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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Miete bzw. Erwerb und Finanzierung der Gebäude des GKV-Spitzenverbandes, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Gemeinsamen Bundesausschusses

Bau, Finanzierung und Bezug der Gebäude der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und des GKV-Spitzenverbandes (GKV-SV), Gebäudegrößen bzw. genutzte Flächen, Miethöhe bzw. Kaufpreis der genutzten Gebäude(teile), Mietverträge mit Kaufoption, europaweite Ausschreibungen, Prüfung des Geschäftsbetriebes der KBV und des GKV-SV durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG), Übernahme von Kosten<br /> (insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

12.09.2013

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1463926. 08. 2013

Miete bzw. Erwerb und Finanzierung der Gebäude des GKV-Spitzenverbandes, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Gemeinsamen Bundesausschusses

der Abgeordneten Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg, Kerstin Andreae, Katja Dörner, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Nach dem Umzug des Deutschen Bundestages von Bonn nach Berlin beziehungsweise nach der Gründung des GKV-Spitzenverbandes wurden für die drei Körperschaften des öffentlichen Rechts – Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) und GKV-Spitzenverband (GKV-SV) – Gebäude errichtet. Die genannten Organisationen unterliegen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG): die KBV nach § 78 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), der G-BA nach § 91 Absatz 8 SGB V und der GKV-SV nach § 217d SGB V.

Laut § 274 Absatz 1 SGB V hat alle fünf Jahre eine Prüfung des Geschäftsbetriebs des GKV-SV und der KBV durch das BMG zu erfolgen, die die Aspekte Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit umfasst. Diese Prüfung kann an eine öffentlich-rechtliche Prüfeinrichtung übertragen werden. Nach § 274 Absatz 4 SGB V prüft der Bundesrechnungshof (BRH) die Haushalts- und Wirtschaftsführung unter anderem des GKV-SV.

Über den Mietvertrag sowie den anschließenden Kauf der Immobilien der KBV und dortige Unregelmäßigkeiten wurde Anfang 2013 (OPG 01/2013, 9. Januar 2013, „Von Bilanzen, Sünden, Flurfunk, Slim Fit Jeans: In der KBV liegt einiges im Argen – Millionenbuchungen gerade gerückt“; SPIEGEL ONLINE, 31. Januar 2013, „Kassenärztliche Bundesvereinigung: Ärztestreitet über dubiose Millionenbuchung“) berichtet. Danach sei die KBV mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eine Partnerschaft eingegangen: Der Financier habe 2001 die APO Vermietungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG gegründet. Die KBV habe im Jahr 2005 94,9 Prozent der Kommanditgesellschaft und 100 Prozent an der geschäftsführenden GmbH übernehmen sollen, was jedoch erst 2010 geschehen sei. Die Baukosten (rund 38 Mio. Euro laut DER SPIEGEL bzw. 40 Mio. Euro laut OPG – Operation Gesundheitswesen Der gesundheitspolitische Informationsdienst) fielen laut „DER SPIEGEL“ um etwa 4,8 Mio. Euro, laut OPG um etwa 6 Mio. Euro höher aus als geplant. Diese Mehrkosten habe allein der mithaftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft übernommen – die KBV. Wer diesen Transfer bewilligt habe, sei offen. Eine spätere Wirtschaftsprüfung habe ergeben, dass Darlehensgeschäfte der KBV nicht, wie vorgeschrieben, beim BMG angemeldet und zu viel gezahlte Mieten erst Jahre später rückvergütet worden seien. Die Buchhaltung sei als nicht mehr durchschaubar bewertet worden. In der Konsequenz sei der langjährige Vorsitzende des Finanzausschusses der KBV, Dr. Hans-Joachim Helmig, zurückgetreten. Der stellvertretende Dezernatsleiter (Dezernat 5) sei freigestellt und später fristlos gekündigt worden.

Der G-BA bezog Anfang 2010 eine neu errichtete Immobilie in Berlin zur Miete, deren Investor laut Pressemitteilung des G-BA vom 17. September 2008 die APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin KG – eine Gesellschaft der Deutschen Apotheker- und Ärztebank – sei.

Am 12. August 2013 berichtete „DER SPIEGEL“ (Sonderabgabe über Luxusimmobilien) über den geplanten Kauf des gerade vom GKV-SV bezogenen „Palais am Deutschen Theater“. Der Bundesrechnungshof habe informell gegen eine Finanzierung über Kredit Vorbehalte angemeldet. Daher solle die Finanzierung nun durch eine Sonderabgabe der gesetzlichen Krankenkassen erfolgen.

Am 15. August 2013 wurde in der Presse (unter anderem Ärzte Zeitung, „Gutachter: Mieten könnte billiger sein“) berichtet, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG in einem von der Eigentümerin des Gebäudes (HG Immobilien Mitte GmbH) in Auftrag gegebenen Gutachten aufgrund der ihr vorliegenden – gegebenenfalls unvollständigen – Daten und der Betrachtung eines Zeitraums von 20 Jahren die These aufgestellt habe, dass für den GKV-SV eine Anmietung günstiger sei als ein Kauf.

Öffentliche Auftraggeber unterliegen der EU-Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, die unter anderem die Richtlinie 93/37/EWG ersetzte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Entscheidung des EuGH zur Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland zum Abschluss eines Vertrags (Errichtung einer Messeausstellungshalle) ohne ein offenes Vergabeverfahren zu veranstalten, Az. C-536/07) stellt am 29. Oktober 2009 fest, dass ein „Mietvertrag“ im Falle öffentlicher Auftraggeber im Sinne des europäischen Rechts ein Bauauftrag sei, der europaweit ausgeschrieben werden müsse. Der konkrete Fall betraf die Stadt Köln, die mit einer privaten Investmentgesellschaft einen „Mietvertrag“ über zu errichtende Messehallen abgeschlossen hatte.

Offen ist, ob bzw. in welchem Umfang es in den oben geschilderten Fällen zu Rechtsverstößen gekommen ist und wie die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion durch das BMG erfolgte.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Wie viele Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung für

a) den GKV-SV,

b) den G-BA,

c) die KBV?

2

Durch wen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Gebäude

a) des GKV-SV,

b) des G-BA,

c) der KBV (bitte für beide Gebäude getrennt angeben)

finanziert und gebaut?

3

Wann wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Gebäude

a) des GKV-SV,

b) des G-BA,

c) der KBV (bitte für beide Gebäude getrennt angeben)

bezogen?

4

Wie groß sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gebäude bzw. die genutzten Flächen

a) des GKV-SV,

b) des G-BA,

c) der KBV (bitte für beide Gebäude getrennt angeben)?

5

Wie hoch waren bzw. sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mieten bzw. der (tatsächliche bzw. vermutliche) Kaufpreis der

a) vom GKV-SV,

b) vom G-BA,

c) von der KBV (bitte für beide Gebäude getrennt angeben)

genutzten Gebäude(teile)?

6

a) Bei welchen der vier Gebäude war bzw. ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein Mietvertrag mit Kaufoption verabredet worden?

b) Lagen diese Verträge dem BMG vor, und wurden sie von diesem genehmigt?

Falls ja, wann?

c) Wurden die (geplanten) Käufe vom BMG genehmigt?

Falls ja, wann, und was waren die Gründe für die Zustimmung?

d) Wurde bei der Entscheidungsfindung des BMG über die Käufe der Bundesrechnungshof eingebunden?

Falls ja, welche Voten gab er ab?

Falls nein, warum nicht?

e) Wurden andere öffentliche Institutionen, z. B. das Bundesversicherungsamt, in die Entscheidungsfindung über die Käufe eingebunden?

Falls ja, welche Voten gaben sie ab?

Falls nein, warum nicht?

7

a) Hätten auf der Basis des Urteils des EuGH vom 29. Oktober 2009 (siehe S. 2) bei den Mietverträgen mit und ohne Kaufoption durch die öffentlichen Auftraggeber (siehe § 98 Nummer 3 GWB) nicht europaweite Ausschreibungen erfolgen müssen?

Falls nein, warum nicht (bitte jeweils separat begründen)?

b) Erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung beim zweiten Gebäude der KBV eine europaweite Ausschreibung?

Falls nein, warum nicht?

8

a) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die KBV die im Vergleich zur Planung zusätzlichen 4,8 Mio. Euro als mithaftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft allein übernahm?

Falls ja, warum beteiligten sich die anderen Gesellschafter nicht?

Falls ja, war dies dem BMG vor der Übernahme dieser Kosten bekannt, und wurde dies durch das BMG genehmigt?

Ist dem BMG bekannt, durch wen diese Entscheidung getroffen und durch wen sie ausgeführt wurde?

b) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die KBV 94,9 Prozent der Anteile an der Kommanditgesellschaft und 100 Prozent der Anteile an der geschäftsführenden GmbH 2005 laut Vertrag übernehmen sollte, dies aber erst 2010 erfolgte?

Falls ja, seit wann war dies dem BMG bekannt, und erfolgte diese Verzögerung mit dem Einverständnis des BMG?

c) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die KBV der Vermietungsgesellschaft ein Darlehen gewährte und im Gegenzug die Miete verringert wurde, dieses Vorgehen jedoch nicht gegenüber dem BMG angemeldet und von diesem genehmigt wurde?

Falls ja, um wie viele Millionen Euro handelte es sich (maximal) dabei?

d) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass für Teile des in Frage 8c angeführten Vorganges Vorstandsbeschlüsse fehlen?

Falls ja, welche, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dieser Tatsache?

e) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Mietüberzahlungen infolge des in Frage 8c angeführten Vorganges in den Jahren 2005 bis 2010 von der KBV nicht bilanziert wurden?

9

Hat das BMG inzwischen die Prüfung des in Frage 8c angeführten Vorganges abgeschlossen?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, warum noch nicht?

10

a) Zu welchen Zeitpunkten hat das BMG selbst den Geschäftsbetrieb

aa) des GKV-SV (ab Gründung) und

bb) der KBV (in den letzten 15 Jahren)

auf Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft, bzw. an wen hat es dies delegiert (siehe § 274 SGB V)?

b) Gab es Kritik an der Geschäftsführung?

Falls ja, welche Empfehlungen wurden ausgesprochen, und wurden diese inzwischen umgesetzt?

c) Trifft es zu, dass das Bundesversicherungsamt (BVA) Ende 2010 der KBV ein Controlling empfohlen hat und aufgrund der Prüfung von der KBV 14 Fehler behoben wurden?

Falls ja, welche Fehler waren dies?

d) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die KBV in der Folge ein internes Kontrollsystem etabliert hat und die externe Überprüfung der Jahresabschlüsse sowohl der KBV selbst als auch aller Gesellschaften der KBV neu geregelt wurde?

Falls ja, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?

11

Erstreckt sich die Prüfung des BVA auch auf alle (möglichen) Gesellschaften in Trägerschaft der öffentlich-rechtlichen Körperschaften GKV-SV und KBV?

Falls ja, welche Gesellschaften wurden überprüft, und gab es Kritik an den dortigen Geschäftsführungen?

Falls ja, welche?

Falls nein, welche Gesellschaften in der Trägerschaft des GKV-SV und der KBV bestehen?

Falls nein, warum ist eine solche Überprüfung nicht vorgesehen, und sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?

12

Erstreckt sich die Prüfung des BVA auch auf (mögliche) Gesellschaften, an denen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften GKV-SV und KBV beteiligt sind?

Falls ja, welche Gesellschaften wurden überprüft, und gab es Kritik an der dortigen Geschäftsführung?

Falls ja, welche?

Falls nein, warum ist eine solche Überprüfung nicht vorgesehen, und sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf (etwa aufgrund der Verflechtungen der KBV mit der APO Vermietungsgesellschaft, die die Möglichkeit von Insichgeschäften boten)?

Falls ja, welche Gesellschaften wurden überprüft, und gab es Kritik an der dortigen Geschäftsführung?

13

Ist es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, in § 274 SGB V auch eine regelmäßige Überprüfung der Geschäfte des G-BA vorzusehen?

Falls nein, warum nicht?

Berlin, den 26. August 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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