Mögliche Entschädigungen, Zahlungen und humanitäre Leistungen an NS-Zwangsarbeiter trotz Verfristung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZStiftG)
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Jerzy Montag, Monika Lazar, Irmingard Schewe-Gerigk, Silke Stokar von Neuforn, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler und der Fraktion der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ wurde mit Gesetz vom 2. August 2000, das am 12. August 2000 in Kraft trat (BGBl. I S. 1263), als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Arbeit der Stiftung ruht auf zwei Pfeilern: Sie organisiert ein weltweites Auszahlungsprogramm zugunsten von Opfern bestimmter nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen und betätigt sich mit dem Fonds „Erinnerung und Zukunft“ („Zukunftsfonds“) in der Projektförderung.
Die Auszahlungsprogramme nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZStiftG) sind nunmehr abgelaufen. Anträge auf Leistungen können nach dem Stiftungsgesetz nicht mehr gestellt werden. Individuelle Zahlungen gemäß § 11 des Gesetzes waren den Partnerorganisationen der Stiftung nur noch bis zum Jahresende 2006 möglich.
Gegen diese starre Fristenregelung hat sich zuletzt der Förderverein des NS-Dokumentationszentrums der Stadt Köln (EL-DE_Haus e. V.) gewandt. In einem Schreiben vom 11. Dezember 2006 an dass Kuratorium der EVZ-Stiftung beanstandet der Verein, dass es „60 Jahre nach Ende des 2. Weltkrieges immer noch nicht erreicht ist, dass Zwangsarbeiter Anträge auf individuelle Leistungszahlungen stellen können, solange sie leben“.
Unterdessen droht einer Vielzahl von NS-Zwangsarbeitern die Entschädigung auch deshalb verweigert zu werden, weil die Bearbeitung ihrer Anträge verzögert worden ist. So hat der Internationale Suchdienst (ISD) des Roten Kreuzes in Bad Arolsen vor drei Jahren 221 000 Euro dafür erhalten, bei ihm eingereichte Anträge von Zwangsarbeitern an die zuständigen Partnerorganisationen weiterzuleiten. Dennoch blieben Anträge jahrelang unerledigt liegen. Im November 2004 räumte der ISD ein, in ungeöffneten Postsäcken befänden sich eine Million Briefe, darunter geschätzte 5 000 Anträge.
Laut Medienberichten (vgl. Junge Welt vom 13. Dezember 2006) sind so mehrere Tausend Schriftstücke von ehemaligen Zwangsarbeitern, die erst in den letzten Monaten vom ISD weitergeleitet wurden, wegen der ablaufenden Fristen nicht mehr bearbeitet worden. Darunter seien sowohl Entschädigungsanträge als auch Beschwerdeverfahren und Anträge auf Höherstufung.
Angesichts des langen Zeitraumes von 1945 bis zum 16. Februar 1999, in dem grundsätzlich für die Berechtigten keinerlei Möglichkeit bestand, eine finanzielle Entschädigung für erlittenes Unrecht zu beantragen, erscheint es auch in anderen Fällen als unbillige Härte, wenn nunmehr unter dem Hinweis auf das Versäumen einer gesetzlichen Frist eine begründete Antragstellung gar nicht mehr in Betracht kommt. Vielmehr muss sowohl für diejenigen Zwangsarbeiter eine Lösung gefunden werden, die die Antragsfrist des Gesetzes verpasst haben und deshalb ohne Entschädigung bleiben würden als auch für diejenigen Antragsteller, die fristgerecht einen Antrag eingereicht haben, dessen Bearbeitung aber ohne eigenes Verschulden verzögert wurde.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Hält die Bundesregierung grundsätzlich eine Entschädigung aller noch lebenden NS-Zwangsarbeiter für geboten oder möglich?
a) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre ablehnende Haltung vor dem Hintergrund des kurzen Zeitfensters für Anträge von Mitte Februar 1999 bis Ende 2001 und des langen Zeitraumes von Mai 1945 bis Februar 1999, in dem keine Antragstellung möglich war?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung das schmale Zeitfenster der Antragstellung für ehemalige Zwangsarbeiter vor dem Hintergrund der Tatsache, dass ehemalige Kriegsteilnehmer, also auch ausländische Soldaten, die in deutschen Einheiten gekämpft haben, jederzeit einen Antrag nach dem Bundesvermögensgesetz stelle können?
c) Wenn ja, sieht die Bundesregierung Möglichkeiten – etwa durch Rückgriff auf Restmittel der Partnerorganisationen oder Verwendung von Mitteln des Zukunftsfonds – Antragsteller, die ihren Antrag zeitlich erst nach der gesetzlichen Antragsfrist gestellt haben, noch bei der Gewährung von Leistungen nach dem EVZStiftG zu berücksichtigen, und wenn nein, warum nicht?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl von Zwangsarbeitern, deren Forderungen „wegen Fristversäumnis“ nicht bearbeitet wurden, nachdem ein grundsätzlich fristgerecht eingelegter Antrag oder eine entsprechende Anfrage vom ISD nicht rechtzeitig weitergeleitet worden war und was geschieht mit diesen Anträgen?
Wie viele noch lebende potenzielle Berechtigte gibt es, die nach Schätzung der Bundesregierung versäumt haben, fristgerecht einen Antrag einzureichen?
Ist die Zahl der in den Fragen 2 und 3 Betroffenen in der Tat so hoch, dass die humanitäre Geste in Form einer Aufhebung der Antragsfrist zu Finanzierungsproblemen führen würde?