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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Neuregelung der Industrieausnahmen im Erneuerbare-Energien-Gesetz

Ausnahmeregelungen bei der EEG-Umlage im vorgelegten Gesetzentwurf zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen (BT-Drs 18/1572): nicht antragsberechtigte Branchen, Wirkung auf Kosten und EEG-Umlage, Nutzen für nichtprivilegierte Stromverbraucher, öffentliche Akzeptanz, Missbrauchsvermeidung, teil- und vollprivilegierte Unternehmen und Strommengen, Wettbewerbsverzerrung durch Härtefallregelung, Fortschritte bei der Energieeffizienz als Voraussetzung für Begünstigungen<br /> (insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

13.06.2014

Aktualisiert

07.03.2023

Deutscher BundestagDrucksache 18/156621.05.2014

Neuregelung der Industrieausnahmen im Erneuerbare-Energien-Gesetz

der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Peter Meiwald und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 7. Mai 2014 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen verabschiedet. Darin regelt sie die Befreiungstatbestände für verschiedene Industriezweige. Auf Grundlage der Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien 2014 bis 2020 von der Europäischen Kommission sind demnach zukünftig 219 Branchen generell antragsberechtigt, von Ausnahmen bei der Umlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu profitieren, sofern sie bestimmte Anforderungen an Stromkosten- und Außenhandelsintensität erfüllen. Zu diesen antragsberechtigten Branchen zählen unter anderem Fantasieschmuckhersteller, Hersteller von Waffen und Munition sowie Hersteller von militärischen Kampffahrzeugen, wie Panzern.

Laut Gesetzentwurf müssen begünstigte Unternehmen zudem ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder alternativ auch ein Umweltmanagementsystem betreiben. Der Entwurf sieht jedoch keinen verpflichtenden Nachweis wirtschaftlich sinnvoller und technologisch machbarer Fortschritte bei der Energieeffizienz vor.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Wie viele Branchen der deutschen Wirtschaft sind, über die 219 Branchen hinaus, nach Informationen der Bundesregierung zukünftig nicht antragsberechtigt im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung?

2

Auf welcher Berechnung basiert die Aussage der Bundesregierung im Gesetzentwurf, dass die Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung gegenüber der bisherigen Regelung „weder kostensteigernd noch signifikant kostensenkend“ wirkt, und von welcher quantitativen Wirkung auf die EEG-Umlage geht sie konkret aus?

3

Welchen Nutzen sieht die Bundesregierung auf der Grundlage des Gesetzentwurfs für die nichtprivilegierten Stromverbraucher durch die Neuregelung der Industrieausnahmen vor allem im Hinblick auf die vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, in Aussicht gestellte Entlastung dieser Verbraucher in Höhe von bis zu 1 Mrd. Euro (www.tagesschau.de vom 12. Februar 2014 „Gabriel hält an Industrie-Rabatten fest“)?

4

Wie will die Bundesregierung die öffentliche Akzeptanz der Besonderen Ausgleichsregelung für tatsächlich notwendige Industriebefreiungen (etwa für die Stahl- und Aluminiumindustrie) sicherstellen, wenn zukünftig möglicherweise ein Großteil der deutschen Industrie auf Kosten der Haushaltsstromkunden und einiger weniger nichtbefreiter Branchen von Ausnahmen profitieren können?

5

Wie will die Bundesregierung konkret sicherstellen, dass die Zahlen zur Bruttowertschöpfung – um damit von den Ausnahmen zu profitieren – nicht so zusammengerechnet werden, dass ein Missbrauch, etwa durch gewöhnliche Werksverträge (wodurch sich die Energiekostenintensität an der Bruttowertschöpfung erhöht) oder durch Ausgliederung von Firmenteilen, geschieht?

6

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die in der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG angelegte „Bruttowertschöpfung zu Faktoren“ im Vergleich zur bisher gültigen „Bruttowertschöpfung“ den Schwellenwert für Unternehmen zur Inanspruchnahme der Ausgleichsregelung herabsetzt, und welche diesbezüglichen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf den Kreis potenziell anspruchsberechtigter Unternehmen?

7

Auf welcher konkreten Berechnungsgrundlage hat die Bundesregierung den Sockelbetrag von 0,1 Cent pro Kilowattstunde für die privilegierten Unternehmen festgelegt?

8

Wie hoch ist die aktuell teilprivilegierte Strommenge, die Unternehmen zugeordnet werden kann, deren Branchen weder auf Liste 1 noch auf Liste 2 der EU vertreten sind, aber unter die Härtefallregelung fallen, und um wie viele Unternehmen handelt es sich nach Berechnungen der Bundesregierung?

9

Wie hoch ist die teilprivilegierte Strommenge von Unternehmen, die keiner Branche eindeutig zugeordnet werden kann, und um wie viele Unternehmen handelt es sich?

10

Wie hoch ist die Strommenge der vollprivilegierten Unternehmen, die zukünftig unter die Härtefallregelung fallen, und um wie viele Unternehmen handelt es sich?

11

Sieht die Bundesregierung eine Wettbewerbsverzerrung durch die weitere Befreiung von Unternehmen im Rahmen der Härtefallregelung, die bisher von der Besonderen Ausgleichsregelung profitiert haben, und für Unternehmen, die bisher von der Besonderen Ausgleichsregelung keinen Gebrauch gemacht haben, aber die Kriterien erfüllt hätten (bitte begründen)?

12

Sieht die Bundesregierung eine Wettbewerbsverzerrung durch die weitere Befreiung von Unternehmen im Rahmen der Härtefallregelung, die bisher von der Besonderen Ausgleichsregelung profitiert haben, und für Unternehmen, die zwar die EEG-2012-Kriterien erfüllen würden, aber erst im Jahr 2015 gegründet werden (bitte begründen)?

13

Wie beabsichtigt die Bundesregierung im Rahmen der laufenden EEG-Reform die Vereinbarung des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD, dass künftig begünstigte Unternehmen auch wirtschaftlich sinnvolle und technologisch machbare Fortschritte bei der Energieeffizienz erzielen müssen, konkret umzusetzen?

14

Welche konkreten, im bisherigen Gesetzentwurf nicht vorgesehenen Regelungen beabsichtigt die Bundesregierung zu prüfen, um sicherzustellen, dass privilegierte Unternehmen Maßnahmen zur Energieeffizienz ergreifen, und welcher Zeitrahmen ist für diese Prüfung vorgesehen?

15

Wie gestaltet sich diese Prüfung im Einzelnen, und ist eine Vergabe an externe Gutachter vorgesehen oder bereits erfolgt, und wenn ja, an wen, und wann sollen diese Gutachten veröffentlicht werden?

16

Was versteht die Bundesregierung unter „wirtschaftlich sinnvollen“ Maßnahmen, bzw. welche Kriterien sollten bei der Wirtschaftlichkeitsbewertung bezüglich Energieeffizienzmaßnahmen nach Ansicht der Bundesregierung angesetzt werden (z. B. Amortisationszeit, interne Verzinsung, Kapitalwert)?

17

Inwieweit soll dieses Wirtschaftlichkeitsverständnis bei der Formulierung von weiteren Anforderungen an die begünstigten Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung Berücksichtigung finden?

18

Wie beabsichtigt die Bundesregierung die Auskunft der begünstigten Unternehmen über mögliche und umgesetzte effizienzsteigernde Maßnahmen nach § 65 des aktuellen Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung der Effizienzanforderungen in der Besonderen Ausgleichsregelung im Evaluierungsverfahren zu nutzen?

19

Wann beabsichtigt die Bundesregierung eine solche Auskunft erstmals anzufordern, und in welchen Abständen soll eine solche Auskunft angefordert werden?

20

Erachtet die Bundesregierung die Berücksichtigung von Energieaspekten bei Umweltmanagementsystemen als gleichwertig mit Anforderungen hierzu bei einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, und wenn nein, womit rechtfertigt sich die Anerkennung der Umweltmanagementsysteme als Gegenleistung der begünstigten Unternehmen?

21

Wie sieht die Bundesregierung durch den Gesetzentwurf sichergestellt, dass bestehende Anreize zum Mehrverbrauch von Strom, um beispielsweise die Eintrittsschwelle nach § 61 des Gesetzentwurfs zu erreichen, beseitigt werden?

Berlin, den 21. Mai 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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