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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Bundesteilhabegesetz und kommunale Entlastung

Gesetzgebungsvorhaben zur Reform der Eingliederungshilfe bei gleichzeitiger finanzieller Entlastung der Kommunen: Zeitplan, Beteiligung von Behindertenverbänden, Vor- bzw. Nachteile verschiedener Formen der Bundesbeteiligung (Übernahme der Kosten der Unterkunft nach SGB II, pauschales Teilhabegeld, Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit und Gegenfinanzierung durch einen Bundeszuschuss); Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für Leistungen zur Teilhabe auf die Bundesländer, bundeseinheitliches Verfahren zur Bedarfsfeststellung, Verfügbarkeit ambulanter Unterstützungsangebote<br /> (insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

03.12.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/323312.11.2014

Bundesteilhabegesetz und kommunale Entlastung

der Abgeordneten Corinna Rüffer, Anja Hajduk, Britta Haßelmann, Markus Kurth, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Ekin Deligöz, Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Dr. Gerhard Schick und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist festgelegt, dass die Kommunen im Zuge der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes um jährlich 5 Mrd. Euro von den Kosten der Eingliederungshilfe entlastet werden sollen. Gegenwärtig werden verschiedene Möglichkeiten diskutiert, in welcher Form sich der Bund finanziell an diesen Kosten beteiligen könnte. Ein Konzept, das bereits seit mehr als zehn Jahren diskutiert wird, ist ein sogenanntes Teilhabegeld. Sofern es dem Zweck eines finanziellen Transfers von Bundesmitteln auf die kommunale Ebene dienen soll, könnte es in Form einer pauschalen Geldleistung an Personen, die Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, gestaltet werden. Es würde auf eben diese Leistungen wieder angerechnet. Auf diese Weise soll eine sachgerechte Mitfinanzierung der Kosten von Teilhabeleistungen durch den Bund möglich werden. Als alternatives Modell wurde kürzlich die (schrittweise) Übernahme der Kosten der Unterkunft (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) durch den Bund vorgeschlagen.

Es ist sowohl behindertenpolitisch als auch mit Blick auf die finanzielle Belastung der Kommunen entscheidend, dass die inhaltliche Reform der Eingliederungshilfe und die finanzielle Entlastung der Kommunen nicht voneinander getrennt werden, sondern in einem Gesetzgebungsverfahren stattfinden. Es ist seit Jahren offensichtlich, dass die bestehenden Probleme im Teilhaberecht nicht nur den Anspruch behinderter Menschen auf gleichberechtigte Teilhabe verletzen, sondern auch überflüssige Kosten verursachen. Die Verknüpfung von inhaltlichen und finanziellen Interessen führt nun dazu, dass der Reformprozess im Leistungsrecht Fahrt aufgenommen hat. Eine Trennung beider Aspekte würde die Möglichkeit, das Leistungsrecht auch inhaltlich weiterzuentwickeln, erheblich verschlechtern.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Zu welchem Zeitpunkt wird voraussichtlich eine Einigung über die sinnvollste Form der Verknüpfung der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe und der finanziellen Entlastung der Kommunen erzielt sein, und ist sichergestellt, dass Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände an den Verhandlungsprozessen ausreichend beteiligt werden?

2

Welche Vorteile ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung, würde der Bund im Zuge der Reform des Teilhaberechts die Kosten der Unterkunft komplett übernehmen (bitte jeweils für den Bund, die kommunale Finanzlage sowie die der Länder und für die leistungsberechtigten behinderten Menschen aufschlüsseln)?

3

Welche Nachteile ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung, würde der Bund im Zuge der Reform des Teilhaberechts die Kosten der Unterkunft komplett übernehmen (bitte jeweils für den Bund, die kommunale Finanzlage sowie die der Länder und für die leistungsberechtigten behinderten Menschen aufschlüsseln)?

4

Welche Vorteile ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung, würde der Bund im Zuge der Reform des Teilhaberechts dem leistungsberechtigten Personenkreis ein pauschales Teilhabegeld auszahlen, das auf die Leistungen der Eingliederungshilfe angerechnet würde (bitte jeweils für den Bund, die kommunale Finanzlage sowie die der Länder und für die leistungsberechtigten behinderten Menschen aufschlüsseln)?

5

Welche Nachteile ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung, würde der Bund im Zuge der Reform des Teilhaberechts dem leistungsberechtigten Personenkreis ein pauschales Teilhabegeld auszahlen, das auf die Leistungen der Eingliederungshilfe angerechnet würde (bitte jeweils für den Bund, die kommunale Finanzlage sowie die der Länder und für die leistungsberechtigten behinderten Menschen aufschlüsseln)?

6

Welcher Personenkreis würde von einem solchen Teilhabegeld besonders profitieren?

7

Für welchen Personenkreis entstünden durch ein solches Teilhabegeld möglicherweise Nachteile?

8

Welche Vorteile ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung, würde die Bundesagentur für Arbeit zuständig werden für alle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei gleichzeitiger Einführung eines Bundeszuschusses zur Gegenfinanzierung dieser Leistungen (bitte jeweils für den Bund, die kommunale Finanzlage sowie die der Länder und für die leistungsberechtigten behinderten Menschen aufschlüsseln)?

9

Welche Nachteile ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung, würde die Bundesagentur für Arbeit zuständig werden für alle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei gleichzeitiger Einführung eines Bundeszuschusses zur Gegenfinanzierung dieser Leistungen (bitte jeweils für den Bund, die kommunale Finanzlage sowie die der Länder und für die leistungsberechtigten behinderten Menschen aufschlüsseln)?

10

Welche Regelungen des heutigen Sechsten Kapitels des SGB XII (Eingliederungshilfe) kommen aus Sicht der Bundesregierung für länderindividuelle gesetzgeberische Gestaltungsspielräume infrage und sind daher Teil der von der Bundesregierung in der Fragestunde am 5. November 2014 (Plenarprotokoll 18/62, Anlage 13) erwähnten Prüfung?

11

Welche Regelungen des heutigen Sechsten Kapitels des SGB XII (Eingliederungshilfe) kämen für länderindividuelle gesetzgeberische Gestaltungsspielräume grundsätzlich infrage?

12

Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung in der teilweisen Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für Leistungen zur Teilhabe auf die Länder für die leistungsberechtigten behinderten Menschen?

13

Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig für Menschen mit Unterstützungsbedarf in allen Bundesländern unabhängig vom Ausmaß ihres Unterstützungsbedarfs die Möglichkeit, ambulante Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen, sofern sie nicht in einer (stationären) Einrichtung leben, lernen oder arbeiten möchten, und wenn nicht, wie ist das mit dem Ziel einheitlicher Lebensbedingungen im gesamten Bundesgebiet vereinbar?

14

Sieht die Bundesregierung durch die nach Information der Fragesteller stattfindende unterschiedliche Bearbeitungs- und Bewilligungspraxis der Sozialhilfeträger heute faktische Hemmnisse, wenn Menschen mit Behinderungen mit Bedarf an Teilhabeleistungen umziehen möchten?

Welche Auswirkungen hätten erweiterte Kompetenzen der Länder unter diesem Gesichtspunkt?

15

Wie sind die Überlegungen zu einer beschränkten Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Eingliederungshilfe mit dem Ziel der Bundesregierung (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD) vereinbar, ein bundesweit einheitliches Verfahren zur Bedarfsfeststellung zu schaffen?

Berlin, den 12. November 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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