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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Mischbetriebe in der Leiharbeit mit nicht ausschließlich oder überwiegend auf Arbeitnehmerüberlassung ausgerichtetem Betriebszweck

Detailfragen zur Abgrenzung zwischen reinen Leiharbeitsbetrieben und Mischbetrieben: Kriterien der Bundesagentur für Arbeit (BA), Erteilung, Löschung und Widerruf der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis sowie Meldepflichten, Gründe für das Betreiben von Mischbetrieben, Branchenschwerpunkte, größte Mischbetriebe, Entlohnung nach Leiharbeitstarif, Kontrolle tarifrechtlicher Regelungen, Anzahl und Größe der Betriebe mit Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, Anzahl der Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche, Dauer der Beschäftigungsverhältnisse, Anzahl offener Stellen insgesamt und in der Leiharbeitsbranche, Vermittlung von Arbeitslosen durch die BA insgesamt und in die Leiharbeitsbranche (2012/2013), Gültigkeit der EU-Leiharbeitsrichtlinie<br /> (insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

19.02.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/42631.01.2014

Mischbetriebe in der Leiharbeit mit nicht ausschließlich oder überwiegend auf Arbeitnehmerüberlassung ausgerichtetem Betriebszweck

der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Markus Kurth, Brigitte Pothmer, Corinna Rüffer, Dieter Janecek, Sven-Christian Kindler, Dr. Tobias Lindner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Es gibt reine Leiharbeitsbetriebe und Betriebe mit unterschiedlichen Betriebszwecken, die auch Arbeitnehmerüberlassung betreiben – die so genannten Mischbetriebe. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) unterscheidet in ihrer Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung zwischen den Gesamtzahlen und den Betrieben mit dem Betriebszweck „ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung“.

In der öffentlichen Diskussion spielen die so genannten Mischbetriebe und hier insbesondere die Betriebe, die nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betreiben, aber nur eine sehr untergeordnete Rolle. Über sie sind wenige Informationen bekannt. Das ist insofern erstaunlich, da beispielsweise im „Elften Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ nachzulesen ist, dass Mängel bei der Anwendung tarifrechtlicher Regelungen vermehrt bei Verleihbetrieben, die nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betreiben, und bei Mischbetrieben festgestellt wurden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wie definiert bzw. nach welchen Kriterien grenzt die BA die Betriebe ab, die „ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung“ betreiben, und

a) wie müssen die Betriebe nachweisen, dass der Betriebszweck „nicht überwiegend“ aus Arbeitnehmerüberlassung besteht, und wie wird dies kontrolliert,

b) gibt es Unterschiede bei Erteilung, Löschung und Widerruf der befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis für Mischbetriebe bzw. für Betriebe, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben, gegenüber reinen Verleihunternehmen,

c) gibt es Unterschiede bei den Meldepflichten für Mischbetriebe bzw. für Betriebe, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben, gegenüber reinen Verleihunternehmen?

2

Aus welchen Gründen betreiben Mischbetriebe zusätzlich zu einem anderen Betriebszweck „überwiegend“ bzw. „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung (bitte konkrete häufige Beispiele nennen)?

3

Sind auch Personaldienstleister, die beispielsweise Leiharbeit, Personalvermittlung und Inhouse-Service per Werkvertrag anbieten, oder konzerninterne Verleihbetriebe als Mischbetriebe, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben, bei der BA gemeldet?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

4

In welchen zehn Branchen sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die meisten Mischbetriebe tätig, die eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzen und „überwiegend“ bzw. „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben (bitte mit Angabe von absoluten Zahlen)?

5

Welche Betriebe sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die größten zehn Mischbetriebe, die eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis haben, aber „überwiegend“ bzw. „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben?

6

Wie viel Prozent der Mischbetriebe entlohnen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell ihre Leiharbeitskräfte nach Leiharbeitstarif, und

a) unter welchen Bedingungen kann ein Leiharbeitstarifvertrag angewendet werden,

b) unter welchen Bedingungen ist eine Bezugnahme auf einen Leiharbeitstarifvertrag möglich,

c) müssen die Mischbetriebe eine eigenständige Leiharbeitsabteilung nachweisen, und wenn ja, in welcher Form,

d) können nach Leiharbeitstarif entlohnte Leiharbeitskräfte in anderen Abteilungen bzw. eigenen Konzern- oder Betriebsstrukturen eingesetzt werden?

7

Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die tarifrechtlichen Regelungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Mischbetrieben kontrolliert, und

a) wie wird insbesondere geprüft, dass Leiharbeitstarifverträge nur dann angewandt werden, wenn das Überwiegensprinzip greift, also wenn im Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betrieben wird,

b) bei wie viel Prozent der Mischbetriebe wurden seit dem Jahr 2009 Mängel bei der Anwendung tarifrechtlicher Regelungen festgestellt (bitte nach Jahren und Mischbetrieben, die „überwiegend“ bzw. „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben aufschlüsseln),

c) bei wie viel Prozent der reinen Verleihunternehmen wurden seit dem Jahr 2009 Mängel bei der Anwendung tarifrechtlicher Regelungen festgestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

8

Wie viele Betriebe haben nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, und

a) wie viel Prozent davon sind Mischbetriebe,

b) wie viel Prozent der Mischbetriebe betreiben „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung,

c) wie haben sich diese Zahlen jeweils seit dem Jahr 2009 pro Jahr entwickelt?

9

Welche Betriebsgrößen (aufgeschlüsselt nach Beschäftigtenzahl) haben die Betriebe mit Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell, und

a) wie viel Prozent davon sind jeweils Mischbetriebe,

b) wie viel Prozent davon betreiben jeweils „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung,

c) wie haben sich diese Zahlen jeweils seit dem Jahr 2009 jährlich entwickelt?

10

Wie viele Beschäftigte arbeiten aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung in der Leiharbeitsbranche, und

a) wie viel Prozent davon in Mischbetrieben,

b) wie viel Prozent davon in Mischbetrieben, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben,

c) wie haben sich diese Zahlen jeweils seit dem Jahr 2009 jährlich entwickelt?

11

Welche Angaben zur Dauer der Beschäftigungsverhältnisse in reinen Leiharbeitsunternehmen liegen aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung vor, und

a) welche für Mischbetriebe, die „überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben, bzw.

b) welche für Mischbetriebe, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben?

12

Welche Angaben zur Verweildauer von Beschäftigten von reinen Leiharbeitsbetrieben in Entleihbetrieben liegen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell vor, und

a) welche für Beschäftigte von Mischbetrieben, die „überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben, bzw.

b) welche für Beschäftigte von Mischbetrieben, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben?

13

Wie viel Prozent der Leiharbeitskräfte haben nach Kenntnis der Bundesregierung infolge ihrer Tätigkeit im Jahr 2013 bzw. 2012 einen Arbeitsplatz in einer anderen Branche erhalten (Klebeeffekt),

a) wie viel Prozent davon waren zuvor in Mischbetrieben tätig,

b) wie viel Prozent davon waren zuvor in Mischbetrieben tätig, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben?

14

Wie viele offene Stellen waren im Jahresschnitt 2013 bzw. 2012 nach Kenntnis der Bundesregierung bei der BA gemeldet,

a) wie viel Prozent davon in der Leiharbeitsbranche,

b) wie viel Prozent davon in Mischbetrieben, und

c) wie viel Prozent davon in Mischbetrieben, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben?

15

Wie viele Arbeitslose wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2013 bzw. 2012 von der BA vermittelt,

a) wie viel Prozent davon in die Leiharbeitsbranche,

b) wie viel Prozent davon in Mischbetriebe, und

c) wie viel Prozent davon in Mischbetriebe, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben?

16

Gilt die EU-Leiharbeitsrichtlinie und die entsprechende nationale Umsetzung ausnahmslos auch für Mischbetriebe, die „nicht überwiegend“ Arbeitnehmerüberlassung betreiben?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 31. Januar 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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