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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Zum sogenannten Goldfinger-Steuergestaltungsmodell

Nutzung des Progressionsvorbehalts zur nahezu vollständigen Reduzierung der Einkommensteuer durch An- und Verkauf von Gold über ausländische Personengesellschaften: Gerichtsurteile und Fachartikel zum Thema, abkommensrechtliche und weitere Vorschriften und Auslegungen, Häufigkeit, Handlungsbedarf, Auswirkungen der verzögerten Umsetzung entsprechender Rechtsänderungen, ähnliche nicht gewollte Steuergestaltungsmodelle<br /> (insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

24.04.2013

Antwortdauer

20 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1299104. 04. 2013

Zum sogenannten Goldfinger-Steuergestaltungsmodell

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Steuergestaltungsmodell „Goldfinger“ findet in Öffentlichkeit und Politik vermehrt Aufmerksamkeit. Dieses gehört zu den Steuergestaltungsmodellen, bei denen der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) genutzt wird, um die persönliche Einkommensteuerlast nahezu auf null Prozent zu reduzieren. Der Begriff „Goldfinger“ bezieht sich darauf, dass diese Steuergestaltungsmodelle insbesondere durch den An- und Verkauf von Gold über ausländische Personengesellschaften umgesetzt werden. Die Fraktion DIE LINKE. hat wiederholt auf dieses Steuerschlupfloch bzw. die Notwendigkeit von dessen Beseitigung hingewiesen (vgl. z. B. Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Steuergestaltungsmodelle unter Nutzung des Progressionsvorbehaltes insbesondere bei Gold, auf Bundestagsdrucksache 17/9685). Die Koalitionsfraktionen hatten darauf reagiert und eine gesetzliche Änderung des § 32b EStG im Jahressteuergesetz 2013 vorgesehen. Diese sollte ab dem Tag nach der Verkündung die besagten Steuergestaltungen verhindern. Infolge der parlamentarischen Auseinandersetzungen um die steuerliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft wurde das Jahressteuergesetz 2013 nicht verabschiedet. Die Koalitionsfraktionen haben daraufhin die Änderung des § 32b EStG in das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz aufgenommen. Letzteres wurde aufgrund zahlreich fehlender Maßnahmen aus dem ursprünglichen Jahressteuergesetz 2013 vom Bundesrat nicht angenommen, sondern in den Vermittlungsausschuss überwiesen. Dadurch können die geschilderten Gestaltungen weiterhin in der Praxis angewandt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Welche Urteile von Finanzgerichten oder des Bundesfinanzhofes hat die Bundesregierung zu der beschriebenen Gestaltung zur Kenntnis genommen (bitte mit Darstellung der Urteile)?

2

Welche Fachartikel oder wissenschaftlichen Studien zu der geschilderten Problematik hat die Bundesregierung zur Kenntnis genommen (bitte mit Darstellung)?

3

Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu den unter Frage 1 dargestellten Urteilen (bitte mit Begründung)?

4

Bezieht sich § 140 der Abgabenordnung und die dort angesprochenen „anderen Gesetze“ auch auf ausländische Rechtsnormen, so dass sich bereits aus der Buchführungspflicht im Ausland eine inländische Buchführungspflicht verbunden mit einer Gewinnermittlung nach § 5 EStG ergibt (bitte mit Begründung)?

5

Bezieht sich die Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 4 Absatz 3 Satz 4 EStG (Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte) auch auf den Handel mit Gold, ggf. abhängig von der Frage, ob das Gold physisch vorgehalten wird bzw. verbrieft wird (bitte mit Begründung)?

6

Sieht die Bundesregierung in der vermehrten Anwendung der genannten Steuergestaltungsmodelle eine modellhafte Gestaltung im Sinne des § 15b EStG (bitte mit Begründung und Darstellung, welche Kriterien nach Ansicht der Bundesregierung für eine modellhafte Gestaltung sprechen)?

7

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG nicht im Rahmen des § 32b EStG anzuwenden ist (bitte mit Begründung)?

8

Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf für eine Erweiterung des § 15b EStG auf Fälle des An- und Verkaufs von werthaltigen Wirtschaftsgütern, so wie es die Bundesländer in der Bundesratsdrucksache 95/13 (B) vorschlagen (bitte mit Begründung)?

9

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass der einmalige An- und Verkauf von Gold abkommensrechtlich unter die private Vermögensverwaltung gemäß Artikel 13 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) fällt (bitte mit Begründung)?

10

Welche Intensität des Goldhandels bzw. welche weiteren Voraussetzungen müssen nach Ansicht der Bundesregierung erreicht sein, damit die geschilderten Fälle abkommensrechtlich nach Artikel 7 OECD-MA (Unternehmensgewinne) eingeordnet werden können (bitte begründen)?

11

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass abkommensrechtlich für die Qualifikation nach Artikel 7 OECD-MA die einkommensteuerlichen Subsidaritätsregeln irrelevant sind, so dass originäre gewerbliche Einkünfte vorliegen müssen (bitte mit Begründung)?

12

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anwendung der geschilderten Steuergestaltungsmodelle durch Nutzung des Progressionsvorbehalts, die nicht mittels des An- und Verkaufs von Gold vorgenommen werden (bitte mit Darstellung, welche anderen Vermögensgegenstände außer Gold genutzt werden)?

13

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Vorkommen der geschilderten Modelle in einzelnen Bundesländern (bitte differenziert nach Bundesländern, Anzahl der Fälle und Veranlagungszeitraum angeben)?

14

Hat die Bundesregierung die geschilderten Modelle hinsichtlich ihrer Häufigkeit bei den Landesfinanzbehörden abgefragt (wenn nein, warum nicht)?

15

Wurde das Thema nach der Sitzung der Einkommensteuerreferatsleiter/-innen des Bundes und der Länder (ESt II/12) vom 25. bis 27. April 2012 auf Bund-Länder-Ebene erneut diskutiert (wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis)?

16

Welche Haushaltsauswirkungen treten nach Schätzung der Bundesregierung durch die Nichtumsetzung der Änderung des § 32b EStG aufgrund der Nichtverabschiedung des Jahressteuergesetzes 2013 ein (bitte mit Begründung)?

17

Welche zusätzlichen Haushaltsauswirkungen treten nach Schätzung der Bundesregierung durch die zeitliche Verzögerung der Umsetzung der Änderung des § 32b EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ein (bitte mit Begründung)?

18

Kann die zeitliche Verzögerung der Änderung des § 32b EStG nach Einschätzung der Bundesregierung die Zahlung von Erstattungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung zur Folge haben, und falls ja, in welchem Umfang rechnet die Bundesregierung mit dadurch verursachten Erstattungszinsen (bitte mit Begründung)?

19

Ist es aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig, die geplante Neuregelung des § 32b EStG bereits für Vorgänge zur Anwendung zu erklären, die nach dem Tag der zweiten und dritten Lesung zum Jahressteuergesetz 2013 (Bundestagsdrucksache 17/10000) und nicht erst nach dem Tag der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages zum Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz stattfinden (bitte mit Begründung, warum im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz nicht so verfahren wurde)?

20

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass es durch die Ausweitung der geplanten Neuregelung des § 32b EStG auf alle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens zu einer weiteren Verkomplizierung des Steuerrechts kommt, zudem zusätzliche Befolgungskosten für die Aufzeichnung der An- und Verkäufe anfallen (bitte mit Begründung)?

21

Welche ähnlichen nicht gewollten Steuergestaltungsmodelle sind der Bundesregierung bekannt, bei denen es aufgrund der abkommensrechtlichen Qualifikation weder zu einer Besteuerung im In- noch im Ausland kommt (bitte mit Darstellung und beabsichtigten Gegenmaßnahmen)?

22

Sieht die Bundesregierung in den Fällen, in denen das beschriebene Modell abkommensrechtlich so qualifiziert wird, dass Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht hat, eine ungewollte Steuerstundung durch die ertragswirksame Berücksichtigung des Goldankaufs (bitte mit Begründung)?

23

Mit welchen Ländern wurden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, in denen sich die Durchführung des Progressionsvorbehalts nicht nach § 32b EStG richtet, so dass die geplante Neuregelung ins Leere läuft (bitte mit Darstellung der DBA-Regelungen)?

24

Wie ist in Fällen zu verfahren, in denen abkommensrechtlich in den geschilderten Fällen nicht die Freistellungs-, sondern die Anrechnungsmethode Anwendung findet (bitte mit Begründung)?

25

Wie ist in Fällen zu verfahren, in denen die Goldan- und -verkäufe über ein ausländisches Spezial-Investmentvermögen gemäß § 16 des Investmentsteuergesetzes erfolgen (bitte mit Begründung)?

Berlin, den 4. April 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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