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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Anwendung und Wirksamkeit von Bankentestamenten

Zweifel an der Wirksamkeit der gem. &quot;Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen&quot; von der BaFin zu erstellenden Abwicklungspläne auf Grundlage der von Banken künftig regelmäßig vorzulegenden Sanierungspläne: Abwicklungseinheit der BaFin, Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, insbes. global systemrelevanter Kreditinstitute, Abwicklungshindernisse, Kriterien und Szenarien, Änderungen nach Umsetzung der EU-Richtlinie, internationale Erfahrungen und Kooperationsmöglichkeiten<br /> (insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

23.09.2013

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1471104. 09. 2013

Anwendung und Wirksamkeit von Bankentestamenten

der Abgeordneten Dr. Axel Troost, Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen“ müssen Banken in Deutschland für Krisenfälle künftig regelmäßig Sanierungspläne vorlegen, auf deren Grundlage die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Abwicklungspläne erstellt (Bankentestamente). Die BaFin kann dabei die Beseitigung von Abwicklungshindernissen anordnen und erhält damit theoretisch sehr weitgehende Eingriffsbefugnisse. Jedoch ist unklar, wie sie diese genau anwenden wird.

Da Bankenrettungen quasi über das Wochenende beschlossen werden müssen, stellen Bankentestamente im Prinzip eine sinnvolle Vorbereitung für den Krisenfall dar. In der Praxis werden sie jedoch schnell an ihre Grenzen stoßen, wie Erfahrungen aus den USA zeigen. Bezüglich der Szenarien, die ihrem Abwicklungsplan zugrunde liegen, schreibt etwa die Investmentbank Goldman Sachs in ihrem Abwicklungsplan: „Die Umstände, die zu einem Kollaps einer für das System wichtigen Institution führen, werden wahrscheinlich andere sein als in diesen Annahmen vorgegeben“ (Handelsblatt vom 4. Juli 2012). Laut einem Sprecher der US-amerikanischen Einlagensicherung Federal Deposit Insurance Corporation hat bisher keine Bank einen Insolvenzplan vorgelegt, der das Finanzsystem nicht zu sprengen drohte (Handelsblatt vom 28. Juni 2013). Weitere Zweifel an der Wirksamkeit von Bankentestamenten lässt die bislang fehlende internationale Rechtsgrundlage für die Abwicklung grenzüberschreitend tätiger Banken aufkommen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Ab wann wird die Abwicklungseinheit der BaFin vollständig arbeitsfähig sein?

2

Wie groß ist die Abwicklungseinheit derzeit, und wie groß soll sie werden?

3

Welchen Zeitplan verfolgt die BaFin bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einzelner Kreditinstitute und Finanzgruppen?

4

Welchen Zeitplan verfolgt die BaFin bei der Erstellung der Abwicklungspläne für einzelne Kreditinstitute und Finanzgruppen?

5

Wie hoch setzt die BaFin die Erheblichkeitsschwellen an, nach denen sie die Abwicklungsfähigkeit pauschal beurteilen wird?

6

Wie viele Kreditinstitute stuft die BaFin derzeit als potentiell systemgefährdend ein?

7

Hält die Bundesregierung global systemrelevante Kreditinstitute grundsätzlich für abwicklungsfähig (bitte mit Begründung)?

8

Wird die BaFin den Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Abwicklungsfähigkeit und der Beseitigung von Abwicklungshindernissen eher restriktiv oder weit auslegen?

9

Auf welche Maßnahmen zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen wird die BaFin vorrangig zurückgreifen?

10

Wie begründet die Bundesregierung den im Gesetz veranschlagten Erfüllungsaufwand (insbesondere Zeit und Fallzahl) für die „Mitteilung von Abwicklungshindernissen durch die BaFin“ sowie für „Maßnahmen zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen“?

11

Nach welchen Kriterien prüft die BaFin, inwieweit die Zahl der rechtlichen Einheiten und die Komplexität der Gruppenstruktur eines Kreditinstituts oder einer Finanzgruppe die Abwicklungsfähigkeit beeinträchtigt (§47d Absatz 3 Nummer 13 des Kreditwesengesetzes – KWG)?

12

Nach welchen Kriterien prüft die BaFin, inwieweit eine Finanzgruppe oder Teile davon ohne Systemgefährdung abzuwickeln sind (§47d Absatz 3 Nummer 17 KWG)?

13

Wie viele und welche Szenarien gibt die BaFin in ihren Stresstests vor, insbesondere welche Varianten von systemischen Krisen werden durchgespielt (§47d Absatz 3 Nummer 9 KWG)?

14

Welche Änderung der Gesetzeslage würde sich hinsichtlich der Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten ergeben, wenn die europäische Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten in der jetzigen Form umgesetzt werden müsste?

15

In welchen Staaten sind Bankentestamente nach Kenntnis der Bundesregierung bereits gesetzlich vorgeschrieben, und in welchen Staaten ist dies derzeit geplant?

16

Welches Bankentestament hat Vorrang, wenn das entsprechende Kreditinstitut oder die entsprechende Finanzgruppe in mehreren Staaten mit jeweils eigenen Abwicklungsplänen tätig ist?

17

Wie wird die BaFin bei der Erstellung der Abwicklungspläne damit umgehen, dass die Kooperation der internationalen Abwicklungsbehörden derzeit nicht gesichert ist?

18

Auf welche Weise will die Bundesregierung erreichen, dass Abwicklungsinstrumente und -befugnisse zukünftig in international koordinierter Weise ausgeübt und verbindlich gegenseitig anerkannt werden?

19

Auf welche Maßnahmen zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen wird die BaFin abstellen, wenn ein verbindliches internationales Abwicklungsregime sich auch in absehbarer Zeit als nicht realisierbar erweist?

Berlin, den 4. September 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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