Brandbekämpfungsmaßnahmen an Offshore-Windenergieanlagen in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone
der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Oliver Krischer, Harald Ebner, Matthias Gastel, Stephan Kühn (Dresden), Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Bedeutung von Windkraftanlagen im Meer (OWEA – Offshore-Windenergieanlagen) für die Erzeugung von Strom soll in den nächsten Jahren stetig steigen. Mit dem Zuwachs an Anlagen ist auch ein steigender Bedarf an Installations- und Wartungsarbeiten voraussehbar, durch den sich voraussichtlich auch das Risiko von Unfällen, Erkrankungen von Beschäftigten oder Bränden auf diesen Anlagen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) erhöhen wird.
Das Havariekommando des Bundes und der Küstenländer verfügt bereits über einen Fachbereich zur Brandbekämpfung und hat über die Feuerwehren einiger Küstenstädte Versorgungsteams gebildet. Diese Brandbekämpfungsmaßnahmen sind notwendig. Ob jedoch das Havariekommando (HK) in Eigenregie für die Brandbekämpfung in der AWZ Zuständigkeiten einfordern kann, ist fraglich.
Denn in diesem Zusammenhang versucht der Bund bereits ohne Rechtsgrundlage, einen staatlichen öffentlichen Rettungsdienst über eine „Interimslösung“ zu installieren (www.wsv.de „Sicherheitskonzept Deutsche Küste“) – für eine Aufgabe, für die im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes ein betrieblicher Brandschutzdienst bereitgestellt werden müsste. Ähnlich fragwürdig wie bei der Interimslösung für den Rettungsdienst ist die beabsichtigte Einrichtung einer Brandbekämpfung für Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ beim HK.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Welche internationalen, europäischen oder nationalen Rechtsgrundlagen verpflichten die Bundesregierung zur Einrichtung eines öffentlichen Brandschutzwesens in der deutschen AWZ?
Welche Betreiber oder Errichter von Offshore-Windenergieanlagen, Wohn- und Umspannplattformen in der Deutschen Bucht haben nach Kenntnis der Bundesregierung ein betriebliches Brandschutzwesen eingerichtet, um zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten bei Ausbruch von Feuer Brandbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen?
Plant die Bundesregierung die Einrichtung eines öffentlichen Brandschutzwesens zur Bekämpfung von Bränden auf Offshore-Windenergieanlagen, Wohn- oder Umspannplattformen in der deutschen AWZ, und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
a) Welche Rechtsauffassung haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zu ihrer Zuständigkeit und der des Bundes im Zusammenhang mit der Einrichtung eines öffentlichen Brandschutzwesens zur Bekämpfung von Bränden auf Offshore-Windenergieanlagen, Wohn- oder Umspannplattformen in der deutschen AWZ?
b) Hatte das Havariekommando bereits Kontakt mit den Küstenländern aufgenommen, um aktuelle Zuständigkeiten des Brandschutzes von den örtlichen Feuerwehren auf das HK zu übertragen, wenn ja, aus welchen Gründen, und mit welchem Ergebnis?
Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das HK vom Kuratorium Maritime Notfallvorsorge mit der Erarbeitung eines Strategie- oder Fachkonzeptes zur Brandbekämpfung auf Offshore-Windenergieanlagen in der deutschen AWZ beauftragt?
Wenn ja, wann, auf welcher rechtlichen Grundlage, und mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Welche Einsatzmittel zur Bekämpfung von Schiffsbränden stehen der Bundesregierung in der AWZ zurzeit im Rahmen des „Sicherheitskonzepts Deutsche Küste“ mit welcher Reaktionszeit, durch wen, wo, und mit welcher Löschleistung (Volumen, Wurfhöhe und Wurfweite) ständig zur Verfügung?
Welche Einsatzmittel zur Bekämpfung von Schiffsbränden stehen der Bundesregierung in der AWZ zurzeit im Rahmen des „Sicherheitskonzepts Deutsche Küste“ ständig zur Verfügung, die ihre Eignung durch ein entsprechendes Klassezusatzzeichen nachgewiesen haben?
Welche der zurzeit zur Bekämpfung von Schiffsbränden in der AWZ im Rahmen des „Sicherheitskonzepts Deutsche Küste“ zur Verfügung stehenden Einsatzmittel sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund ihrer Löschleistung für die Bekämpfung von Bränden auf Offshore-Windenergieanlagen, Wohn- oder Umspannplattformen in der deutschen AWZ geeignet?