Steigende Anzahl der von der Konzessionsabgabe befreiten Industrieunternehmen
der Abgeordneten Oliver Krischer, Britta Haßelmann, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mit der im Jahr 1992 in Kraft getretenen „Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas“ (Konzessionsabgabenverordnung – KAV) wurde in § 2 Absatz 4 eine Regel zur Entlastung von Teilen der Industrie von der Konzessionsabgabe eingeführt. Im Wortlaut heißt es dort: „Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden liegt“. Auf Grundlage dieser Regelung werden also Unternehmen von der Konzessionsabgabe befreit, die einen besonders niedrigen Strompreis zahlen. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer. Er beinhaltet neben Arbeits- und Leistungspreis und Netznutzungsentgelten die später hinzugekommene Stromsteuer, die EEG-Umlage (EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz) sowie die KWK-Umlage (KWK = Kraft-Wärme-Kopplung).
Diese Regelung wurde damit begründet, dass ein Großteil der (meist energieintensiven) Sondervertragskunden direkt aus dem Hoch- oder Höchstspannungsnetz beliefert und das Netz der Gemeinde entsprechend nicht genutzt würde. In jüngster Zeit mehren sich die Berichte über Unternehmen, die auf der Grundlage dieser Regelung eine Befreiung von der Konzessionsabgabe geltend machen. Da betroffene Gemeinden die Einnahmen aus der Konzessionsabgabe wie in den vergangenen Jahren in ihren Haushalten veranschlagt hatten, ergeben sich für die Gemeinden teils erhebliche Mindereinnahmen. Durch den Zeitverzug von zwei Jahren müssen viele Gemeinden auch Geld zurückzahlen, was die finanziellen Probleme der Kommunen weiter verschärft.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen4
Wie hat sich nach Informationen der Bundesregierung die Zahl der von Zahlung der Konzessionsabgabe befreiten Betriebe aufgrund von § 2 Absatz 4 KAV seit dem Jahr 2000 entwickelt, und hält die Bundesregierung die Regelung in § 2 Absatz 4 KAV noch für zeitgemäß?
Wenn ja, warum?
Was sind nach Informationen der Bundesregierung die maßgeblichen Ursachen für den Anstieg der Zahl der Sondervertragskunden, welche nach § 4 Absatz 2 KAV von der Zahlung der Konzessionsabgabe befreit werden?
Sieht die Bundesregierung die Einnahmeausfälle und teilweise notwendigen Rückzahlungen durch Gemeinden angesichts des kommunalen Schuldenstandes als Problem für die Gemeinden an?
Plant die Bundesregierung eine Reform des § 4 Absatz 2 KAV, und wenn ja, bis wann?
Wenn nein, warum nicht?