnen und Antragsteller sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Schulen, Vereinen sowie Behörden gleichermaßen.
Auch der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge stellt in seinen Zweiten Empfehlungen zur Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe vom 25. September 2012 fest, dass Leistungsträger und Leistungserbringer trotz eines Jahres Umsetzungserfahrung den hohen Verwaltungsaufwand beklagen. So würden insbesondere die Erbringung von Sachleistungen sowie die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die Umsetzung administrativ aufwendig machen.
Das Präsidium des Deutschen Landkreistages hat am 1./2. Oktober 2012 gesetzliche Änderungsvorschläge zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands für das Bildungs- und Teilhabepaket verabschiedet. Darin werden insbesondere die komplexen Gesetzesformulierungen als Ursache für den unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand gesehen.
Auch wenn die Bundesregierung bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets keine Regelungs- und Entscheidungskompetenz besitzt, bleibt sie doch bei der Sicherstellung des Existenzminimums in der Verantwortung. Dies gilt gleichermaßen für den Bundesgesetzgeber.
Nach Ansicht der fragestellenden Fraktion bewirken die derzeit geltenden Regelungen, dass viele Kinder ihren verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Bildung und Teilhabe nicht bzw. nur unzureichend wahrnehmen können. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat daher unlängst einen entsprechenden Antrag zur Abstimmung gestellt (Bundestagsdrucksache 17/8149).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Liegen der Bundesregierung mittlerweile Angaben über die Höhe der verausgabten sowie der nicht verausgabten kommunalen Mittel für Leistungen für Bildung und Teilhabe im Bundesgebiet vor (siehe die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 52 und 53 auf Bundestagsdrucksache 17/9085)?
Wenn ja, wie lauten diese?
Wenn nein, warum liegt die Erhebung dieser Daten nicht im Interesse der Bundesregierung?
Wie hoch sind nach Einschätzung der Bundesregierung die Kosten für den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand je verausgabtem Euro an Bildungs- und Teilhabeleistungen?
Wie viel Personal ist schätzungsweise deutschlandweit mit der Verwaltung des Bildungs- und Teilhabepakets beschäftigt?
Wie steht die Bundesregierung zur Aussage des damaligen Ministers für Bildung und Kultur in Schleswig-Holstein, Dr. Ekkehard Klug, am 19. März 2012 in einer Anhörung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages, dass das Bildungs- und Teilhabepaket ein Musterbeispiel dafür sei, wie die Bund- Länder-Zusammenarbeit im Bildungsbereich mit anderen verfassungsrechtlichen Rahmenvorgaben sinnvoller gestaltet werden könnte, und welche Konsequenzen zieht sie hieraus?
Welche Vereinbarungen zu Verfahrensvereinfachungen wurden von den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände im Rahmen des Runden Tisches zum Bildungspaket sowie im Rahmen der Arbeitsgruppe (AG) „Bildung und Teilhabe“ des Bund- Länder-Ausschusses für die Grundsicherung zuletzt getroffen?
Wann findet der nächste Runde Tisch zum Bildungspaket statt, und wann die nächste Sitzung der AG „Bildung und Teilhabe“ des Bund-Länder- Ausschusses nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), und welche Punkte sollen dort jeweils besprochen werden?
Was verbirgt sich hinter dem im Jahr 2011 begonnenen Forschungsvorhaben „Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen im unteren Einkommensbereich“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, und bis wann ist mit Ergebnissen zu rechnen?
Ist der Bundesregierung der Umstand bewusst, dass im Gegensatz zu den Regelsatzleistungen der Schulbedarf sowie die Teilhabepauschale keiner jährlichen Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung unterliegen?
Wenn ja, wie könnte dem Abhilfe geschaffen werden?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung des Deutschen Landkreistages, auf den Eigenanteil bei der Mittagsverpflegung in allen Rechtskreisen (SGB II, SGB XII und Bundeskindergeldgesetz – BKGG) zu verzichten, da dies dieser „bei der Leistungserbringung und -abrechnung einen erheblichen und unverhältnismäßig hohen Zusatzaufwand“ mit sich bringe?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag des Deutschen Landkreistages, die Regelung des § 28 Absatz 6 Satz 3 SGB II als Kann-Bestimmung auch auf Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege entsprechend den Öffnungstagen dieser Einrichtungen zu erweitern, so dass – wie auch in Schulen – „z. B. Erkrankungen oder Unterrichtsausfälle nicht extra berücksichtigt werden müssen“?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung des Deutschen Landkreistages, den Bereich der Lernförderung in die Verantwortung der Schulen zurückzugeben, da die Entscheidung, ob Lernförderung geeignet, erforderlich und angemessen sei, fachlich fundiert nur die Schule treffen könne und der kommunale Träger somit eine „rein formale ,Bewilligungsstelle‘ ohne Kompetenzen für eine Beurteilung der inhaltlichen Richtigkeit der Bewilligung“ sei?
a) Wie könnte nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt werden, dass den Schulen durch diese Entscheidung über die Lernförderung der Kinder kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstünde?
b) Welche Abrechnungsverfahren etwa über einen Sozialraumindex hält die Bundesregierung diesbezüglich für sinnvoll?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2012 zur Lernförderung, wonach diese über die engen Voraussetzungen der Gesetzesbegründung hinaus auch dann gewährt werden kann, wenn Schülerinnen und Schüler formal nicht versetzungsgefährdet sind oder wenn diese „lediglich“ die Erreichung eines höheren Lernniveaus zum Ziel hat, und sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund gesetzlichen Änderungsbedarf?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus Berechnungen der Diakonie Hildesheim aus dem August 2012, wonach Kinder jährlich bis zu 540 Euro für den Schulbedarf benötigen, und welche Schlüsse zieht sie hieraus für die von der Bundesregierung errechnete Höhe des Schulbedarfs von 100 Euro im Jahr?
Erachtet es die Bundesregierung ebenso wie der Deutsche Landkreistag für notwendig, auf die Anrechnung des Regelsatzes für Verkehr bei der Schülerbeförderung in allen Rechtskreisen (SGB II, SGB XII und BKGG) zu verzichten, da es sich bei den anzurechnenden Regelsatzanteilen um Bagatellbeträge handele, „die bei der Leistungserbringung und -abrechnung zusätzlichen Aufwand auslösen, der in keinem angemessenen Verhältnis zum Ertrag steht“?
Wenn ja, wann wird sie eine entsprechende Gesetzesänderung initiieren?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung des Deutschen Landkreistages, entsprechend der gesetzlich vorgesehenen pauschalen Abrechnungsmöglichkeit die statistischen Anforderungen der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b SGB II auf die Erfassung von Gesamtsummen zu beschränken, da der Extraerhebung personenbezogener Einzelleistungsdaten „kein wesentlicher Zusatznutzen der Daten“ gegenüberstünde?
Wie weit sind die von der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden zu entwickelnden Meldestrukturen für die Lieferung von statistischen Daten zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen für das Zweite Buch Sozialgesetzbuch gediehen (siehe die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 17/9449)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung des Deutschen Landkreistages, die unterschiedlichen Regelungen für die Rückwirkung des Antrags auf Bildungs- und Teilhabeleistungen in den Rechtskreisen SGB II, SGB XII und BKGG anzugleichen?
Warum müssen Anträge auf persönlichen Schulbedarf beim Kinderzuschlag und Wohngeld im Gegensatz zu den Regelungen im SGB II und SGB XII gesondert beantragt werden, und inwiefern erachtet die Bundesregierung hier eine Anpassung an die Regelungen des SGB II für sinnvoll, um – wie es der Deutsche Landkreistag fordert – allen Kindern unabhängig von einer Antragstellung entsprechende Mittel zur Verfügung zu stellen?
a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung des Deutschen Landkreistages, „die Vorschrift des § 40 Abs. 3 S. 3 SGB II, die eine Erstattung der Bildungs- und Teilhabeleistungen entbehrlich macht, wenn die Aufhebungsentscheidung allein wegen einer Bildungs- und Teilhabeleistung zu treffen wäre, […] durch eine Bagatellgrenze für alle geringfügigen Rückforderungen von SGB II-Leistungen“ zu ersetzen?
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung diesbezüglich aus der Forderung, bei allen Leistungen des SGB II auf eine zwingende Rückforderung zu verzichten, wenn es um Bagatellbeträge geht, da nach Angaben des Deutschen Landkreistages die bisherige Praxis „zu dem dafür erforderlichen Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis steht“?
Inwiefern erachtet auch die Bundesregierung eine pauschale Abrechnungsmöglichkeit, wie sie in § 29 Absatz 1 Satz 3 SGB II vorgesehen ist, im SGB XII für sinnvoll, um „unnötigen Aufwand auch in der Sozialhilfe“ zu vermeiden, wie es der Deutsche Landkreistag formuliert?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass viele Vereine eine jährliche Beitragszahlung vorsehen und Freizeiten in der Regel jährlich stattfinden, aus dem Vorschlag des Deutschen Landkreistages, bei der Teilhabepauschale die Möglichkeit zu eröffnen, „diese als Einmalbetrag jährlich auszuzahlen“, und hierfür den Bewilligungszeitraum in § 41 Absatz 1 SGB II für diese Leistungen ins freie Ermessen des kommunalen Trägers zu stellen?
Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass Kinder und Jugendliche über eine „Teilhabebeförderung“ analog zu den Regelungen der Schülerbeförderung auch tatsächlich an Angeboten der kulturellen Bildung, Sport- und Musikvereine usw. teilnehmen können, und welchen gesetzlichen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung diesbezüglich?
Wird die Bundesregierung einen Vorschlag unterbreiten, um die Direktzahlung an die Eltern gesetzlich zu ermöglichen, wie der Deutsche Landkreistag fordert, „wenn diese Bildungs- und Teilhabeleistungen bereits verauslagt haben oder der Zahlbetrag erst noch anfällt, eine (rechtzeitige) Zahlung an den Anbieter jedoch nicht mehr sichergestellt werden kann“, und wenn ja, wie wird dieser aussehen?
Wenn nein, warum nicht?
Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass Kinder im Leistungsbezug des Asylbewerberleistungsgesetzes auch während der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10) angeordneten Übergangsregelung einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben?