Verschlechterung von Beihilfe für eingetragene Lebenspartnerschaft
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Irmingard Schewe-Gerigk, Silke Stokar von Neufn, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Bundesministerium des Innern hat am 18. September 2006 auf die schriftliche Frage, ob die Bundesregierung die Auffassung teile, dass aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes (SoldGG) in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte und Richter des Bundes sowie Soldaten Anspruch auf Beihilfe für ihre Lebenspartner haben, geantwortet (Bundestagsdrucksache 16/2692), dass aus dem AGG ein solcher Rechtsanspruch auf Beihilfe nicht abgeleitet werden könne und das Gesetz zur Änderung des Bundesdisziplinargesetzes, des Bundesbeamtengesetzes und weiterer Gesetze (Bundestagsdrucksache 16/2253) eine solche Rechtsposition daher gar nicht entziehen könne.
Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) hat demgegenüber vorgetragen:
- Aufgrund des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes (SoldGG) haben nun auch die verpartnerten Beamten und Richter des Bundes sowie die verpartnerten Soldaten Anspruch auf Beihilfe für ihre Lebenspartner, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.
- Das gibt der Absicht der Koalition, Lebenspartner nicht in den neuen § 79a BBG einzubeziehen, ein anderes Gewicht. Bisher sind alle Beteiligten davon ausgegangen, dass dadurch lediglich die Gleichstellung bei der Beihilfe weiter aufgeschoben wird. Durch die Gleichbehandlungsgesetze hat sich die Situation verändert. Wenn jetzt der neue § 79a BBG unverändert Gesetz werden würde, würde dadurch den Betroffenen eine Rechtsposition wieder entzogen, die der Gesetzgeber ihnen gerade erst gewährt hat. Das wäre eine neue, schwerwiegende Diskriminierung, die so sicher nicht beabsichtigt war.
Dass nun auch verpartnerte Beamte und Richter des Bundes sowie die Soldaten Anspruch auf Beihilfe für ihre Partner haben, ergibt sich aus Folgendem: § 24 AGG bestimmt, dass die Vorschriften des Gleichbehandlungsgesetzes für Beamte und Richter ,unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtstellung entsprechend‘ gelten. Für Soldaten gilt Gleiches aufgrund des SoldGG. Dadurch werden zwar diskriminierende Vorschriften in anderen Gesetzen, wie z. B. die Vorschriften über den Familienzuschlag im Bundesbeamtengesetz und über die Hinterbliebenenpension im Beamtenversorgungsgesetz, nicht außer Kraft gesetzt. Das Gleichbehandlungsgebot gilt nur für das Handeln der Verwaltung gegenüber Beamten, Richtern und Soldaten, wie z. B. für ihre Einstellung, ihre Beförderung und ihre Entlassung. Davon wird bei den Bundesbeamten aber auch die Gewäh-
rung der Beihilfe erfasst. Denn die Beihilfe für Bundesbeamte ist nicht in einem Gesetz oder einer Verordnung, sondern nur in einer ,Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften – BhV)‘ geregelt. Die Verwaltungsvorschrift soll die Umsetzung des § 79 BBG konkretisieren, der bestimmt, dass ‚der Dienstherr … im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen hat‘.
Bei der Ausführung dieser Verwaltungsvorschrift muss die Bundesverwaltung das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Identität in § 24 AGG bzw. im SoldGG beachten. Wenn sie bei Lebenspartnern von Beamten, Richtern und Soldaten die Gewährung der Beihilfe ablehnt, stellt das … eine verbotene mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Identität dieser Beamten, Richter und Soldaten dar. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss in solchen Fällen nach oben angepasst werden (vgl. z. B. EuGH, Urt. v. 20. März 2003 – C 187/00 – Rs. Kutz-Bauer, Rz. 68 ff.; Slg. 2003, I-2741; NZA 2003, 506).
Verpartnerten Beamten und Richtern des Bundes und verpartnerten Soldaten steht deshalb für ihre Partner dieselbe Beihilfe zu wie ihren verheirateten Kollegen.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass aufgrund des AGG und des SoldGG Beamte, Richter und Soldaten, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, Anspruch auf Beihilfe für ihren Lebenspartner haben können?
Falls nein, welche rechtlich fundierte Begründung setzt die Bundesregierung der Rechtsansicht des Lesben- und Schwulenverbands in Deutschland entgegen?
Soll nach dem im Gesetzentwurf vorgesehenen § 79a BBG ein Beihilfeanspruch nur für Ehepartner, nicht dagegen für eingetragene Lebenspartner bestehen?
Falls ja, womit begründet die Bundesregierung die unterschiedliche Behandlung von homosexuellen Lebenspartnern gegenüber heterosexuellen Ehepartnern?
Falls ja, womit begründet die Bundesregierung die Schlechterstellung von Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft gegenüber gesetzlich Sozialversicherten in eingetragener Lebenspartnerschaft?
Ist dieser Verstoß gegen das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip als Türöffner für weitere Verschlechterungen im Beamtenrecht durch die Bundesregierung zu sehen?
Welche weiteren Verschlechterungen für Beamte gegenüber sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten erwägt die Bundesregierung?