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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung

Auskunftsanspruch nach Samenspende: Zahlenangaben zu gezeugten Kindern, Samenbanken und Reproduktionspraxen, Auskunftsanspruch und Antragsgegner, Dokumentationspflichten und Aufbewahrungsdauer, Zusage von Anonymität für Spender, erforderliche und geplante Maßnahmen; Arbeitsauftrag und Zusammensetzung des Arbeitskreises &quot;Abstammungsrecht&quot; beim BMJV, psychosoziale Beratung in der Reproduktionsbehandlung; durchgeführte Embryonenspenden<br /> (insgesamt 38 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

18.05.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/478229.04.2015

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung

der Abgeordneten Katja Keul, Monika Lazar, Dr. Konstantin von Notz, Katja Dörner, Claudia Roth (Augsburg), Dr. Franziska Brantner, Ulle Schauws, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird aus dem Grundrecht des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit der Würde des Menschen aus Artikel 1 Absatz 1 GG abgeleitet. Seit mehreren Jahrzehnten wird das von der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur bestätigt (BGH NJW 1956, 668; OLG Oldenburg NJW 1956, 677; OLG Stuttgart, MDR 1956, 621; Geiger, Rechtsfragen der Insemination, in: Die künstliche Befruchtung beim Menschen, Köln-Marienburg 1960, 37, 71; Hanack, Die künstliche Insemination, in: Mergen (Hrsg.), Die Juristische Problematik in der Medizin, Bd. III, München 1971, 168, 187).

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht in einem Urteil vom 31. Januar 1989 ausdrücklich beschrieben: „Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Verständnis und Entfaltung der Individualität sind aber mit der Kenntnis der für sie konstitutiven Faktoren eng verbunden. Zu diesen zählt neben anderen die Abstammung. Sie legt nicht nur die genetische Ausstattung des Einzelnen fest und prägt so seine Persönlichkeit mit. Unabhängig davon nimmt sie auch im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für Individualitätsfindung und Selbstverständnis ein. Insofern hängt der Persönlichkeitswert der Kenntnis auch nicht von dem Maß an Aufklärung ab, das die Biologie derzeit über die Erbanlagen des Menschen, die für seine Lebensgestaltung bedeutsam sein können, zu vermitteln vermag. Bei Individualitätsfindung und Selbstverständnis handelt es sich vielmehr um einen vielschichtigen Vorgang, in dem biologisch gesicherte Erkenntnisse keineswegs allein ausschlaggebend sind. Als Individualisierungsmerkmal gehört die Abstammung zur Persönlichkeit, und die Kenntnis der Herkunft bietet dem Einzelnen unabhängig vom Ausmaß wissenschaftlicher Ergebnisse wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daher umfasst das Persönlichkeitsrecht auch die Kenntnis der eigenen Abstammung.“

Die Kenntnis der eigenen genetischen Abstammung ist darüber hinaus für bestimmte Lebensbereiche zwingend notwendig. So ist beispielsweise für das Eheverbot gemäß § 1307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die tatsächliche blutsmäßige Abstammung entscheidend. Die genetische Abstammung spielt jedoch auch im Rahmen des Straftatbestandes des Beischlafs zwischen Verwandten gemäß § 173 des Strafgesetzbuches (StGB), des sexuellen Missbrauchs des minderjährigen leiblichen Kindes gemäß § 174 Absatz 1 Nummer 2 StGB und für die Annahme eines entschuldigenden Notstandes nach § 35 StGB eine Rolle.

Ebenfalls beziehen sich die Zeugnisverweigerungsrechte gemäß § 383 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 52 Absatz 1 Nummer 3 StPO auf leibliche Verwandte.

Da aus der Sicht eines Kindes sowohl die mütterliche als auch die väterliche Abstammung eine Rolle spielt, bezieht sich das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung auf beide Personen.

Die Frage der Abstammung wird immer dann schwierig, wenn Kinder nicht bei ihren genetischen Eltern aufwachsen, weil die genetischen Eltern entweder nicht bekannt sind (sog. Babyklappe, anonyme Geburt) oder vertraglich unbekannt bleiben wollen (Samenspende, Eizell- oder Embryospende) oder die genetische Elternschaft mit der rechtlichen Elternschaft bei Geburt (Leihmutterschaft, Ersatzmutterschaft) oder später (Adoption) auseinanderfällt.

Im Fall von Babyklappen und anonymen Geburten ist die Identität der genetischen Eltern nicht bekannt, so dass die bestehenden Auskunftsansprüche des Kindes meist nicht realisierbar sind, obwohl auch diese Kinder einen Anspruch auf Kenntnis ihrer Abstammung haben.

Soweit die genetische und die rechtliche Mutter nicht identisch sind (doppelte Mutterschaft), ist für die Klärung der Abstammung die Frage entscheidend, wer Mutter eines Kindes ist. Dies ist problematisch in den Bereichen der Leihmutterschaft, Ersatzmutterschaft, Eizellspende und Embryonenspende, die jedoch in Deutschland verboten sind.

Während die adoptierten Kinder in den Geburtenbüchern des Standesamtes die Adoption als Randvermerk finden und somit erfahren können, wer die Adoptiveltern sind, wer die leiblichen Eltern sind und wo sie zum Zeitpunkt der Adoption wohnten, haben Menschen, die mithilfe einer Samenspende gezeugt wurden, erhebliche Schwierigkeiten, die Identität des Spenders zu erfahren. Grund dafür ist, dass sich die Ansprüche von Spenderkindern bisher nur aus o. g. Grundrechten und Generalklauseln, wie der Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB ergeben.

Daher konzentriert sich die vorliegende Kleine Anfrage auf das Phänomen der Samenspende, die in Deutschland legal in Anspruch genommen wird.

Seit dem Jahr 1970, als die Bundesärztekammer das Verfahren nicht mehr als standeswidrig erachtete, sind in Deutschland geschätzt mehrere zehntausend Familien durch Samenspenden entstanden. Zu wenig Beachtung wurde hierbei jedoch dem Wohl der Menschen geschenkt, die durch diese Verfahren entstanden sind. Familiengründungen mit Samenspenden sind, anders als in den europäischen Nachbarstaaten wie Großbritannien, der Niederlande, Schweden, der Schweiz und Österreich, rechtlich nur rudimentär geregelt. Die Spenderwerbung, Spenderaufklärung und Spendervermittlung wurde der Selbstregulierung der Ärzte überlassen. Oft versprachen diese den Samenspendern Anonymität, obwohl die Bundesärztekammer bereits im Jahr 1970 darauf hinwies, dass anonyme Spenden nicht möglich sind. Auch konnten Spender über Jahre hinweg spenden ohne dass geprüft wurde, wie viele Kinder durch einen Spender gezeugt wurden. Viele Reproduktionsmediziner vernichteten die Spenderdaten zehn Jahre nach der Behandlung und empfahlen den Wunscheltern, die Samenspende vor den Kindern geheim zu halten. Zusammen mit einer allgemeinen Tabuisierung von Unfruchtbarkeit und Samenspende und der unsicheren Rechtslage führt dies dazu, dass viele Eltern, die ihre Kinder mit einer Samenspende bekommen haben, diese nicht darüber aufklären und die Kinder, wenn überhaupt, dies oft nur durch Zufall oder in familiären Krisensituationen erfahren. Die so gezeugten Menschen stoßen bei den Reproduktionsmedizinern oft auf eine Mauer des Schweigens und haben kaum Möglichkeiten herauszufinden, wer ihr genetischer Vater und ihre genetischen Halbgeschwister sind.

Erst mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2013 ist stärker ins Bewusstsein gerückt, dass auch durch Samenspende gezeugte Menschen ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung besitzen und anonyme Samenspenden daher in Deutschland tatsächlich nicht möglich sind. Auch nach dem klarstellenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2015, dass durch Samenspende gezeugte Menschen unabhängig von ihrem Alter ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung haben, sind viele Aspekte des Auskunftsanspruchs ungeklärt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen38

1

Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der mithilfe einer Samenspende gezeugten Kinder erfasst?

a) Wenn ja, wie viele Kinder wurden mithilfe einer Samenspende seit 1970 in Deutschland gezeugt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

b) Wenn nein, plant die Bundesregierung die Anzahl der mithilfe einer Samenspende gezeugten Kinder zu erfassen? Wenn ja, wie kann dies umgesetzt werden?

2

Wie viele der durch Samenspende gezeugten Menschen wissen nach Einschätzung der Bundesregierung von ihrer Zeugungsart?

3

Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung bei dieser Quote ein Unterschied im Vergleich zu Adoptierten?

4

Wie viele Samenbanken gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland?

5

Wie viele Ärztinnen und Ärzte führen nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland die Übertragung von Fremdsamen (heterologe Insemination) durch?

6

Wie viele Kinder pro Samenspender gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich in Deutschland?

7

Inwieweit wäre nach Auffassung der Bundesregierung eine Begrenzung der Anzahl pro Spender wünschenswert?

8

Auf welcher rechtlichen Grundlage können nach Kenntnis der Bundesregierung die in Deutschland mithilfe einer Samenspende gezeugten Personen das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung geltend machen?

9

Wer (Samenbanken und/oder behandelnde Ärztinnen bzw. Ärzte) muss nach Kenntnis der Bundesregierung nach Durchführung einer Übertragung von Fremdsamen die Klardaten des Spenders aufbewahren (bitte begründen)?

10

Gegen wen (Samenbanken und/oder behandelnde Ärztinnen bzw. Ärzte und/oder rechtliche Eltern) kann eine mithilfe einer Samenspende gezeugte Person ihr Recht auf Kenntnis eigener Abstammung geltend machen (bitte begründen)?

11

Welche Daten (Umfang der Dokumentations- und Auskunftspflicht) müssen nach Kenntnis der Bundesregierung nach Durchführung einer heterologen Insemination aufbewahrt werden (bitte begründen)?

12

Seit wann und wie lange müssen nach Kenntnis der Bundesregierung nach Durchführung einer heterologen Insemination Daten über den Samenspender aufbewahrt werden (bitte begründen)?

13

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Minimalstandards, wonach nach Durchführung einer heterologen Insemination Daten über den Samenspender aufbewahrt werden müssen (bitte begründen)?

14

Welche Sanktionen drohen nach Kenntnis der Bundesregierung den Samenbanken oder den behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzten für die Verletzung der Dokumentations- und Auskunftspflichten nach Durchführung einer heterologen Insemination?

15

Sieht die Bundesregierung es als rechtswidrig an, wenn Reproduktionsmedizinerinnen oder Reproduktionsmediziner den Spendern in der Vergangenheit Anonymität versprochen und die Daten nach zehn Jahren vernichtet haben?

16

Welche Sanktionen drohen nach Kenntnis der Bundesregierung den Samenbanken oder den behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzten nach Durchführung einer heterologen Insemination für die Datenvernichtung?

17

Reichen nach Ansicht der Bundesregierung standesrechtliche Konsequenzen zu einer Ahndung einer solchen Datenvernichtung aus oder sollten hierfür auch strafrechtliche Konsequenzen geschaffen werden?

18

Gilt nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 8d Absatz 2 und § 13a des Transplantationsgesetzes auch für die Daten aus den Jahren 1997 bis 2007?

19

Können nach Kenntnis der Bundesregierung Dokumentations- und Auskunftspflichten, die dem Auskunftsrecht gerecht werden sollten, abgetreten bzw. delegiert werden?

20

Plant die Bundesregierung etwas zu unternehmen, um die derzeitige bzw. künftige Vernichtung von den zur Geltendmachung des Rechts auf Kenntnis eigener Abstammung der mithilfe einer Samenspende gezeugten Personen erforderlichen Dokumenten zu verhindern?

21

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Umgang der Samenbanken mit den Versuchen der mithilfe einer Samenspende gezeugten Personen das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung geltend zu machen?

22

Angesichts der Tatsache, dass Reproduktionspraxen bei Auskunftsanfragen von durch Samenspende gezeugten Menschen es auch nach den Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm und des Bundesgerichtshofes immer noch dazu tendieren, eine Klage abzuwarten, und Klageverfahren gerade für junge Menschen eine abschreckende Wirkung ausübt, erwägt die Bundesregierung eine Möglichkeit zu etablieren, dass das Recht auf Kenntnis der Abstammung von den so gezeugten Menschen direkter, effektiver und niedrigschwelliger in Anspruch genommen werden kann?

23

Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt werden, dass Kinder, die in Deutschland mithilfe von Spendersamen gezeugt wurden, ihr Auskunftsrecht geltend machen können, wenn der Samen von ausländischen Samenbanken (z. B. in Dänemark, Holland, in den USA) bezogen wurde?

24

Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt werden, dass Spender, deren Samen von deutschen Samenbanken ins Ausland exportiert wird, identifizierbar bleiben für die ausländischen Kinder, die damit gezeugt werden?

25

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Qualitätssicherung hinsichtlich ärztlicher Aufklärung bzw. Beratung bei einer heterologen Insemination?

26

Welche Forschungsvorhaben wurden hinsichtlich der Situation von Menschen, die mithilfe von Samenspenden gezeugt wurden, und ihren Familien durch die Bundesregierung unterstützt?

27

Wie plant die Bundesregierung das Versprechen aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Wir werden das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft bei Samenspenden gesetzlich regeln.“ (S. 99) umzusetzen, und wann ist mit einem Regelungsvorschlag zu rechnen?

28

Was wurde in der Hinsicht seit der Regierungsbildung von anderthalb Jahren erreicht?

29

Wie ist der Wortlaut des Arbeitsauftrages des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 9. Februar 2015 eröffneten Arbeitskreises „Abstammungsrecht“?

30

Wie ist die Zusammensetzung des Arbeitskreises? Nach welchen Kriterien wurden die Mitglieder ausgewählt, und wie viele Mitglieder kommen aus den Betroffenenverbänden?

31

Werden Ergebnisse der Arbeit des Arbeitskreises mindestens teilweise in der 18. Legislaturperiode umgesetzt?

32

Plant die Bundesregierung, unabhängig der Ergebnisse der Arbeit des Arbeitskreises „Abstammungsrecht“, das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung einfachgesetzlich zu regeln?

33

Plant die Bundesregierung, unabhängig der Ergebnisse der Arbeit des Arbeitskreises „Abstammungsrecht“, die Rechte der mithilfe Samenspende gezeugten Menschen und ihren Familien anderweitig zu stärken?

34

Welche Unterstützung erhalten Männer, die vor dem Jahr 2007 Samen gespendet haben und denen i. d. R. Anonymität zugesichert wurde, wenn eine mithilfe einer Samenspende gezeugte Person einen Kontaktwunsch äußert? Ist für diese Gruppe ein psychosoziales Beratungsangebot vorgesehen?

35

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, eine bessere und unabhängige Beratung von Menschen mit Kinderwunsch vor Durchführung einer heterologen Insemination sicherzustellen angesichts der Tatsache, dass eine vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Studie aus dem Jahr 2011 ergab, dass Patienten und Patientinnen in der Reproduktionsmedizin nur unzureichend über die emotionalen Belastungen aufgeklärt werden (Rauprich u. a. im Human Reproduction 2011, S. 2382 bis 2391, Information provision and decision-making in assisted reproduction treatment)?

36

Falls bereits Kinder den Wunsch aussprechen, Kontakt zum Spender herstellen zu wollen, sind nach Meinung der Bundesregierung Konzepte nützlich, die Eltern helfen können, einen solchen Kontakt vor- und nachzubereiten?

a) Wenn ja, plant die Bundesregierung, solche fundierten Konzepte zu entwickeln und wissenschaftlich auszuwerten?

b) Wenn nein, bitte begründen?

37

Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Embryonenspende gegenwärtig in Deutschland praktiziert?

38

Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis des „Netzwerkes Embryonenspende“, dem 16 bayerische Reproduktionszentren angehören?

Berlin, den 29. April 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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