Berechnungsgrundlage für Industrieausnahmen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz
der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock, Katharina Dröge, Matthias Gastel, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Peter Meiwald und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie nicht zu schwächen, werden einzelnen Unternehmen im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) Ausnahmen bei der Umlage gewährt. Die abgewählte schwarz-gelbe Bundesregierung hat in der vergangenen Wahlperiode die Ausnahmen so stark ausgeweitet, dass mittlerweile die Europäische Kommission ein offizielles Beihilfeprüfverfahren eingeleitet hat. Um die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) europarechtskonform zu gestalten, wird in der Fachwelt eine Regelung analog zur EU-Strompreiskompensationsrichtlinie diskutiert. Danach würden nur noch stromintensive Unternehmen begünstigt, deren internationale Wettbewerbsfähigkeit direkt vom Strompreisniveau abhängt.
Wissenschaftliche Institute, wie das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e. V. (FÖS), arepo consult, Agora Energiewende und das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung e. V. (DIW Berlin), kommen zu dem Ergebnis, dass eine Regelung analog zur EU-Strompreiskompensationsrichtlinie nicht nur europarechtskonform wäre, sondern gleichzeitig die EEG-Umlage für nicht privilegierte Stromkunden wie Mittelstand und Privathaushalte senkt.
Die Bundesregierung führt in ihrer Stellungnahme zum Kommissionsentwurf für die Leitlinien für staatliche Umwelt- und Energiebeihilfen 2014 bis 2020 aus, dass durch eine Regelung analog zur EU-Strompreiskompensationsrichtlinie die begünstigte Strommenge ansteigen würde. Sie bleibt jedoch die konkrete Berechnungsgrundlage schuldig.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Auf Grundlage welcher Berechnungen (bitte konkret aufschlüsseln) kommt die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Kommissionsentwurf für die Leitlinien für staatliche Umwelt- und Energiebeihilfen 2014 bis 2020 zu dem Ergebnis, dass durch die Branchenregelung in Anlehnung an die EU-Strompreiskompensationsrichtlinie 30 Terawattstunden (TWh) herausfallen würden, jedoch 50 TWh an begünstigter Strommenge hinzukommen würden?
Welchen Branchen (bitte nach Wirtschaftszweigen aufschlüsseln, möglichst genau bis auf die vierstellige Ebene) lassen sich die genannten 30 TWh und 50 TWh genau zuordnen?
Welcher Teil der 50 TWh bezieht sich auf selbst erzeugten und verbrauchten Strom, der derzeit nach § 37 EEG von der EEG-Umlage gänzlich befreit ist?
Welcher Teil der im Rahmen der BesAR begünstigten Strommenge lässt sich einer der 15 Branchen zuordnen, die einen Anspruch auf Strompreiskompensation im Rahmen des EU-Emissionshandels haben (bitte aufschlüsseln nach Wirtschaftszweigen auf vierstelliger Ebene für die Jahre 2012 bis 2014)?
Wie ist der aktuelle inhaltliche Sachstand zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission bezüglich der europarechtskonformen Regelung der BesAR, und welche Treffen mit welchem Inhalt gab es dazu bisher (bitte einzeln aufschlüsseln)?