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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Besonderheiten des Notkühlsystems im Atomkraftwerk Gundremmingen B und C (Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14340)

Nicht erfolgte Auslegung gegen das Bemessungserdbeben, Einbau eines Zwischenkühlkreises, Nichtverfügbarkeiten der Notkühlstränge und erneute Prüfung, Einrichtungen der Sicherheitsebene 3 in blockgemeinsamen Gebäuden, Berichte an die bayerische Atomaufsichtsbehörde<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

30.07.2013

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1438616. 07. 2013

Besonderheiten des Notkühlsystems im Atomkraftwerk Gundremmingen B und C (Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14340)

der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Harald Ebner, Hans-Josef Fell, Bettina Herlitzius, Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Undine Kurth (Quedlinburg), Friedrich Ostendorff, Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner, Markus Tressel, Daniela Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In der Vorbemerkung der Fragesteller in der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/14048 wurde dargelegt, dass die Notkühlstränge im Atomkraftwerk (AKW) Gundremmingen B und C gegenüber allen anderen sieben deutschen AKW, die noch im Leistungsbetrieb sind, eine Abweichung aufweisen. Das Notkühlsystem von Gundremmingen wirft aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ernsthafte Sicherheitsfragen auf.

Ergänzend zu der Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/14048 weisen die Fragestellerinnen und Fragesteller darauf hin, dass aus ihrer Sicht die bisherige Regelung, wonach Gundremmingen bis zu zehn Stunden nur mit dem nicht gegen das Bemessungserdbeben ausgelegten Notkühlstrang laufen darf, wenn die beiden „erdbebensicheren“ Stränge nicht verfügbar sind, bevor es abgefahren werden muss, nur beispielhaft genannt wurde (vgl. Plenarprotokoll 17/227, Anlage 10). Durchaus bedenklich scheint auch, dass die Anlage bis zu sieben Tagen laufen darf, wenn einer der beiden erdbebensicheren Stränge nicht verfügbar ist. Denn gemäß dem in der deutschen Atomsicherheit üblichen so genannten Einzelfehlerkriterium ist zu unterstellen, dass der andere erdbebensichere Strang jederzeit ausfallen könnte. In diesem Fall verbliebe nur der erste Notkühlstrang, dessen Verfügbarkeit bei einem Bemessungserdbeben aber infrage gestellt ist. Es scheint fragwürdig, ob die o. g. Sieben-Tage-Regelung mit den Maßstäben der deutschen Reaktorsicherheit vereinbar ist.

Im Übrigen stellt sich die Frage, warum die bayerische Atomaufsichtsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG), diese Regelungen des Gundremmingen-Betriebshandbuchs (BHB) so lange zugelassen hat. Die in der Antwort auf die Kleine Anfrage zu den Fragen 9 bis 11 auf Bundestagsdrucksache 17/14340 genannte Prüfung ist anscheinend erst aufgrund der diesjährigen parlamentarischen Fragen hin zustande gekommen. Die Notwendigkeit einer erneuten Prüfung der Regelung deutet darauf hin, dass vom StMUG anscheinend nicht klar dargelegt werden konnte, dass bei der bisherigen BHB-Regelung zu zulässigen Nichtverfügbarkeiten der Notkühlsysteme vom Zusätzlichen Nachwärmeabfuhr- und Einspeisesystem (ZUNA) mit nachweislich ausreichender Sicherheit Kredit genommen werden kann.

Wenig rühmlich ist, dass die Fragesteller sich mittlerweile zum dritten Mal nach den konkreten Nichtverfügbarkeiten der Notkühlstränge und des ZUNA in den letzten Jahren erkundigen müssen, weil diese immer noch nicht angegeben wurden. Und dies, obwohl es beim Betreiber seit über zwanzig Jahren eine elektronische Erfassung dieser Nichtverfügbarkeiten gibt. Eine tabellarische Auflistung wäre damit unkompliziert machbar, quasi mit wenigen Mausklicks (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14340, Antworten zu den Fragen 12 und 13). In der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14048 schrieben die Fragesteller, dass es ihnen bei der Frage „insbesondere“ um ein bestimmtes Nichtverfügbarkeitsszenario geht, nämlich das aus ihrer Sicht gravierendste. Das Wort „insbesondere“ bedeutet jedoch zweifellos nicht „ausschließlich“. Die in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/14340 deutlich gewordene Interpretation der bayerischen Atomaufsicht können sich die Fragesteller nur so erklären, dass sie ein aktives Desinteresse an der Offenlegung der Nichtverfügbarkeiten hat. Ein derartiges Auskunftsverhalten zeugt nicht gerade von Respekt gegenüber dem Parlament, seiner Kontrollfunktion und dem öffentlichen Interesse. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Fragesteller sich nicht damit abfinden werden, wenn die konkreten Nichtverfügbarkeiten der letzten Jahre hier erneut nicht aufgeführt werden sollten.

Ansonsten erscheinen in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14340 insbesondere folgende Aspekte vertiefenswert: Erstens hängt die fehlende Auslegung des jeweils ersten Notkühlstrangs von Gundremmingen B und C gegen das Bemessungserdbeben mit der ursprünglich vom AKW-Hersteller KWU nicht geplanten Realisierung des Zwischenkühlsystems (so genanntes TF-System) zusammen (Antwort zu Frage 2). Die Kausalität ist gleichwohl noch nicht bekannt. Dem soll hier weiter nachgegangen werden. Zweitens erfolgte im Jahr 1991 eine Änderung am ersten Notkühlstrang, die nicht genehmigt wurde, sondern nur im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren vorgenommen wurde (Antworten zu den Fragen 3 und 5). Hier stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen für eine derartige Änderung rechtlich zulässig war. Drittens besteht weiterer Fragebedarf bezüglich der Einrichtungen der Sicherheitsebene 3, die in blockgemeinsamen Gebäuden untergebracht sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Weshalb hat der Einbau des Zwischenkühlsystems TF, der auf Bundestagsdrucksache 17/14340 in der Antwort zu Frage 2 genannt wird, dazu geführt, dass der erste Notkühlstrang nicht gegen das Bemessungserdbeben ausgelegt ist (bitte ausführliche Erläuterung und Angabe der Gründe vor dem Hintergrund, dass die Erdbebenauslegung der Stränge 2 und 3 vom TF-System-Einbau unberührt blieb)?

2

Welche Beratungen, Stellungnahmen etc. a) der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) und b) der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH gab es im Zusammenhang mit dem 1991 erfolgten Einbau eines Zwischenkühlkreises im ersten Notkühlstrang (bitte mit wesentlichen Daten wie Datum, Titel oder Sitzungsnummer etc.; vgl. Bundestagsdrucksache 17/14340, Antworten zu den Fragen 3 und 5)?

3

Liegen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und/oder der RSK im Zusammenhang mit diesem Zwischenkühlkreiseinbau von 1991 jeweils a) der Betreiberantrag mit den Antragsunterlagen, b) der Zustimmungsbescheid der zuständigen Landesbehörde (damals Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen) mit den dazugehörigen Sachverständigenstellungnahmen vor? Liegen sie der GRS vor?

4

Gab es damals im Zusammenhang mit diesem Zwischenkühlkreiseinbau Schriftverkehr zwischen dem BMU und der Landesbehörde?

Falls ja, welchen (bitte möglichst vollständige Angabe), und hat der Bund damals eine Stellungnahme zu der Maßnahme abgegeben?

5

Wann genau (Datum bitte) haben sich BMU und StMUG darauf verständigt, dass das StMUG die BHB-Regelungen zulässiger Nichtverfügbarkeiten der Notkühlstränge erneut prüfen wird (vgl. betreffende Aussage in der Antwort zu den Fragen 9 bis 11 auf Bundestagsdrucksache 17/14340)?

6

Wann genau (Datum bitte) wurde das BMU gegenüber dem StMUG in diesem Jahr diesbezüglich aktiv?

7

Bis wann soll die StMUG-Prüfung voraussichtlich abgeschlossen sein?

Wird sie mit dem BMU abgestimmt werden, und falls ja, welcher Zeitplan wurde dafür vereinbart?

8

Wann genau war – basierend auf der elektronischen Erfassung des Betreibers oder anderweitigen schriftlichen Informationen (wie es dem StMUG beliebt) – in den letzten zehn Jahren in Block B und C jeweils a) der erste Notkühlstrang, b) der zweite Notkühlstrang, c) der dritte Notkühlstrang und d) das ZUNA nicht verfügbar (bitte alle Nichtverfügbarkeiten außer den bereits bekannten Meldepflichtigen angeben; und bitte mit exaktem Beginn und Ende aller Nichtverfügbarkeiten, also Datum und Uhrzeit sowie der Angabe des Grundes, also geplant/ungeplant)?

9

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass es einen Widerspruch geben könnte zwischen der Aussage, dass die „Systeme der Sicherheitsebene 3 […] jeweils separat und räumlich getrennt“ aufgebaut seien und der Tatsache, dass für beide Blöcke das Zwischenkühlsystem des jeweiligen Notkühlstrangs 1 in demselben Gebäude und für beide Blöcke jeweils eine Nebenkühlwasserpumpe in demselben Gebäude untergebracht ist (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 17/14340; bitte mit ausführlicher Begründung)?

10

Gibt es noch weitere Einrichtungen der Sicherheitsebene 3, die sich ganz oder teilweise in blockgemeinsamen Gebäuden befinden, und falls ja, welche?

11

Erhält die bayerische Atomaufsichtsbehörde nach Kenntnis der Bundesregierung nicht nur vom Gundremmingen-Betreiber Technische Monatsberichte und Technische Jahresberichte, sondern auch von den Betreibern der AKW Grafenrheinfeld, Isar 1 und Isar 2 (bitte differenzierte Angaben nach Reaktor, Monats- und Jahresbericht)?

12

Welche dieser technischen Monats- und/oder Jahresberichte der anderen bayerischen Anlagen außer Gundremmingen liegen auch der Bundesregierung vor, insbesondere aus den letzten Jahren?

Berlin, den 16. Juli 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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