[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5311
18. Wahlperiode 19.06.2015Kleine Anfrage
der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg, Corinna Rüffer,
Britta Haßelmann, Kordula Schulz-Asche, Dr. Harald Terpe, Dr. Franziska Brantner,
Katja Dörner, Kai Gehring, Ulle Schauws, Tabea Rößner, Doris Wagner,
Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Auswirkungen der Hilfsmittelausschreibung durch die Krankenkassen
nach § 127 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 12 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – SGB V) haben die Krankenkassen seit dem Jahr 2009 (Gesetz
zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen
Krankenversicherung im Hilfsmittelbereich, GKV-OrgWG, 1. Januar 2009) die
Möglichkeit, nach § 127 Absatz 1 SGB V über den Weg der Ausschreibung mit
Leistungserbringern oder Zusammenschlüssen der Leistungserbringer Verträge zur
Hilfsmittelversorgung abzuschließen. Dabei haben sie die Qualität der
Hilfsmittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten und sonstigen
erforderlichen Dienstleistungen sicherzustellen und für eine wohnortnahe Versorgung der
Versicherten zu sorgen. Ebenso gelten die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139
SGB V festgelegten Qualitätskriterien für die Versorgung mit Produkten.
Außerdem ist die Anwendungsempfehlung des Gesetzes für Ausschreibungen zu
beachten, die unter anderem bei dienstleistungsintensiven Produkten eine
Zweckmäßigkeit der Ausschreibung infrage stellt.
Mit Einführung dieser gesetzlichen Regelung ist der Anteil der Hilfsmittel, den
Krankenkassen über Ausschreibungsverfahren beziehen, deutlich angestiegen.
Damit einher geht ebenfalls eine Zunahme an Beschwerden über die mangelnde
Qualität einiger Produkte. Sowohl durch Patientinnen bzw. Patienten und
pflegende Angehörige als auch durch Prüfungen des MDK (Medizinischer Dienst
der Krankenversicherung; vgl. Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen, Dezember 2014: Qualität in der ambulanten und
stationären Pflege – 4. Pflege-Qualitätsbericht des MDS nach § 114A Abs. 6
SGB XI, S. 28 ff.) wurden Qualitätseinbußen in der Hilfsmittelversorgung
festgestellt und dokumentiert. Die Beschwerden beziehen sich auf qualitativ
minderwertige Hilfsmittel, die den Patientinnen bzw. Patienten häufig unkoordiniert
und nicht termingerecht von verschiedenen Leistungserbringern aus dem
gesamten Bundesgebiet geliefert werden. Beispielsweise kommt der
Badewannenlifter von einer Firma aus Dortmund, der Toilettenstuhl aus Sigmaringen, das
Inkontinenzmaterial aus Berlin und das Pflegebett aus Gütersloh etc. Je mehr
Hilfsmittel ausgeschrieben werden, desto höher wird die Anzahl der
verschiedenen Leistungserbringer, die einen einzelnen Patienten beliefern.
Aufgrund der großen Distanzen kommen die Lieferungen der Hilfsmittel
größtenteils über den Versandweg in den Haushalt der Patientinnen bzw. Patienten.
Wie von den einschlägigen Selbsthilfeverbänden berichtet wird, erfolgen die
Drucksache 18/5311 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenach § 127 Absatz 1 SGB V erforderliche Beratung und Einweisung häufig
nicht in ausreichendem Maße oder finden lediglich am Telefon statt. Auch
notwendige Anpassungen oder Reparaturen der Produkte werden aus
ökonomischen Gründen teilweise unterlassen, so dass elementare Serviceleistungen auf
der Strecke bleiben. Die Überprüfung der Ergebnisqualität durch die
Krankenkassen erfolgt viel zu selten (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE
von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren
Angehörigen – BAG SELBSTHILFE – e. V.,
www.bag-selbsthilfe.de/news/items/
rehacare-2013.html, Zugriff: 10. Juni 2015).
Weitere Problemanzeigen beziehen sich darauf, dass sich durch die bundesweite
Ausschreibungspraxis einiger Krankenkassen jahrelang gewachsene und
erprobte, regionale Versorgungsstrukturen auflösen und es zu Leistungs-, Service-
und Qualitätsverlusten für die Patientinnen und Patienten kommt. Damit
könnten die Versorger vor Ort ihr Dienstleistungsangebot, wie Notdienste,
Beratungen, Reparaturen und andere Serviceleistungen, aus Rentabilitätsgründen nicht
mehr aufrechterhalten (vgl. Qualitätsverbund Hilfsmittel e. V.).
Aufgrund der niedrigen Preise, die Ausschreibungsgewinner für ihre Produkte
ansetzten, könne oft der geforderte Qualitätsanspruch für Hilfsmittel nicht mehr
gewährleistet werden. Für die Patientinnen und Patienten oder deren
Angehörige ergebe sich daraus die Konsequenz, die Mehrkosten für ein qualitativ
annehmbares Produkt aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Berichte zu
Qualitätsmängeln bei der Inkontinenzversorgung deuten in diese Richtung (vgl. Ackeren
van, Margarete: Wenn die Kasse knausert. FOCUS Online, 6. Juni 2015).
Neben diesen Mängeln bei der Qualität berichten Versicherte auch immer
wieder davon, dass bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, wie Windeln, die
gelieferte Menge nicht bedarfsdeckend ist. Auch hier seien Lieferanten oft nur
dann zur Abhilfe bereit, wenn zusätzliche Hilfsmittel mit Aufzahlung oder
vollständig privat bezahlt würden. Vonseiten einiger Krankenkassen, die diese
Ausschreibungspraxis vorantreiben, zeige sich bisher zu wenig Einsicht
hinsichtlich der Problemlagen für die Patientinnen und Patienten. Berichtet wird
ferner, dass einige Krankenkassen auf Kostenübernahmeanträge grundsätzlich
zuerst mit Ablehnung reagieren. Bei den dann notwendigen
Widerspruchsverfahren der Antragsteller greift die in § 13 Absatz 3a SGB V vorgesehene
Fristeinhaltung von drei Wochen nach Antragseingang nicht. Damit gewinnt
der Kostenträger drei Monate, die Patientinnen und Patienten verlieren dagegen
Zeit, in der sie Einbußen in ihrer Versorgungs- und Lebensqualität hinnehmen
müssen (vgl. Perspektive Homecare, 11/2013,
www.perspektive-homecare.de/
download/download-aphomecare-nadelschau-mit-nadelstich, Zugriff: 10. Juni
2015).
Auch der Einsatz von externen Hilfsmittelberatern hat nach Berichten von
Versicherten teilweise den Zweck, formularmäßig mit immer gleichem Muster
Ablehnungen zu formulieren, und nicht, Hilfestellungen bei komplexen
Versorgungsbedarfen bereitzustellen. Ferner stellt sich hier die Problematik, dass
dieses Vorgehen als datenschutzrechtlich unzulässig angesehen werden muss (Brief
des Datenschutzbeauftragten vom 18. Juli 2013). Es stellt sich ferner die Frage,
weswegen hier eine Aufgabe des MDK extern ohne Rechtsgrundlage vergeben
und diese Tätigkeit durch Versichertengelder finanziert wird. Gerade im Bereich
der seltenen Erkrankungen, aber auch in anderen Bereichen der
Hilfsmittelversorgung stehen zudem Erfahrungen und Kenntnisse der Selbsthilfe über die
Erkrankung und die Hilfsmittelversorgung zur Verfügung, die noch unzureichend
vom MDK und den Krankenkassen genutzt werden.
Als ein weiteres Problem wird die häufig unzureichende Information der
Patientinnen und Patienten durch die gesetzlichen Krankenkassen benannt: Zwar sind
diese verpflichtet, ihren Mitgliedern aktuelle Vertragspartner zu nennen und auf
Nachfrage über Vertragsinhalte zu informieren. In der Praxis zeige sich jedoch,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5311dass manche Krankenkassen dieser Informationspflicht nur sehr schleppend
nachkommen. Eine Rückmeldung zur Versorgungsqualität ohne die
notwendigen Informationen zu den Vertragsinhalten ist so für Versicherte kaum möglich.
Wir fragen die Bundesregierung:
Information der Versicherten
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Information der
Versicherten durch die gesetzlichen Krankenkassen hinsichtlich der
Vertragsinhalte bei der Hilfsmittelversorgung?
2. In welcher Weise wird eine flächendeckende unabhängige Information der
Versicherten im Bereich der Hilfsmittelversorgung sichergestellt?
Daten zum Umfang der Ausschreibungen
3. Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Umfang die Krankenkassen
Hilfsmittel über Hilfsmittelausschreibungen beziehen (bitte nach
Prozentanteil je Hilfsmittelproduktgruppe und Krankenkasse differenzieren)?
Daten zu Beschwerden bei der Hilfsmittelversorgung
4. Sind der Bundesregierung Fallzahlen über Beschwerden mit der
Hilfsmittelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen aus den letzten fünf Jahren
(2009 bis 2014) bekannt?
5. Sind der Bundesregierung Zahlen bekannt, bei wie vielen der
eingegangenen Beschwerden von den gesetzlichen Krankenkassen ein
Beschwerdemanagement durchgeführt wurde?
6. Sind der Bundesregierung Fallzahlen über Beschwerden mit der
Hilfsmittelversorgung bei der privaten Krankenversicherung aus den letzten fünf
Jahren (2009 bis 2014) bekannt?
7. Sind der Bundesregierung Zahlen der privaten Krankenkassen bekannt, bei
wie vielen Beschwerden zur Hilfsmittelversorgung ein
Beschwerdemanagement durchgeführt wurde?
Daten zu Fristverletzungen und Kostenerstattungen
8. Sind der Bundesregierung Fallzahlen bekannt, nach denen die gesetzlichen
Krankenkassen Genehmigungsfristen nach § 13 Absatz 3a SGB V nicht
eingehalten haben (bitte differenzierte Darstellung für den Zeitraum der letzten
fünf Jahre, d. h. 2009 bis 2014)?
9. Ist der Bundesregierung bekannt, wie die Fristüberschreitungen von den
gesetzlichen Krankenkassen überwiegend begründet wurden (bitte Angabe
der häufigsten Begründungen)?
10. Sind der Bundesregierung Fallzahlen bekannt, aus denen hervorgeht, wie
oft die gesetzlichen Krankenkassen nach Überschreitung der
Genehmigungsfristen nach § 13 Absatz 3a SGB V eine Kostenerstattung geleistet
haben (bitte differenzierte Darstellung für den Zeitraum der letzten fünf
Jahre, d. h. 2009 bis 2014)?
Daten zur Ablehnung von Hilfsmittelanträgen
11. Sind der Bundesregierung die Gründe bekannt, warum gesetzliche
Krankenkassen Anträge auf Hilfsmittelversorgung abgelehnt haben?
Falls ja, welche Ablehnungsgründe wurden besonders häufig angeführt?
Drucksache 18/5311 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Liegen der Bundesregierung Zahlen vor, wie viele Widersprüche gegen
abgelehnte Anträge auf Hilfsmittelversorgung in den letzten fünf Jahren (2009
bis 2014) gestellt wurden?
Ausschreibungsverfahren
13. Erwägt die Bundesregierung, Dumpingeffekte bei
Ausschreibungsverfahren für Hilfsmittel durch Loslimitierungen und die Begrenzung gleicher
Leistungserbringer für mehrere Ausschreibungen einzudämmen?
Wenn nein, plant die Bundesregierung andere Maßnahmen?
Aufzahlungen
14. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Entwicklung der Zunahme
von privat geleisteten Aufzahlungen durch Patientinnen und Patienten vor
dem Hintergrund des Sachleistungsgrundsatzes der gesetzlichen
Krankenversicherung?
15. Plant die Bundesregierung, die weiter ansteigenden privaten Aufzahlungen
bei der Hilfsmittelversorgung einzudämmen, und wenn ja, mit welchen
Maßnahmen?
Kostenübernahme
16. Wie sollte nach Auffassung der Bundesregierung die Genehmigungspraxis
bei den gesetzlichen Krankenkassen verbessert werden, die
Hilfsmittelanträge überwiegend ablehnend bescheiden?
17. Welche Verantwortung der Selbstverwaltung für eine patientenorientierte
Genehmigungspraxis der Krankenkassen sieht die Bundesregierung?
Kalkulation der Leistungserbringer
18. Wie bewertet die Bundesregierung die Ausschreibungspraxis einiger
Krankenkassen, die auf der Basis von zu niedrig kalkulierten Preisen für
Hilfsmittel und Dienstleistungen nicht die notwendigen Qualitätsansprüche
erfüllen, woraus eine Gefährdung der Versorgungssicherheit der Patientinnen
und Patienten entstehen könnte?
19. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass sich einige
Leistungserbringer offenbar nicht in der Lage sehen, zum vorgegebenen Festpreis die
individuell benötigte Menge an zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln zu
liefern?
20. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Qualität der
Hilfsmittelversorgung von allen gesetzlichen Krankenkassen umgesetzt werden können?
Komplexe Versorgungsbedarfe
21. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bunderegierung zu ergreifen, um
für Patientinnen und Patienten mit komplexen Versorgungsbedarfen oder
notwendiger individueller Anpassung sicherzustellen, dass sie die ihnen
zustehenden Hilfsmittel in dem vorgesehenen Umfang und Zeitrahmen sowie
der notwendigen Qualität und mit der erforderlichen Beratung, Anpassung
und Einweisung geliefert bekommen?
22. Wie bewertet die Bundesregierung den Einsatz von externen
Hilfsmittelberatern für die Krankenkassen zur Begutachtung der
Hilfsmittelversorgung?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/531123. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des Bundesversicherungsamtes (vgl.
www.rehakind.com/m.php?sid=42, Zugriff: 12. Juni 2015), dass der Einsatz
externer Hilfsmittelgutachter auf der Basis der aktuellen Rechtsgrundlage
sowohl in Ermangelung einer rechtlichen Befugnis als auch
datenschutzrechtlich unzulässig ist?
24. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung die Arbeit des MDK so
strukturiert werden, dass er seiner Aufgabe nachkommen kann, die Beratung der
Krankenkassen bei medizinisch komplexen Hilfsmittelversorgungen oder
bei der Hilfsmittelversorgung bei seltenen Erkrankungen hinreichend
durchzuführen?
Liefer- und Bereitstellungszeiten
25. Wie schätzt die Bundesregierung die zukünftige Entwicklung der Liefer-
und Bereitstellungszeiten für Hilfsmittel für die häusliche Versorgung ein?
26. Sieht die Bunderegierung bei kurzfristigen Entlassungen aus dem
Krankenhaus mit Vorlauf von ein bis zwei Tagen ein Risiko für eine fristgerechte
Bereitstellung der Hilfsmittel, etwa wenn Hilfsmittel überregional beschafft
werden müssen?
Bundesweite versus regionale quartiersbezogene Anbieterstrukturen
27. Welche Vor- und Nachteile (z. B. Bereitstellung, Beratung, Einweisung,
Reparatur, ökonomische und ökologische Aspekte) sieht die Bundesregierung
bei
– einer bundesweiten Versorgung durch Hilfsmittelerbringer,
– einer Versorgung durch regionale Anbieterstrukturen?
28. Wie und durch wen sollen nach Meinung der Bundesregierung bei einer
bundesweit angelegten Hilfsmittelversorgung die Aspekte
– termingerechte Bereitstellung der Hilfsmittel,
– Hilfsmittelberatung,
– Einweisung in die Hilfsmittel vor Ort,
– zeitnahe Reparaturen der Hilfsmittel,
– Koordination bei komplexer Hilfsmittelversorgung
gewährleistet werden?
Qualitätssicherung der Hilfsmittelerbringung
29. Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung, die Qualitätssicherung und
Qualitätskontrolle der Hilfsmittelversorgung weiter zu verbessern?
30. Sind nach Auffassung der Bundesregierung die Präqualifizierungsverfahren
als Qualitätssicherungsinstrument weiter zu verbessern (wenn nein, bitte
begründen)?
31. Wer sollte nach Meinung der Bundesregierung die Qualitätssicherung
insbesondere für Prozess- und Ergebnisqualität und die Qualitätskontrolle der
Hilfsmittelerbringung durchführen?
32. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Forderung, den MDK mit
häufigeren (gegebenenfalls anlassbezogenen) Qualitätskontrollen bei der
Hilfsmittelversorgung zu beauftragen?
Drucksache 18/5311 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode33. Sieht die Bundesregierung aufgrund der Kritik einiger Kassenvertreter
(Expertengespräch im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundetages am
17. Juni 2015) Handlungsbedarf, die im Hilfsmittelverzeichnis
vorgegebenen Qualitätsanforderungen für Anbieter zu öffnen, deren Produkt- und
Versorgungsqualität über dem vorgegebenen Standard liegt?
34. Sieht die Bundesregierung in dem Bereich der Hilfsmittelerbringung ein
Aufgabenfeld für ein zukünftiges Qualitätsinstitut für Pflegequalität?
Wenn ja, in welcher Form (wenn nein, bitte begründen)?
Hilfsmittelverzeichnis
35. Sieht die Bundesregierung die Dringlichkeit, die z. T. veralteten
Qualitätskriterien (beispielsweise für Inkontinenzhilfen aus dem Jahr 1993), die dem
Verzeichnis für gelistete Hilfsmittel zugrunde gelegt sind, zu aktualisieren
(wenn nein, bitte begründen)?
Wenn ja, bis wann sollte die Aktualisierung stattfinden?
36. Erwägt die Bundesregierung, ein Verfahren einzuführen, das eine
regelmäßige Aktualisierung der Qualitätskriterien für die Aufnahme von
Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis sicherstellt?
Benachteiligungsverbot und UN-Behindertenrechtskonvention
37. Sind die Krankenkassen nach Meinung der Bundesregierung grundsätzlich
verpflichtet, aufgrund des gesetzlichen Anspruchs eines möglichst
vollständigen Behinderungsausgleichs ein teureres Hörgerät zu bezahlen, auch
wenn es über dem pauschalen Festpreis von 784,94 Euro liegt?
38. Hält es die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
Benachteiligungsverbote des Grundgesetzes und der UN-Behindertenrechtskonvention für
gerechtfertigt, dass Menschen, deren Beeinträchtigung durch Hilfsmittel
unmittelbar – etwa durch eine Prothese – ausgeglichen werden kann, einen
deutlich umfassenderen Versorgungsanspruch haben als Menschen, deren
Beeinträchtigung nur mittelbar – z. B. durch einen Rollstuhl – ausgeglichen
werden kann?
Wenn nicht, wie wird sie diese Ungleichbehandlung beseitigen?
Berlin, den 18. Juni 2015
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
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ISSN 0722-8333]