Ein Jahr Informationsfreiheitsgesetz des Bundes
der Abgeordneten Silke Stokar von Neuforn, Volker Beck (Köln), Grietje Bettin, Kai Gehring, Monika Lazar, Jerzy Montag, Irmingard Schewe-Gerigk, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Seit dem 1. Januar 2006 ist das noch unter der ehemaligen rot-grünen Bundesregierung verabschiedete Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) in Kraft. Das IFG gibt allen Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich ein Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht bei allen Bundesministerien, Bundesbehörden und Bundeseinrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Das IFG des Bundes hat offensichtlich eine Sogwirkung auf die Bundesländer ausgeübt. So haben z. B. das Saarland, Hamburg und Bremen nach Erlass des IFG eigene Informationsfreiheitsgesetze verabschiedet, die sich stark an das IFG des Bundes anlehnen. Auch Mecklenburg-Vorpommern hat mittlerweile ein IFG verabschiedet, sodass sich jetzt in acht Bundesländern ein Akteneinsichtsrecht etabliert hat.
Das IFG verfolgt mehrere Ziele. Es setzt den Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf umfassende Teilhabe an den öffentlichen Angelegenheiten um. Die Abkehr von der grundsätzlichen Geheimhaltung von Verwaltungshandeln ist eine Einladung an die Menschen, sich verstärkt politisch einzumischen. Das Gesetz richtet sich nicht gegen die Verwaltung, sondern gegen ein überkommenes Staatsverständnis, das immer noch von einem Herrschaftsanspruch staatlicher Stellen gegenüber dem Bürger geprägt ist.
Von ganz entscheidender Bedeutung für die Umsetzung des Gesetzes ist die Anzahl der Anfragen durch die Bürgerinnen und Bürger und die für die Einsicht erhobenen Gebühren. Obwohl das Gesetz noch immer relativ unbekannt ist, sind die Zahlen des ersten Halbjahres ermutigend. Dennoch wissen noch zu wenige Bürgerinnen und Bürger von ihrem neuen Recht. Hier müssen auch von Seiten der Verwaltung weitere Anstrengungen bei der Vermittlung unternommen werden.
Eine weitere wichtige Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts ist die ausreichende personelle und sächliche Ausstattung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, damit er in Konfliktfällen vermitteln kann.
Der Erfolg des Gesetzes hängt schließlich auch vom Umgang der Verwaltung mit dem Gesetz ab. Wenn Verwaltungen transparenter arbeiten und z. B. wesentlich mehr Informationen von sich aus in das Internet stellen würden, wäre dies bereits ein großer Erfolg.
Laut Presseberichten wird häufig die Auskunft unter Hinweis auf verschiedene Ausnahmetatbestände verweigert. So berichtet z. B. die „FAZ.NET“ vom 22. Mai 2006, dass die Anfrage auf Akteneinsicht in den Mautvertrag mit dem Betreiberkonsortium Toll Collect mit der Begründung abgelehnt wurde, der Vertrag enthalte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Bekanntwerden „Toll Collect im Wettbewerb schaden und/oder die Sicherheit des Systems gefährden“ könne. Mangels Sachverstands sehe sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) nicht dazu in der Lage, geheimhaltungsbedürftige Passagen zu erkennen und entsprechend zu schwärzen und die übrigen freizugeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. Juni 2006 – 20 F 5.05 – (DVBl. 2006, 1245 f.) festgestellt, dass zu den nach § 99 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich vorzulegenden Urkunden oder Akten auch die behördlichen Akten gehören, in die Einblick zu nehmen die Fachbehörde unter Berufung auf etwaige im jeweiligen Fachgesetz normierte Geheimhaltungsgründe abgelehnt hat. In dem zitierten Urteil ging es um eine Anfrage nach dem IFG Brandenburg. Diese höchstrichterliche Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf die Anwendung des Bundes-IFG haben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie viele Anfragen auf der Grundlage des IFG wurden im Jahr 2006 an die Bundesministerien und die ihnen nachgeordneten Behörden gestellt?
a) Wie vielen Anfragen wurde vollständig oder teilweise stattgegeben?
b) Wie viele Anfragen wurden abgelehnt?
Welche Ablehnungsgründe wurden von den Behörden in wie vielen Fällen zur Ablehnung des Informationsbegehrens herangezogen?
a) In wie vielen Fällen wurde eine Gebühr für die Bearbeitung der Anfrage erhoben, und in welcher Höhe beliefen sich die Gebühren?
b) In wie vielen Fällen wurde von den Behörden die Erstattung der Auslagen verlangt, und in welcher Höhe beliefen sich die Auslagen?
c) In wie vielen Fällen wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf eine Gebühr bzw. Auslagenerstattung zu verzichten?
d) In wie vielen Fällen wurde gegen den Kostenbescheid Widerspruch eingelegt oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angerufen?
Wie viele Widersprüche und Klagen wurden gegen die Ablehnung eines Informationsbegehrens erhoben, und wie sind diese – soweit sie abgeschlossen sind – ausgegangen?
Wie oft wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von den Antragstellern im Zusammenhang mit einer Ablehnung angerufen, und welche Ergebnisse hatte diese Einschaltung des Bundesbeauftragten?
a) In welchem Umfang wurden für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Mittel bereitgestellt, um die neue gesetzliche Aufgabenzuweisung als Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit bewältigen zu können (vgl. Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 15/5606))?
b) Wie wurde der Mehrbedarf berechnet?
c) Sah oder sieht sich die Bundesregierung veranlasst, bei der Berechnung des finanziellen Mehrbedarfs des Bundesbeauftragten von einer geringeren Anzahl als den in der Bundestagsdrucksache 15/5606 angenommenen notwendigen zwei bis drei neuen Stellen des höheren Dienstes und drei Stellen des gehobenen Dienstes auszugehen? Wenn ja, warum?
Was gedenkt die Bundesregierung innerhalb der Behörden des Bundes, aber auch in Bezug auf die breite Öffentlichkeit, zu tun, um die Bürgerinnen und Bürger besser über das IFG zu informieren?
a) Hält die Bundesregierung für Anträge auf Einsicht in die „Vertragsunterlagen Toll Collect“ im BMVBS den notwendigen Sachverstand vor, um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in dem von ihm ausgehandelten Vertragswerk ausfindig machen und schwärzen zu können?
b) Wenn ja, wieso wurden in dem in der Presse geschilderten Fall die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht ausfindig gemacht und geschwärzt?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass mit dem Beschluss des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO vom 13. Juni 2006 nunmehr zweifelsfrei klargestellt ist, dass im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen über die dem IFG-Anspruch entgegenstehenden Ausnahmetatbestände des IFG das in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO in vollem Umfang auch auf die streitbefangenen Akten bzw. Informationen anwendbar ist?
Wenn nein, warum nicht?