Novelle der Energieeinsparverordnung und des Energieeinsparungsgesetzes
der Abgeordneten Daniela Wagner, Oliver Krischer, Bettina Herlitzius, Dr. Anton Hofreiter, Stephan Kühn, Sven-Christian Kindler, Harald Ebner, Markus Tressel, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Kabinettsbeschluss zur Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) vom 29. Januar 2013 ist anders als im Referentenentwurf der EnEV vom 15. Oktober 2012 keine Anhebung der Standards in der Anlage 1 Tabelle 2 für den Neubau von Wohngebäuden gegenüber der EnEV 2009 vorgesehen. Im Referentenentwurf war noch eine zweistufige Anhebung der Standards vorgesehen, wie aus der Anlage 1, Tabelle 2 des Referentenentwurfs vom 15. Oktober 2012 hervorgeht. Die hier formulierten Anforderungen an die Bauteile von Neubauten stimmen mit den Anforderungen der EnEV 2009 überein. Es sollte im Referentenentwurf jedoch eine zweistufige Anhebung dieser energetischen Anforderungen erfolgen: die erste mit Inkrafttreten der Novelle, Wohngebäude umfassend, die bis zum 31. Dezember 2015 errichtet werden, die zweite am 1. Januar 2016, ab diesem Tag errichtete Wohngebäude umfassend.
Damit setzt sich die Bundesregierung über Befunde eigener Studien (siehe www.bbsr.de „Begleitgutachten zur aktuellen Novellierung der Energieeinsparverordnung“ hinweg, die sowohl die Anhebung der energetischen Anforderungen an neue Wohngebäude als auch im Falle der Sanierung an bestehende Wohngebäude für wirtschaftlich befunden haben. Diese kamen zu dem Schluss, dass eine Verschärfung der Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäuden wirtschaftlich und kostenoptimal sei.
Im Bericht der Bundesregierung an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages zur Novelle der Energieeinsparverordnung auf Basis des Referentenentwurfs heißt es, dass: „als erster Schritt auf dem Weg zur Einführung des Niedrigstenergiegebäudestandards eine in zwei Stufen gestaffelte Erhöhung der Effizienzstandards für Neubauten nach Maßgabe der wirtschaftlichen Vertretbarkeit vorgenommen [würden]: in den Jahren 2014 und 2016 jeweils Reduzierung des zulässigen Jahres- Primärenergiebedarfs um durchschnittlich etwa 12,5 Prozent und des zulässigen, auf die gesamte Gebäudehülle bezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten (Wärmedämmung der Gebäudehülle) um durchschnittlich 10 Prozent“ (Quelle: Ausschussdrucksache 17(15)448).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Wie begründet die Bundesregierung, dass im Kabinettsbeschluss zur Novelle der EnEV und des EnEG vom 29. Januar 2013 gegenüber dem Referentenentwurf der EnEV vom 15. Oktober 2012 keine Anhebung der Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlustes (Anlage 1, Tabelle 2) im Neubau von Wohngebäuden gegenüber der EnEV 2009 mehr vorgesehen ist?
Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse des Gutachtens „Evaluierung und Fortentwicklung der EnEV 2009: Untersuchung zu ökonomischen Rahmenbedingungen im Wohnungsbau“, das zum Schluss kommt, wirtschaftlich und kostenoptimal sei eine Erhöhung der Anforderungen an die Bauteile von Wohngebäuden bei Sanierung?
Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse des Gutachtens „Untersuchung zur weiteren Verschärfung der energetischen Anforderungen an Gebäude mit der EnEV 2012 – Anforderungsmethodik, Regelwerk und Wirtschaftlichkeit“, das zum Schluss kommt, wirtschaftlich und kostenoptimal sei eine Erhöhung der Anforderungen an die Bauteile von Wohngebäuden im Neubau?
Wie begründet die Bundesregierung, nach dem Referentenentwurf erneut Gutachten beauftragt zu haben, die sogenannten Ergänzungsgutachten?
Mit welcher Begründung wurde als Referenzklimazone für die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 5 EnEV und DIN 18599-9:2011-12 Potsdam definiert, obwohl die Sonneneinstrahlung auf die Horizontale in Potsdam deutlich geringer ist als beispielsweise in Landstreit (51° 0′ 1 N, 10° 20′ O) bei Eisenach als geographischer Schwerpunkt Deutschlands (ohne Zwölfmeilenzone)?
Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass aufgrund der Änderung des Referenzstandortes auch bei der Berechnung der Solarerträge durch Simulationsprogramme vor allem die Beiträge von Sonnenkollektoranlagen zur Deckung des Heizwärmebedarfs unterbewertet würden?
Mit welcher Begründung darf die Änderung von Außenbauteilen zur Verschlechterung der energetischen Qualität des Gebäudes führen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft, obwohl dies nach § 11 Absatz 1 Satz 1 EnEV 2009 explizit ausgeschlossen wurde?
Mit welcher Begründung wurde die in der Frage 7 angesprochene Formulierung aufgenommen, obwohl in der Begründung der EnEV Novelle selbst von einer geringen Bedeutung in der Praxis ausgegangen wird und sie daher auch nicht in die §§ 13 bis 15 zur Regelung der Bagatellgrenzen im Bereich der Anlagentechnik aufgenommen wurde?
Mit welcher Begründung kann nach § 16a der EnEV-Novelle die Wohnfläche in Immobilienanzeigen für Gebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten pauschal mit dem 0,74-fachen Wert der Gebäudenutzfläche und bei allen anderen Gebäuden mit dem 0,83-fachen Wert der Gebäudenutzfläche angegeben werden?
Wie begründet die Bundesregierung, dass zusätzliche Ausnahmetatbestände in der EnEV-Novelle geschaffen werden, vor dem Hintergrund der eigenen Klimaziele?
In welchen Schritten und mit welchen konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung ihre Klimaziele erreichen, die besagen, dass im Jahr 2050 die Wohngebäude in Deutschland ein nahezu klimaneutrales Niveau erreicht haben, und bis zum Jahr 2020 der Wärmebedarf um 20 Prozent reduziert wird, vor dem Hintergrund, dass im Energiekonzept der Bundesregierung aus dem Jahr 2010 davon ausgegangen wird, dass die bisherigen Instrumente mit ihren EnEV Anforderungen im Neubau und Bestand nicht ausreichen?
Welchen langfristigen Sanierungsfahrplan mit welchen konkreten Emissionsminderungsschritten sieht die Bundesregierung bis zum Jahr 2020 und bis zum Jahr 2050 in Neubau und Bestand der Wohngebäude und Nichtwohngebäude in Deutschland vor, um die in ihrem Energiekonzept genannten Klimaziele im Gebäudebereich zu erreichen?
Inwiefern wird in der laufenden Novelle der EnEV, wie im Energiekonzept der Bundesregierung angekündigt, bis zum Jahr 2020 im Neubau das Niveau „klimaneutrales Gebäude“ eingeführt?
Inwiefern wird in der laufenden Novelle die geltende EU-Vorgabe umgesetzt, dass bis zum 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sein müssen?