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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Qualifikation des Fahrpersonals nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Bisherige Teilnahme von Berufskraftfahrern an bzw. noch erforderliche Anzahl von Pflichtweiterbildungen sowie mögliche Engpässe, potenzielle Gefahr eines sich verstärkenden Mangels an Berufskraftfahrern nach Ablauf der Fristen (September 2013 bzw. 2014), missbräuchlicher Handel mit Teilnahmebescheinigungen, Optimierungsbedarf der Kontrolle von Schulungen, Erfahrungen aus anderen EU-Staaten, geplante Novellierung des BKrFQG bzw. der BKrFQV<br /> (insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Datum

17.01.2013

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1200603. 01. 2013

Qualifikation des Fahrpersonals nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

der Abgeordneten Stephan Kühn, Dr. Anton Hofreiter, Dr. Valerie Wilms, Harald Ebner, Bettina Herlitzius, Markus Tressel, Daniela Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG) hat zum Ziel, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und den Umweltschutz durch zusätzliche Qualifizierungen zu verbessern. Das BKrFQG aus dem Jahr 2006 ist durch europäische Vorgaben geprägt und dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003. Es wird durch die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) präzisiert, die insbesondere Einzelheiten in Bezug auf das Ausbildungsverfahren und deren Inhalte regelt.

Lkw-Fahrerinnen und Lkw-Fahrer, die Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht im Güterverkehr oder Fahrerinnen und Fahrer, die mehr als acht Fahrgastplätze im Personenverkehr gewerblich nutzen, müssen seit Einführung des BKrFQG regelmäßige Weiterbildungen im Umfang von insgesamt 35 Stunden besuchen. Die Schulungen sind im 5-Jahres-Intervall nachzuweisen, die Inhalte gliedern sich gemäß Anlage 1 der BKrFQV in drei Kenntnisbereiche. Die Umsetzung des BKrFQG erfolgt durch die Bundesländer. Für die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten, die die Grundqualifikation und Weiterbildungen gemäß § 7 BKrFQG durchführen, sind je nach Anerkennungsart die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder die Industrie- und Handelskammern verantwortlich.

Etwa eine Million Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer sind damit verpflichtet, bis zum September 2013 (Fahrerlaubnis der D-Klassen für Bus) bzw. September 2014 (Fahrerlaubnis der C-Klassen für Lkw) den Nachweis über die Teilnahme an den entsprechenden Schulungsmaßnahmen vorzulegen, um den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ im Führerschein zu erhalten.

Bereits 2011 wurden im Rahmen des Bund-Länder-Arbeitskreises Berufskraftfahrerqualifikation sowie von Fachverbänden massive Probleme bei der Umsetzung des BKrFQG thematisiert, die bis heute nicht ausgeräumt werden konnten.

Nach wie vor ist die Ausbildungstätigkeit zum Erwerb der Grundqualifikationen relativ gering und werden die Weiterbildungsmaßnahmen vor allem von Fahrerinnen und Fahrern großer und mittelständischer Unternehmen besucht, die ihrem Fahrpersonal die Kurse meist finanzieren. Viele kleinere Verkehrsbetriebe, die rund 75 Prozent der deutschen Branche ausmachen, stehen den Ausbildungsmaßnahmen skeptisch gegenüber und sind in der Regel nicht bereit, die Kosten für eine Obliegenheitspflicht der Fahrer zu übernehmen. In den nächsten Monaten ist daher mit einem erheblichen Schulungsstau zu rechnen und damit, dass sich der bereits heute schon existierende Fahrer- und Fahrerinnenmangel in Deutschland ab September 2013 wegen Überalterung und des Fehlens des Eintrages „95“ dramatisch verschlechtern wird.

Ferner fehlen präzise Festlegungen darüber, was im Detail seitens der verantwortlichen Landesbehörden zu überwachen ist und über welche Qualifikation das Überwachungspersonal verfügen muss. Auch eine turnusmäßige Regelüberwachung gemäß BKrFQG ist nicht vorgeschrieben. Momentan können daher nur anlassbezogene Kontrollen durchgeführt werden und es fehlt am Einsatz ausgewählter Sachverständiger.

Im BKrFQG und der BKrFQV wird nicht verpflichtend vorgeschrieben, dass im Rahmen der Weiterbildung alle drei Schulungsthemen besucht werden müssen. Fahrlehrerverbände befürchten daher, dass insbesondere das kraftstoffsparende Fahren zu kurz kommen könnte.

Besonders brisant ist aber, dass sowohl Vertreterinnen und Vertreter von Bundesländern und aus der Aus- und Weiterbildungsbranche seit Längerem den missbräuchlichen Handel mit Teilnahmebescheinigungen beobachten, die an Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer verkauft werden, ohne dass eine Schulung stattgefunden hat. Dies war bereits im November 2011 Anlass dafür, dass sich der Bund-Länder-Arbeitskreis „Berufskraftfahrerqualifikation“ auf einer seiner Sitzungen in Erfurt damit beschäftigte.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie viele Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer haben bisher an Pflichtweiterbildungen gemäß BKrFQG teilgenommen, und wie viele Pflichtweiterbildungen sind bis September 2013 und September 2014 noch erforderlich?

2

Geht die Bundesregierung davon aus, dass bis zum Ablauf der Fristen im September 2013 bzw. im September 2014 alle Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer über den Eintrag mit der Schlüsselzahl „95“ in der Fahrerlaubnis verfügen und damit in die Lage versetzt sein werden, ihrem Beruf weiter nachzugehen, oder rechnet die Bundesregierung mit Engpässen bei der Umsetzung der Pflichtweiterbildungen?

Falls mit Engpässen gerechnet wird, wie groß schätzt die Bundesregierung deren Umfang ein?

3

Welche Vorsorgemaßnahmen werden seitens des Bundes und der Bundesländer für den möglichen Fall getroffen, dass im Restzeitraum bis zum Ablauf der Fristen nicht mehr alle erforderlichen Weiterbildungen durchgeführt werden können?

4

Wie beurteilt die Bundesregierung die potenzielle Gefahr eines sich verstärkenden Mangels an Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern nach Ablauf der Fristen (September 2013 bzw. 2014), und welche Auswirkungen auf das Angebot im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) werden diesbezüglich erwartet?

5

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Fälle von missbräuchlichem Handel mit Teilnahmebescheinigungen gemäß BKrFGQ und darüber, welche Maßnahmen auf Länderebene dagegen ergriffen werden?

6

Sieht die Bundesregierung bei der Kontrolle der Weiterbildungen und Schulungen Optimierungsbedarf?

7

Wie bewertet die Bundesregierung Erfahrungen aus anderen EU-Staaten (z. B. den Niederlanden, Spanien), wo das Absolvieren der Weiterbildung zentral erfasst bzw. zusammengeführt wird und die Dokumentation dann an die Behörden weitergeleitet wird?

8

Ist für Deutschland eine zentrale Erfassung beispielsweise durch die Industrie- und Handelskammern bzw. dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. analog zur Ausbildung bei der internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) geplant?

9

Plant die Bundesregierung eine Novelle des BKrFQG bzw. der BKrFQV, um die Vorgaben für die Umsetzung der Weiterbildungsmaßnahmen zu präzisieren und eine wirksamere Kontrolle zu gewährleisten?

Falls ja, welche konkreten Regelungen sind geplant, und in welchem zeitlichen Rahmen sollen diese umgesetzt werden?

Falls nein, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung stattdessen ergreifen?

Berlin, den 3. Januar 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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