Nutzung von Blockheizkraftwerken und Kraft-Wärme-Kopplung durch Wohnungseigentümergemeinschaften
der Abgeordneten Daniela Wagner, Kerstin Andreae, Oliver Krischer, Britta Haßelmann, Ingrid Hönlinger, Harald Ebner, Bettina Herlitzius, Dr. Anton Hofreiter, Stephan Kühn, Markus Tressel, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Blockheizkraftwerke (BHKW) können mit Wirkungsgraden von über 90 Prozent einen erheblichen Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz leisten. Auch im Hinblick auf die Herausforderungen der Energiewende können sie eine entscheidende Funktion im Stromsystem der Zukunft einnehmen. Zum Beispiel können intelligent gesteuerte Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) mit ihrer flexiblen Fahrweise die Erzeugungskapazitäten bereitstellen, die wir zum Ausgleich der schwankenden erneuerbaren Energien benötigen. Die aktuell niedrigen Ausbauzahlen (siehe auch Bundestagsdrucksache 17/11775) weisen jedoch darauf hin, dass das von der Bundesregierung verfolgte Ziel eines Anteils von 25 Prozent KWK im Jahr 2020 verfehlt werden wird.
Die Einsatzmöglichkeiten von BHKW in der Leistungsklasse bis 500 kWe sind zahlreich. Von den dafür geeigneten Gebäuden befinden sich heute viele im Besitz von Wohnungseigentümergemeinschaften, die durch professionelle Verwalterinnen und Verwalter betreut werden. Nach den Änderungen im Mietrecht, welche ab dem 1. Mai 2013 in Kraft traten, sind einige Verwalterinnen und Verwalter verunsichert, ob weiterhin die Notwendigkeit der Allstimmigkeit besteht oder ob der Einsatz von BHKW mit qualifizierter Mehrheit gemäß § 22 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WoEigG) beschlossen werden kann.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Teilt die Bundesregierung die Auffassung vieler Fachleute, dass der in § 22 Absatz 1 WoEigG genannte Begriff der Modernisierung in entsprechender Anwendung der nach dem Mietrechtsänderungsgesetz neu einzufügenden mietrechtlichen Regelungen zu definieren ist, und damit der Einbau eines Blockheizkraftwerkes mit qualifizierter Mehrheit des § 22 Absatz 2 Satz 1 WoEigG beschlossen werden kann (bitte begründen)?
Erkennt die Bundesregierung an, dass gerade bei Wohnungseigentümergemeinschaften ein erhöhter Beratungsbedarf für den Einsatz von KWK- und Photovoltaik (PV)-Anlagen besteht?
Wenn ja, wo sieht die Bundesregierung die größten Hemmnisse?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung das bundesweite Potential von KWK- und PV-Anlagen, insbesondere bei Wohnungseigentümergemeinschaften (Primärenergieeinsparung, installierte Leistung und Stromerzeugung), ein (bitte nach KWK und PV aufschlüsseln)?
Inwiefern informiert die Bundesregierung Wohnungseigentümergemeinschaften über die Vorteile und Einsatzmöglichkeiten von KWK- und/oder PV-Anlagen sowie die Nutzung erneuerbarer Energien, und welche Mittel wendet sie dafür jährlich auf?
Sieht die Bundesregierung weiteren Informations-und Beratungsbedarf bei den Immobilienverwaltern, um die Wohnungseigentümergemeinschaften bei den notwendigen Entscheidungsprozessen richtig zu beraten?
Wenn ja, was gedenkt sie zu tun, um diesen zusätzlichen Bedarf zu decken?
Welche darüber hinausgehenden Maßnahmen plant die Bundesregierung gegenwärtig, und mit welchen konkreten Mitteln werden diese Initiativen ausgestattet sein?
Sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf (Steuerrecht, WoEigG etc.) bei dem Betrieb von KWK- und PV-Anlagen durch Wohnungseigentümergemeinschaften?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welchen?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung in der verwaltungstechnischen Vereinfachung der steuerrechtlichen Veranlagung bei dem Betrieb von KWK oder PV-Anlagen in Wohnungseigentümergemeinschaften?
Wie können aus Sicht der Bundesregierung die steuerrechtlichen Ergebnisse aus dem Betrieb solcher Anlagen rechtssicher in die Hausgeldabrechnung implementiert werden?
Sieht die Bundesregierung hierzu weiteren rechtlichen Klärungsbedarf, und wenn ja, welchen?
Gibt es seitens des Bundesministeriums der Finanzen einen klarstellenden Erlass, jeweils einzeln und insgesamt, betreffend die Umsatzsteuer, Ertragssteuer, Energiesteuer, Stromsteuer, Gewerbesteuer, Grunderwerbssteuer, der insbesondere die Besonderheiten bei der Anschaffung und dem Betrieb von KWK- und PV-Anlagen von Wohnungseigentümergemeinschaften berücksichtigt?
Wenn nein, warum nicht, und ist ein solcher geplant?
Liegen die Voraussetzungen gemäß § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung bei den gewerblichen Einkünften von WEGs aus dem Betrieb von KWK-und PV-Anlagen vor, wonach die Finanzverwaltungen auf die einheitliche und gesonderte Ermittlung verzichten kann?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wann gibt es hierzu eine entsprechende Verwaltungsanweisung?
Wie hoch könnte nach Einschätzung der Bundesregierung die bürokratische Entlastung bei den Finanzverwaltungen, Steuerberatern und Wohnungseigentümergemeinschaften sein, wenn auf die einheitliche und gesonderte Feststellung bei gewerblichen Einkünften von WEGs aus Stromerzeugung verzichtet würde und die Finanzverwaltungen keine Feststellungsverfahren mit geringen Gegenstandswerten und vielen Beteiligten durchführen müssten?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung zur Entbürokratisierung der KWK-Förderung?