Entwicklung der Anzahl der Gerichtsverfahren bei der Konzessionsvergabe für Strom- und Gasnetze
der Abgeordneten Oliver Krischer, Hans-Josef Fell, Britta Haßelmann, Harald Ebner, Bettina Herlitzius, Bärbel Höhn, Friedrich Ostendorff, Dorothea Steiner, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In Deutschland laufen gegenwärtig viele Konzessionen für die Strom- und Gasnetze aus. Viele Kommunen stehen daher vor der Frage, ob sie ihre Strom- und Gasnetze erneut für maximal 20 Jahre an den selben oder einen neuen Konzessionär vergeben oder ihre Netze in Zukunft sogar selbst betreiben wollen. Neue Untersuchungen belegen jedoch, dass es im Rahmen der Neuvergabe von Konzessionen derzeit keinen fairen Wettbewerb gibt. Altkonzessionäre versuchen sich offenbar durch fragwürdige und auch eindeutig illegale Maßnahmen Vorteile bei der Konzessionsvergabe zu verschaffen. Dazu zählen zum Beispiel die Verweigerung der Herausgabe von wichtigen Daten zum Netzbetrieb, die Verweigerung der Fortzahlung von Konzessionsabgaben oder auch Druckausübung gegenüber den Kommunen, zum Beispiel durch die Einstellung von Netzinvestitionen.1, 2 Dieses Verhalten vieler Altkonzessionäre – häufig handelt es sich dabei um große Energieversorger – dient der Besitzstandswahrung und unterläuft vehement das Ziel eines fairen Wettbewerbs im Energiemarkt. Im Ergebnis kommt es zu jahrelangen und kostspieligen gerichtlichen Auseinandersetzungen, welche wiederum andere Kommunen vor einer Neuvergabe ihrer Konzession an einen Dritten zurückschrecken lassen. Das missbräuchliche Verhalten vieler Altkonzessionäre wird ihnen jedoch nach Auffassung der Fragesteller durch viele unklare Regelungen im einschlägigen § 46 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erheblich erleichtert. Auch die EnWG-Novelle 2011 hat an dieser Stelle keine ausreichende Rechtssicherheit geschaffen, sondern es sind dadurch im Gegenteil sogar noch neue Probleme entstanden. So hat der in § 46 Absatz 3 EnWG neu eingefügte Satz 5 zu den Zielen des § 1 EnWG in der Praxis erhebliche Verunsicherung nach sich gezogen. Weiter ist in diesem Zusammenhang auch ein Vollzugsdefizit festzustellen: Auch bei eindeutigen Verstößen gegen das geltende Energie- und Kartellrecht schreiten die zuständigen Aufsichtsbehörden nach Informationen der Fragesteller häufig nicht ein.
- Berlo, Kurt/Wagner, Oliver (2013) „Auslaufende Konzessionsrechte für Stromnetze – Strategien überregionaler Energieversorgungsunternehmen zur Besitzstandswahrung auf der Verteilnetzebene“, In: www.wupperinst.org
- Becker, Peter/Templin, Wolf (2013) „Missbräuchliches Verhalten von Netzbetreibern bei Konzessionierungsverfahren und Netzübernahmen nach §§ 30, 32 EnWG“, In: Zeitschrift für neues Energierecht (ZNER), Heft 1/2013, S. 10 bis 18.
Drucksache 17/14438 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
In wie vielen Kommunen in Deutschland sind nach Informationen der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren die Konzessionen für Stromund/oder Gasnetze ausgelaufen, und in wie vielen deutschen Kommunen werden nach Informationen der Bundesregierung in den kommenden fünf Jahren die Konzessionen für Strom- und/oder Gasnetze auslaufen (bitte einzeln auflisten)?
Wie viele Verfahren sind nach Informationen der Bundesregierung gegenwärtig an deutschen Gerichten anhängig, welche Streitigkeiten bei der Neuvergabe von Konzessionen für Strom- und/oder Gasnetze zum Gegenstand haben?
Hält die Bundesregierung eine Zuständigkeit des Bundeskartellamtes oder der Bundesnetzagentur für Verstöße der Altkonzessionäre gegen die Pflichten aus § 46 Absatz 2 EnWG für gegeben, und wenn nein, warum nicht?
Wie viele Beschwerden von Kommunen oder privaten Unternehmen gegen Altkonzessionäre liegen der Bundesregierung (dabei konkret dem Bundeskartellamt und der Bundesnetzagentur) vor, und wie hat sich die Anzahl an Beschwerden in den vergangenen fünf Jahren entwickelt (bitte für die letzten zehn Jahre einzeln auflisten)?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der möglichen steigenden Anzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Neuvergabe von Strom- und Gasnetzen, wie zum Beispiel in der „energate“-Meldung vom 3. Juli 2013 „Acht Stadtwerke verklagen Eon Mitte“ berichtet, und welche konkreten Maßnahmen leitet sie daraus ab?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob es bei der Neuvergabe von Konzessionen für Strom- und Gasnetzen zu missbräuchlichem Verhalten des Altkonzessionärs kommt (zum Beispiel durch die Verweigerung der Datenherausgabe, einer Verweigerung der Fortzahlung von Konzessionsabgaben oder in Form von Druckausübung in Konzessionierungsverfahren gegenüber den Kommunen), und wenn ja, sieht die Bundesregierung mit der derzeitigen Rechtslage einen fairen Wettbewerb, wie z. B. in § 1 EnWG Absatz 2 definiert, gewährleistet?
Welche weiteren Gründe liegen nach Informationen der Bundesregierung für die möglicherweise steigende Anzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Neuvergabe von Strom- und Gasnetzen in Deutschland vor, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung dagegen zu ergreifen?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen der Studie „Auslaufende Konzessionsverträge für Stromnetze – Strategien überregionaler Energieversorgungsunternehmen zur Besitzstandswahrung auf der Verteilnetzebene“3 vom Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH, und welche konkreten Maßnahmen leitet sie daraus ab?
Berlo, Kurt/Wagner, Oliver (2013) „Auslaufende Konzessionsrechte für Stromnetze – Strategien überregionaler Energieversorgungsunternehmen zur Besitzstandswahrung auf der Verteilnetzebene“, In: www.wupperinst.org
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen des in der Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) erschienenen Aufsatzes „Missbräuchliches Verhalten von Netzbetreibern bei Konzessionierungsverfahren und Netzübernahmen nach §§ 30, 32 EnWG“, und welche konkreten gesetzgeberischen Maßnahmen leitet die Bundesregierung daraus ab?
Becker, Peter/Templin, Wolf (2013) „Missbräuchliches Verhalten von Netzbetreibern bei Konzessionierungsverfahren und Netzübernahmen nach §§ 30, 32 EnWG“, In: Zeitschrift für neues Energierecht (ZNER), Heft 1/2013, S. 10 bis 18.
Besteht nach Auffassung der Bundesregierung angesichts der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Anzahl gerichtlicher Verfahren am § 46 EnWG Änderungsbedarf, und wenn ja, welcher? Wenn nein, warum nicht?
Wie häufig sind das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur gemäß §§ 32 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. §§ 30 ff., 65 ff. EnWG als zuständige Aufsichtsbehörden in den vergangenen fünf Jahren im Rahmen von Neuvergaben von Konzessionsverträgen gegen Kommunen vorgegangen, und wie häufig gegen Altkonzessionäre?
Wie können Kommunen und Neukonzessionäre ihre gesetzlichen Ansprüche gegen die Altkonzessionäre nach Auffassung der Bundesregierung in angemessener Frist durchsetzen, vor dem Hintergrund, dass einstweilige Rechtsschutzverfahren vor den Zivilgerichten wegen einer möglichen Vorwegnahme der Hauptsache nach Informationen der Fragesteller in der Regel erfolglos bleiben, und welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung angesichts dieser Tatsache?
Wie ist nach Informationen der Bundesregierung der Begriff „wirtschaftlich angemessene Vergütung“ in § 46 Absatz 2 Satz 2 EnWG konkret auszulegen und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem Vorschlag, diesen als den auf der Basis des Ertragswertverfahrens ermittelten objektivierten Gesamtwert des örtlichen Energieversorgungsnetzes zum Übertragungszeitpunkt zu definieren5?
Kühling, Rechtsgutachten: Interpretation und verfassungsrechtliche Steuerungsvorgaben in Bezug auf die „wirtschaftlich angemessene Vergütung“ für Netzanlagen nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG, abrufbar unter: www.geode.de
Anhand welcher konkreter Auswahlkriterien könnten Kommunen die nach Auffassung der Fragesteller zum Teil konträren Ziele des § 1 EnWG nach Auffassung der Bundesregierung bei der Neuvergabe von Konzessionen berücksichtigen, und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass kommunale Interessen, so zum Beispiel Einflussnahmemöglichkeiten auf den örtlichen Netzbetrieb und -ausbau, weiterhin zulässige Auswahlkriterien darstellen?
Welche Bedeutung kommt nach Auffassung der Bundesregierung in diesem Zusammenhang dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nach Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Altkonzessionäre gegenüber Neukonzessionären die Nichtigkeit des neuen Konzessionsvertrages einwenden und sich dabei auf etwaige Fehler im Konzessionierungsverfahren berufen können, auch wenn die Altkonzessionäre diese Fehler gegenüber den Kommunen nicht gerügt und keinen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung in Anspruch genommen haben, und wenn ja, warum?
Hält die Bunderegierung die Einführung von Präklusionsvorschriften, wie im formellen Vergaberecht, für erforderlich, und wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Altkonzessionäre trotz der in § 46 Absatz 2 Satz 2 EnWG definierten Pflicht, die für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen zu übertragen, die Übertragung der zum örtlichen Verteilnetz gehörenden Mittelspannungs- oder Mitteldruckanlagen verweigern, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus einem solchen Verhalten der Altkonzessionäre?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der daraus möglicherweise folgenden Aufsplitterung der Verteilnetzstruktur einer Gemeinde nach Spannungsebenen, und welche Möglichkeiten sieht sie für ein gesetzgeberisches Eingreifen (zum Beispiel durch die zuständigen Ordnungsbehörden oder in Form einer gesetzlichen Klarstellung)?