[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3760
18. Wahlperiode 14.01.2015Kleine Anfrage
der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Kerstin Andreae, Katja Keul, Corinna
Rüffer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Markus Kurth, Nicole Maisch, Dr. Thomas
Gambke, Britta Haßelmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Fragen zur gesetzlichen Tarifeinheit
Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Juni 2010 (BAG 10 AS
3/10) läuft die Debatte über die gesetzliche Tarifeinheit. Nachdem das Vorhaben
in den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aufgenommen wurde,
liegt mittlerweile ein Gesetzentwurf vor.
Bis heute verläuft die Diskussion über eine gesetzliche Tarifeinheit kontrovers.
Die Berufsgewerkschaften sehen ihre Existenzberechtigung in Frage gestellt.
Zudem kritisieren sie, wie Teile der DGB-Gewerkschaften (DGB – Deutscher
Gewerkschaftsbund) auch, das Tarifeinheitsgesetz schränke faktisch das
Streikrecht ein. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)
und ein anderer Teil der DGB-Gewerkschaften stehen zum Ziel der gesetzlichen
Tarifeinheit.
Namhafte Rechtswissenschaftler warnen vor einer gesetzlich erzwungenen
Tarifeinheit. Professor Dr. Dr. Udo Di Fabio, Direktor des Instituts für
Öffentliches Recht der Universität Bonn und ehemaliger Richter am
Bundesverfassungsgericht, warnte, dass es für einen solchen Eingriff in das Recht der
Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften „keine erkennbare Rechtfertigung“ gebe
(Handelsblatt, „Tarifeinheit laut Gutachten verfassungswidrig“, vom 5. September
2014). Professor Dr. Gregor Thüsing von der Universität Bonn ist der
Auffassung: „Man darf den Spartengewerkschaften durch neue Gesetzgebung nicht die
Luft zum Atmen nehmen. Auch sie genießen den Schutz der Koalitionsfreiheit“
(Haufe, 8. September 2014). Der frühere Verfassungsrichter Prof. Dr. Thomas
Dieterich meinte, es sei eine „bewusste Täuschung der Öffentlichkeit“, wenn die
Bundesregierung behaupte, das Streikrecht werde nicht angetastet (Berliner
Zeitung, 10. Dezember 2014).
Neben der Frage der Verfassungsmäßigkeit stellen sich weitere Fragen zur
konkreten Umsetzung, inwiefern die Regelungen des Gesetzes praktikabel sind und
ob die vermeintlichen Ziele des Gesetzes überhaupt erreicht werden können.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele kollidierende Tarifverträge gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit in welchen Branchen insgesamt sowie zwischen
a) den DGB-Gewerkschaften und Berufsgewerkschaften,
b) den DGB-Gewerkschaften und den Gewerkschaften des dbb
beamtenbund und tarifunion (ohne Berufsgewerkschaften) und
Drucksache 18/3760 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) den Gewerkschaften, die im DGB organisiert sind?
2. Wie viele Tarifkollisionen wurden in welchen Branchen nach Kenntnis der
Bundesregierung bei den jeweilig letzten Tarifverhandlungen durch
Kooperationen aufgelöst zwischen
a) den DGB-Gewerkschaften und Berufsgewerkschaften,
b) den DGB-Gewerkschaften und den Gewerkschaften des dbb
beamtenbund und tarifunion (ohne Berufsgewerkschaften) und
c) den Gewerkschaften, die im DGB organisiert sind?
3. Wie viele Tarifverträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten vier Jahren verhandelt, und bei wie vielen dieser Tarifverhandlungen
wurde gestreikt durch
a) die DGB-Gewerkschaften,
b) Gewerkschaften des dbb beamtenbund und tarifunion (ohne
Berufsgewerkschaften) bzw.
c) Berufsgewerkschaften
(bitte jeweils nach Branchen und Streikstunden differenzieren)?
4. Wird in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung im internationalen
Vergleich mit anderen Industriestaaten häufig oder wenig gestreikt, und
welche Zahlen liegen dieser Beurteilung zugrunde?
5. Wie viele streikfähige Gewerkschaften haben sich nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem BAG-Urteil 2010 neu gegründet, und wie häufig haben
diese neuen Gewerkschaften seit ihrer Gründung gestreikt?
Tarifeinheitsgesetz – Problem und Ziel
6. Wie erklärt die Bundesregierung den möglichen Widerspruch, dass das
Gesetz zwar „die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern“ zum Ziel
hat, gleichzeitig aber das Streikrecht indirekt über die Ausführungen der
Verhältnismäßigkeit von Arbeitskämpfen eingeschränkt wird?
7. Kann die Bundesregierung konkret und mit Beispielen erläutern, inwiefern
die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie durch Tarifkollisionen
beeinträchtigt wird, da auch nach „Auffassung des DAV bisher nicht ausreichend
dargelegt wurde, dass das Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3
GG im Hinblick auf die Pluralität von Koalitionen im Betrieb einer
gesetzlichen Ausgestaltung bedarf.“ (Ausschussdrucksache 18(11)250)?
8. Weshalb sieht die Bundesregierung kollidierende Tarifverträge
beispielsweise bei den Ärzten als problematisch an, die sich darin unterscheiden, dass
der eine Tarifvertrag bessere Regelungen beim Entgelt (Marburger Bund)
und der andere bei der Arbeitszeit (ver.di, dbb) beinhaltet, entsprechend den
Interessen und der Prioritätensetzung der jeweiligen Beschäftigten, und
warum steht eine solche Kollision dem „öffentlichen Interesse“ entgegen?
9. Inwiefern wird nach Ansicht der Bundesregierung die Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie gesichert, wenn
a) kollidierende Tarifnormen von Minderheitengewerkschaften zukünftig
keine Anwendung finden, obwohl die entsprechenden Arbeitgeber solche
Tarifverträge seit vielen Jahren abgeschlossen haben,
b) Berufsgewerkschaften weiterhin streikbegleitet Tarifverträge verhandeln
können, wenn sie den höchsten Organisationsgrad im Betrieb haben und
c) in Betrieben zwar Tarifeinheit, aber in Unternehmen Tarifpluralität
aufgrund unterschiedlicher Mehrheitsverhältnisse entstehen kann?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/376010. Wie ist die Äußerung der Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea
Nahles zur Begründung des Tarifeinheitsgesetzes zu verstehen (dpa-
Meldung, 11. Dezember 2014), dass es nicht darum gehen dürfe, „dass der
Erfolg in Tarifverhandlungen sich allein danach bemisst, welche Stellung und
Streikmacht jemand im Betrieb hat“, und was soll statt der Streikmacht
zukünftig sicherstellen, dass Tarifverhandlungen nicht zum kollektiven
Betteln der Beschäftigtenseite werden?
11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass betriebliche
Arbeitgeberstrategien, wie beispielsweise Mitgliedschaften in Arbeitgeberverbänden
ohne Tarifbindung, Tarifflucht, Konzernverflechtungen mit
Tochtergesellschaften ohne Tarifbindung oder Leiharbeit und Werkverträge, der im
allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe der Ordnung und Befriedung des
Arbeitslebens nicht mehr gerecht werden und damit entscheidend dafür
verantwortlich sind, dass die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nicht
mehr funktioniert?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche flankierenden Maßnahmen wird die Bundesregierung zum
Tarifeinheitsgesetz ergreifen, um die Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie sicherzustellen?
Koalitionsfreiheit
12. Von welchen Rechtswissenschaftlerinnen bzw. Rechtswissenschaftlern hat
die Bundesregierung den vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur
Tarifeinheit auf Verfassungskonformität überprüfen lassen, und wurde das Gesetz
umfassend als verfassungskonform beurteilt?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Wenn nein, an welchen Stellen des Gesetzes wurden verfassungsrechtliche
Probleme identifiziert?
13. Mit welcher Begründung sieht die Bundesregierung den Entwurf eines
Gesetzes zur Tarifeinheit mit Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG)
vereinbar, der besagt: Die Koalitionsfreiheit „ist für jedermann und für alle
Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu
behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind
rechtswidrig“, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung vor diesem Hintergrund aus der Aussage des Arbeitsrechtlers
Prof. Dr. Gregor Thüsing, nach dem auch die Spartengewerkschaften „den
Schutz der Koalitionsfreiheit“ genießen (Haufe, 8. September 2014)?
14. Bejaht die Bundesregierung die Aussage, dass das individuelle
Freiheitsgrundrecht nach Artikel 9 Absatz 3 GG zwangsläufig auch einen
Koalitionswettbewerb, sprich Tarifpluralität, zulässt und sich das Recht auf freie
gewerkschaftliche Betätigung demzufolge auch auf die freie Wahl zwischen
den vorhandenen unterschiedlichen Gewerkschaften und deren
Regelungsplänen erstrecken muss?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie können dann die aus der Tarifpluralität entstehenden
Tarifkollisionen Anlass für die neuen gesetzlichen Regelungen des
Tarifeinheitsgesetzes sein, faktisch in den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit nach
Artikel 9 Absatz 3 GG einzugreifen?
Drucksache 18/3760 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode15. Sieht die Bundesregierung die freie gewerkschaftliche Betätigung der
Beschäftigten bei der Gewerkschaft ihrer Wahl als gewährleistet an, auch
wenn durch das geplante Tarifeinheitsgesetz bei kollidierenden
Tarifverträgen zukünftig nur der Tarifvertrag der mitgliederstärksten Gewerkschaft zur
Anwendung kommt?
Wenn ja, wie wird dies begründet, und ist die freie gewerkschaftliche
Betätigung auch dann gewährleistet, wenn
a) Tarifkollisionen nicht durch gewillkürte Tarifpluralität, Kooperationen
oder Tarifgemeinschaften aufgelöst werden können, weil diese vom
Wohlwollen der jeweiligen Arbeitgeber beim Betriebszuschnitt und bei
der Kooperationswilligkeit der Mehrheitsgewerkschaft abhängig sind,
b) Minderheitengewerkschaften in ihrer Existenz bedroht sind, weil sie
zwangsläufig an Akzeptanz, Attraktivität und Bedeutung verlieren,
wenn ihre Tarifverträge keine Anwendung mehr finden können?
16. Wie begründet es die Bundesregierung, dass das gewählte Mehrheitsprinzip
beim Tarifeinheitsgesetz verfassungsgemäß ist, obwohl die
Koalitionsfreiheit, wie andere Grundrechte auch, Minderheiten vor Mehrheiten schützt
und sich der Gesetzgeber an anderen Stellen ausdrücklich gegen ein reines
Mehrheitsprinzip ausgesprochen hat – beispielsweise bei der
Bundestagswahl, weil sonst eine Vielzahl an Stimmen von Wählerinnen und Wählern
keine Berücksichtigung finden würde?
17. Wie begründet die Bundesregierung die Verfassungskonformität des
Nachzeichnungsrechts, mit dem die Nachteile, die einer Gewerkschaft durch die
Verdrängung ihres bereits abgeschlossenen Tarifvertrags im Wege der
gesetzlichen Tarifeinheit entstanden sind, kompensiert werden sollen, obwohl
die Forderungen der betroffenen Gewerkschaft bei den Verhandlungen des
geltenden Tarifvertrags in keiner Weise berücksichtigt wurden?
18. Stimmt die Bundesregierung der folgenden Aussage von Prof. Dr. Dr. Udo
Di Fabio aus seinem Rechtsgutachten „Gesetzlich auferlegte Tarifeinheit
als Verfassungsproblem“ (Ergebnisse, S. 69 ff.) zu: „Der Eingriff in den
Kernbereich der Koalitionsfreiheit ist nur bei nachweisbaren schweren und
konkreten Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter
gerechtfertigt.“?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, mit welchen nachweisbaren schweren und konkreten Gefahren
begründet die Bundesregierung die Einschränkungen der Koalitionsfreiheit
durch das geplante Tarifeinheitsgesetz, obwohl Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio
an gleicher Stelle des Rechtsgutachten ausführt: „Diese Voraussetzungen
sind in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.“?
Streikrecht
19. Bestätigt die Bundesregierung die Aussage der Bundesarbeitsministerin
Andrea Nahles, dass mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur
Tarifeinheit das Streikrecht von Gewerkschaften nicht angetastet wird (dpa-
Meldung, 11. Dezember 2014)?
a) Wie wird diese Aussage begründet?
b) Welchen Sinn hat das Tarifeinheitsgesetz, wenn dennoch alles beim
Alten bleibt und Berufsgewerkschaften, wie beispielsweise die GDL,
wie bisher streiken können?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3760c) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Aussage des früheren Verfassungsrichters Prof. Dr. Thomas
Dieterich, es sei eine bewusste Täuschung der Öffentlichkeit, wenn die
Bundesregierung behaupte, das Streikrecht werde nicht angetastet,
obwohl dies faktisch der Fall sei (Berliner Zeitung, 10. Dezember 2014)?
20. Was beabsichtigt die Bundesregierung mit der Aufnahme der
nachfolgenden Ausführungen in die Begründung des Tarifeinheitsgesetzes: „Der
Arbeitskampf dient nicht der Sicherung der Tarifautonomie, soweit dem
Tarifvertrag, der mit ihm erwirkt werden soll, eine ordnende Funktion
offensichtlich nicht mehr zukommen würde, weil die abschließende
Gewerkschaft keine Mehrheit der organisierten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Betrieb haben würde.“ (siehe Entwurf eines Gesetzes zur
Tarifeinheit, Besonderer Teil, S. 11)?
a) Führen diese Ausführungen aus Sicht der Bundesregierung dazu, dass
Gerichte zukünftig Streiks von Minderheitengewerkschaften als
unverhältnismäßig beurteilen müssen, weil ein tariflich regelbares Ziel fehlt?
b) Können vor diesem Hintergrund zukünftig auch Streiks als
unverhältnismäßig beurteilt werden, wenn Tarifverhandlungen noch nicht
abgeschlossen sind und die Mehrheiten im Betrieb noch nicht ermittelt
wurden?
c) Können Streiks nur in Verbindung mit der Ermittlung der
Mehrheitsbzw. Minderheitengewerkschaft untersagt werden, und welche
Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung dann aus den
Bedenken des Deutschen Anwaltsvereins e. V. (DAV), es dürfte „im
einstweiligen Verfügungsverfahren – Arbeitskampfstreitigkeiten werden
regelmäßig in diesem Eilverfahren gerichtlich geführt – kaum möglich
sein, die Mehrheit festzustellen.“ (Ausschussdrucksache 18(11)250)?
d) Sind diese Ausführungen aus Sicht der Bundesregierung notwendig,
weil das Arbeitskampfrecht nicht über ausreichende gerichtliche
Kontrollinstrumente verfügt?
e) Erwartet die Bundesregierung, dass die Arbeitsgerichte aufgrund der
konkreten Ausführungen im Tarifeinheitsgesetz neue
Grundsatzentscheidungen fällen, die Arbeitskämpfe von
Minderheitengewerkschaften als nicht verhältnismäßig einstufen?
21. Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Minderheitengewerkschaft,
deren verhandelter Tarifvertrag aufgrund der Regelungen des
Tarifeinheitsgesetzes nicht zur Geltung kommt, dennoch an eine Friedenspflicht
gebunden, und ist eine Minderheitengewerkschaft, wenn sie den Tarifvertrag der
Mehrheitsgewerkschaft nachzeichnet, dennoch an die Friedenspflicht des
eigenen abgeschlossenen Tarifvertrags gebunden?
Wenn ja, wie wird dies jeweils begründet?
22. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der folgenden Aussage des Deutschen Anwaltvereins aus seiner
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit: „Will der
Gesetzgeber verbindlich etwas zur Verhältnismäßigkeit von Arbeitskämpfen
sagen, sollte er nach Auffassung des DAV Kraft und Mut haben, so etwas
im Gesetzestext zu regeln.“ (Ausschussdrucksache 18(11)250)?
Drucksache 18/3760 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTarifeinheit, Mehrheitsprinzip
23. Wie begründet es die Bundesregierung, dass bei Tarifkollisionen der
Tarifvertrag der Minderheitengewerkschaft unabhängig vom
Regelungsgegenstand verdrängt wird, auch wenn die Mehrheitsgewerkschaft nicht alle
verdrängten Sachfragen verhandelt hat, und wie beurteilt die Bundesregierung
in diesem Zusammenhang die Auffassung des Deutschen Anwaltvereins,
„dass es sich insoweit um eine überschießende Regelung handelt, die auch
für sich genommen nicht im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 GG steht.“?
24. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
auf der Grundlage der Kabinettfassung des Tarifeinheitsgesetzes aus der
Aussage des Deutschen Anwaltvereins, dass die Neuregelung im
Tarifeinheitsgesetz einen Anreiz für Arbeitgeber bieten könnte, „ihre Betriebe im
Sinne gewünschter Ergebnisse einseitig oder mit Hilfe einer Gewerkschaft
nach § 3 BetrVG neu zu strukturieren“ (Ausschussdrucksache 18(11)250),
weil die Organisationshoheit für die Bestimmung von Betrieben den
Arbeitgebern obliegt?
25. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den den Fragestellern gegenüber vielfältig geäußerten Befürchtungen,
dass das Mehrheitsprinzip im Tarifeinheitsgesetz nicht die
Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie stärkt, sondern im Gegenteil die
Gewerkschaftskonkurrenz und den Kampf um Mitglieder verstärkt, weil
a) erst nach Abschluss des kollidierenden Tarifvertrags die
Mitgliederstärke gezählt wird und bis dahin die konkurrierenden Gewerkschaften
verschärft um neue Mitglieder kämpfen werden,
b) zukünftig in jedem Betrieb seperat die Auseinandersetzung um die
Mehrheit geführt werden muss,
c) es vielfältige Streitigkeiten über die Definition des Begriffs „Betrieb“
geben wird,
d) die Minderheitengewerkschaften Regelungslücken im
Mehrheitstarifvertrag suchen und dafür einen neuen Tarifvertrag verhandeln werden,
e) die unterlegene Minderheitengewerkschaft die Zeit bis zu den nächsten
Tarifverhandlungen nutzen wird, um mit Kritik am geltenden
Tarifvertrag und mit ambitionierten Forderungen neue Mitglieder zu werben,
f) die Berufsgewerkschaften sich zwangsläufig für neue Berufsgruppen
öffnen werden, da durch die gesetzliche Tarifeinheit ihre
Existenzberechtigung in Frage gestellt wird?
26. Wie werden nach Ansicht der Bundesregierung zukünftig „Betriebe“
a) im Schulbereich in den Bundesländern,
b) im Krankenhausbereich,
c) im öffentlichen Dienst und
d) in der Medienbranche, in der häufig in Projekten gearbeitet wird,
konkret zugeschnitten?
27. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den Befürchtungen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,
dass das Tarifeinheitsgesetz den Flächentarifvertrag gefährdet, weil durch
das Tarifeinheitsgesetz ein kleinteiliger Wettbewerb um die Anwendbarkeit
von Tarifverträgen in Betrieben entsteht (Stellungnahme vom 18.
November 2014), und wie kann zukünftig überhaupt noch ein Flächentarifvertrag
bei unterschiedlichen Mehrheitsverhältnissen in den Betrieben gelten?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/376028. Welche Vorteile bzw. Nachteile sieht die Bundesregierung für die
Arbeitgeberseite, wenn zukünftig auf Betriebsebene Tarifeinheit, aber im
Unternehmen Tarifpluralität besteht, insbesondere für die Tarifgemeinschaft
deutscher Länder (TdL) oder im Bereich der Schulen?
Kooperationen, Gewerkschaftspolitik
29. Für wie realistisch hält die Bundesregierung die Aussage der
Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles in einer dpa-Meldung vom 11. Dezember
2014, der „Entwurf stärke vielmehr die Kooperationen und gütliche
Einigung bei Tarifkollisionen“, obwohl das Tarifeinheitsgesetz nach
Auffassung der Fragesteller die Mehrheitsgewerkschaften einseitig stärkt und in
der Folge für die Mehrheitsgewerkschaft überhaupt keine Notwendigkeit
mehr besteht, sich auf gemeinsame Verhandlungsziele oder Kompromisse
mit einer Minderheitengewerkschaft einzulassen?
30. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass Arbeitgeber der
Mehrheitsgewerkschaft inhaltliche Angebote zulasten von wichtigen Anliegen der
Minderheitengewerkschaften mit dem Ziel anbieten könnten, unliebsame
Gewerkschaften zu schwächen und bisherige Kooperationen aufzulösen?
Wenn nein, warum nicht?
31. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die Gewerkschaften aufgrund
des Tarifeinheitsgesetzes insgesamt geschwächt werden, da sich bisherige
Gewerkschaftsmitglieder abwenden und daraufhin der gewerkschaftliche
Organisationsgrad weiter abnimmt, weil
a) für Mitglieder einer Minderheitengewerkschaft der erwartete Erfolg in
Form eines eigenen Tarifvertrags oder zumindest einer Kooperation auf
Augenhöhe entfällt,
b) die stärkste Gewerkschaft im Betrieb, beispielsweise UFO
(Unabhängige Flugbegleiter Organisation) bei der Lufthansa, entscheidet, auch
ohne Mitglieder bei den Piloten für diese zu verhandeln und in der Folge
z. B. die Vereinigung Cockpit an Bedeutung verliert,
c) für große Gewerkschaften aufgrund des Gebots der Tarifeinheit kein
Anlass mehr besteht, auf die besonderen Anliegen der zahlenmäßig
kleineren Beschäftigtengruppen einzugehen,
d) Beschäftigtengruppen, die sich nicht mehr von der zuständigen
Gewerkschaft vertreten fühlen und der Wechsel zu einer
Minderheitengewerkschaft ohne Einflussmöglichkeiten keinen Sinn macht, sich ganz aus den
Gewerkschaften zurückziehen werden?
32. Kann nach Ansicht der Bundesregierung die Formulierung im
Tarifeinheitsgesetz, nach der Gewerkschaften in der Lage sein müssen, „durch das
Ausüben von Druck auf den Tarifpartner zu einem Abschluss zu kommen“
(S. 12), dazu führen, dass eine bisher erfolgreich agierende Gewerkschaft
mangels eines anwendbaren Tarifvertrags aufgrund des
Tarifeinheitsgesetzes ihren Gewerkschaftsstatus inklusive sämtlicher Beteiligungsrechte aus
dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verliert?
Feststellung Mitgliederzahlen
33. Werden nach Ansicht der Bundesregierung
a) außertariflich Angestellte,
b) beurlaubte Beschäftigte und Beschäftigte mit ruhendem
Arbeitsverhältnis,
c) ins Ausland entsandte Beschäftigte,
Drucksache 18/3760 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioded) Beschäftigte in Elternzeit,
e) Beschäftigte, die seit Jahren krankgeschrieben sind,
f) Gewerkschaftsmitglieder, die eintreten, weil Gewerkschaften
Kurzmitgliedschaften, beitragslose oder kostengünstige Mitgliedschaften
einführen,
als Gewerkschaftsmitglieder bei der Auszählung der Mehrheit im Betrieb
berücksichtigt?
34. Wie beantwortet die Bundesregierung die Fragen des Deutschen
Anwaltvereins zu den Ausführungen im Tarifeinheitsgesetz, dass einem Notar für
die Zählung Mitgliederlisten vorgelegt werden: „Woher soll der Notar
wissen, ob darin genannte Personen (noch) Arbeitnehmer des betreffenden
Betriebs sind? Schließlich: Soll der Notar etwa arbeitsrechtlich beurteilen, ob
überhaupt auf den richtigen Betrieb abgestellt wird?“
(Ausschussdrucksache 18(11)250)?
35. Ist der Gesetzentwurf dahingehend auszulegen, dass die Notare bei den
Gewerkschaften die notwendigen Informationen einholen, um die vorgelegten
Mitgliederlisten zur Zählung der Mehrheit plausibel überprüfen zu können?
Wenn ja,
a) sind die Gewerkschaften dazu verpflichtet, dem Notar weitere
Informationen über die auf den Listen genannten Gewerkschaftsmitglieder
offenzulegen,
b) müssen die Gewerkschaften dazu bei allen Mitgliedern eine
Genehmigung einholen,
c) wie wird mit Mitgliedern verfahren, die solch einer Genehmigung
widersprechen,
d) soll der Nachweis der Mitgliedschaft beispielsweise mithilfe von
Mitgliedsbeiträgen auf Kontoauszügen erfolgen, und
e) wie kann bei der notwendigen Überprüfung der Mitgliedschaft die
informationelle Selbstbestimmung gewahrt bleiben?
36. Ist der Gesetzentwurf dahingehend auszulegen, dass die Notare bei den
Beschäftigten die notwendigen Informationen einholen, um die vorgelegten
Mitgliederlisten zur Zählung der Mehrheit plausibel überprüfen zu können?
Wenn ja,
a) in welcher Form sollen die Beschäftigten zu ihrer
Gewerkschaftsmitgliedschaft befragt werden – telefonisch, schriftlich, per Hausbesuch,
b) sollen die Beschäftigten eidesstattliche Versicherungen abgeben, und
c) soll der Nachweis der Mitgliedschaft beispielsweise mithilfe von
Mitgliedsbeiträgen auf Kontoauszügen erfolgen?
37. Wie kann die gerichtsfeste Überprüfung der Mitgliederlisten seitens der
Notare unter Wahrung von Vertraulichkeit und informeller Selbstbestimmung
konkret erfolgen, wenn die Fragen 35 und 36 verneint wurden?
38. Müssen die jeweiligen Mitgliederlisten der konkurrierenden
Gewerkschaften nach Ansicht der Bundesregierung vom Notar komplett oder nur
stichprobenhaft überprüft werden?
a) Welcher Zeitraum steht den Notaren zur Verfügung, um die
Mitgliederlisten von Betrieben mit 500, 1 000 oder mehr Beschäftigten zu
überprüfen?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3760b) Wenn Stichproben ausreichen, ab wie vielen festgestellten unrichtigen
Angaben muss die gesamte Liste geprüft werden?
39. Wer bestimmt nach Auffassung der Bundesregierung den zuständigen
Notar?
a) Kann eine Gewerkschaft einen weiteren Notar mit der
Mitgliederzählung beauftragen, wenn sie den Notar oder das Ergebnis der
Mitgliederzählung nicht akzeptiert?
b) Ist die Entscheidung des Notars anfechtbar?
c) Darf das Arbeitsgericht die Richtigkeit der Feststellung des Notars
gerichtlich überprüfen, respektive darf diese in einer weiteren Instanz
überprüft werden?
40. Wie wird nach Ansicht der Bundesregierung verfahren, wenn sich eine
Gewerkschaft der Mitgliederzählung entzieht, und wie lange wird nach
Einschätzung der Bundesregierung eine gerichtliche Klärung dieser Situation
voraussichtlich dauern?
Arbeitsgerichtsbarkeit
41. Trifft es zu, dass nach den im Tarifeinheitsgesetz vorgesehenen
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt – die
Parteien die entsprechenden Tatsachen vortragen, Beweisthema und
Beweismittel spezifiziert bezeichnen – und das Gericht dann aufgrund des
§ 83 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) verpflichtet ist,
den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln?
42. Welche Relevanz hat die Regelung des § 58 Absatz 3 – neu – ArbGG im
Beschlussverfahren?
43. Ist es richtig, dass – sollte das Gericht den Weg über den Urkundenbeweis
wählen – der Staat die Kosten für die notarielle Beurkundung zu tragen hat,
die klagenden Parteien sich hingegen die Kosten für die notarielle
Beurkundung ersparen können, wenn sie spezifiziert vortragen?
44. Ist das Gericht verpflichtet, den Weg über die notarielle Beurkundung zu
wählen, oder kann es sich auch Mitgliederlisten der klagenden Parteien
vorlegen lassen?
45. Ist nach Ansicht der Bundesregierung mit dem vorliegenden Entwurf eines
Gesetzes zur Tarifeinheit eindeutig geklärt, wer die Kosten im Rahmen der
Ermittlung der Mehrheitsgewerkschaft für Notare, Gerichte, also Gebühren
und Auslagen, sowie für Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige
trägt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja,
a) welche Kosten tragen die Tarifpartner in welcher Höhe,
b) welche Kosten werden die Bundesländer und somit die Steuerzahlenden
zur Ermittlung der Mehrheitsgewerkschaft tragen müssen,
c) mit wie vielen zusätzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren zur
Ermittlung der Mehrheitsgewerkschaft rechnet die Bundesregierung in den
nächsten Jahren,
d) wie hoch beziffert die Bundesregierung die geschätzten
durchschnittlichen Kosten für die Bundesländer für die Ermittlung der
Mehrheitsgewerkschaft beispielsweise in Betrieben mit 500 und 1 000 Beschäftigten,
Drucksache 18/3760 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodee) mit welchen zusätzlichen Kosten für die Bundesländer rechnet die
Bundesregierung insgesamt, und
f) sind die Bundesländer bereit, diese Kosten zu tragen?
46. Mit wie vielen weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren rechnet die
Bundesregierung zur Lösung von
a) Streitigkeiten um den Betriebszuschnitt,
b) Streitigkeiten, ob Arbeitskämpfe verhältnismäßig und erlaubt sind?
c) Mit welchen zusätzlichen Kosten rechnet die Bundesregierung für die
Tarifpartner und insbesondere für die Länder in ihrer Funktion als
Arbeitgeber?
47. Welchen herausragenden Nutzen sieht die Bundesregierung durch das
Tarifeinheitsgesetz, und rechtfertigt dies materielle und
verfahrensrechtliche Anwendungsprobleme, die zukünftig die arbeitsrechtliche Landschaft
mit Rechtsunsicherheiten belasten könnten?
Berlin, den 14. Januar 2015
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]