Atomhaftung in Europa
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Stephan Kühn, Britta Haßelmann, Friedrich Ostendorff, Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner, Markus Tressel, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Trotz diverser internationaler Abkommen – Pariser Übereinkommen, Brüsseler Zusatzübereinkommen und Wiener Übereinkommen sowie jüngerer Revisionsprotokolle – ist in den Staaten in Europa, in denen Atomkraftwerke (AKW) betrieben werden, die Atomhaftung und Deckungsvorsorge noch immer sehr unterschiedlich geregelt. Dies betrifft sowohl die nationalen gesetzlichen Anforderungen als auch die praktische Umsetzung. Beispielhaft sei hierfür auf den Tagungsband „Europäisches Atomhaftungsrecht im Umbruch“ aus dem Jahr 2009 verwiesen.
Diskussionen um eine Harmonisierung der Atomhaftungsregelungen in den EU-Mitgliedstaaten gibt es schon länger. Bislang waren sie jedoch noch nicht von Erfolg gekrönt. Anfang Oktober 2012 kündigte EU-Kommissar für Energie Günther Oettinger an, im Frühjahr 2013 Vorschläge über Versicherung und Haftung im Nuklearbereich vorlegen zu wollen.
Soweit nicht im Einzelfall anders angegeben, beziehen sich die nachfolgenden Fragen auf alle Staaten in Europa (auch außerhalb der EU), in denen AKW betrieben werden. Es wird deshalb stets um eine tabellarische Auflistung für alle Staaten gebeten. Fragen zu „Atomhaftungsfragen“ beziehen sich implizit immer auch auf Deckungsvorsorgefragen. Soweit im Einzelfall versehentlich nicht explizit in der Frage formuliert, sind alle Fragen so zu verstehen, dass sie sich auf die Kenntnis der Bundesregierung sowie die Kenntnis der von ihr beauftragten Sachverständigen, wie zum Beispiel die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit, beziehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Welche Staaten sind Vertragsparteien des Pariser Abkommens, des Brüsseler Zusatzabkommens und des Wiener Abkommens?
Welche Staaten haben jeweils das Gemeinsame Protokoll über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens von 1988, das Revisionsprotokoll von 1997 zum Wiener Übereinkommen und das Revisionsprotokoll von 2004 zum Pariser Übereinkommen nicht ratifiziert?
Inwieweit sind die Angaben auf den einschlägigen Internetseiten der Organisation for Economic Co-operation and Development/Nuclear Energy Agency (OECD/NEA) bzw. der International Atomic Energy Agency (IAEA) überholt (bitte differenzierte Angabe)?
Aus welchen Gründen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Frankreich, Großbritannien, Rumänien und Belgien dem Gemeinsamen Protokoll von 1988 nicht beigetreten?
Aus welchen Gründen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in manchen europäischen Staaten die o. g. Revisionsprotokolle noch nicht ratifiziert?
Welche Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung zwar die o. g. Revisionsprotokolle ratifiziert, aber (noch) nicht vollständig in nationalen Gesetzen umgesetzt (gegebenenfalls bitte mit Angabe der nationalen Gesetze)?
Wann und in welcher Form wurden in den letzten Jahren auf EU-Ebene Atomhaftungsfragen beraten?
Welche Position hat die Bundesregierung dabei vertreten, und welche (Zwischen-)Ergebnisse hatten die Beratungen?
Gab es Staaten, die bei diesen Beratungen dezidiert konträre Positionen zur Bundesregierung vertraten, und falls ja, welche Staaten vertraten welche Positionen?
Inwiefern war die Schweiz als Nicht-EU-Mitgliedstaat in diese Beratungen einbezogen?
Welche anderweitigen gegebenenfalls auch bilateralen Beratungen gab es in den letzten Jahren zwischen Deutschland und der Schweiz zu Atomhaftungsfragen?
Welche Haftungshöchstbeträge für Personen- und Vermögensschäden gelten nach Kenntnis der Bundesregierung in den jeweiligen Staaten für nukleare Schäden (innerstaatliches Haftungsrecht und Haftung gegenüber – Geschädigten in – anderen Staaten), und auf jeweils welcher gesetzlichen Grundlage sowie Abkommensgrundlage?
In welchen Staaten haftet der Anlageninhaber nach Kenntnis der Bundesregierung summenmäßig unbegrenzt (so wie in Deutschland)?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Staaten die Deckungsvorsorge/Versicherung in jeweils welcher Höhe
a) rechtlich geregelt und
b) finanztechnisch-faktisch/praktisch umgesetzt?
Welche Akteure haben dabei welche Funktionen und Pflichten?
Wie, in welchem Abstand und von wem wird nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Staaten die Deckungsvorsorge/Versicherung festgesetzt?
In welchen Staaten steht nach Kenntnis der Bundesregierung die Deckungsvorsorgesumme pro Anlage und Schadensereignis zur Verfügung und in welchen nicht (hier gegebenenfalls jeweils mit näherer Erläuterung der jeweiligen Regelung)?
Welche staatlichen Freistellungsverpflichtungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen Staaten, wann greifen sie, und auf jeweils welcher gesetzlichen Grundlage beruhen sie?
Welche finanzielle Höhe gilt dabei jeweils, und gegebenenfalls welche Aufteilung der staatlichen Freistellungsverpflichtungen gibt es (wie zum Beispiel in Deutschland die ehemalige Aufteilung zwischen Bund und betreffendem Bundesland gemäß § 36 des Atomgesetzes)?
Bei welchen AKW-Betriebsgesellschaften in Europa sind der Bundesregierung Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge zu Mutterkonzernen oder ähnliche haftungsrelevante Regelungen bekannt (bzw. deren Existenz), und inwieweit sind die jeweiligen Mutterkonzerne in die Haftung und die Verpflichtung zur Deckungsvorsorge einbezogen?
Würde die Bundesregierung eine EU-weite Harmonisierung der Vorschriften über Haftung und Deckungsvorsorge auf Grundlage der Kompetenznorm in Artikel 98 des Euratom-Vertrages unterstützen?
Was spricht aus ihrer Sicht dafür bzw. dagegen?