Zeitliche und räumliche Einschränkungen bei Endverbleibserklärungen von Waffenexporten (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6778)
der Abgeordneten Jan van Aken, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Katrin Kunert, Niema Movassat, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Aus Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, mit dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfGE 13, 123). In der Vorbemerkung zur Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6778 begründet die Bundesregierung ihre Antwortverweigerung bei einer Reihe von Fragen mit dem pauschalen Verweis auf ein laufendes Strafverfahren. Allein dieser Verweis stellt jedoch keinesfalls eine ausreichende Begründung für die Verweigerung einer Antwort dar. Es ist nicht erkennbar, auf welchem verfassungsrechtlichen Ausnahmegrund die Bundesregierung sich bei der jeweiligen Verweigerung beruft. Sollte sie sich auf das Staatswohl und den Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen stützen wollen, müsste sie in jedem einzelnen Fall eine detaillierte Begründung vorbringen, inwiefern ihrer Meinung nach ein Bekanntwerden der Antwort das Strafverfahren gefährden könnte (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 21. Februar 2013 – Vf. 53-I-12 –). Die Fragesteller sehen dies nicht und bitten daher erneut um Beantwortung ihrer Fragen.
In der Antwort zu den Fragen 19 und 21 weicht die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller einer konkreten Beantwortung aus. Daher müssen auch diese Fragen erneut eingereicht werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Sind im Falle der Kriegswaffenexporte nach Mexiko durch das Unternehmen Heckler & Koch in den Jahren seit 2004 jemals Exportgenehmigungen erteilt worden, die auf Endverbleibserklärungen (EVE) beruhen, die mit einer zeitlichen Befristung versehen waren?
Basierte eine abschließend erteilte Rüstungsexportgenehmigung auf der im Buch „Netzwerk des Todes“ (S. 148/149) abgelichteten EVE mit dem Vermerk „Endverbleibsschreiben ist gültig bis zum 10. Dezember 2005“, oder wurde vor einer abschließenden Genehmigung noch eine unbefristete EVE vorgelegt (bitte als Anlage zur Antwort alle Versionen der EVE für Kleinwaffenexporte nach Mexiko in den Jahren 2004 bis 2008 zur Verfügung stellen)?
Ist nach der rechtlichen Bewertung der Bundesregierung die im genannten Buch auf Seite 148 f. abgelichtete EVE für ganz Mexiko gültig, da im einleitenden Satz nur der Reexport in andere Länder ausgeschlossen wird, oder bezieht sich nach rechtlicher Bewertung der Bundesregierung die EVE auch auf die einzelnen Bundesstaaten, die in dem Schreiben nur als „Empfänger“, nicht aber als ausschließliche Endempfänger bezeichnet sind?
Ist es zutreffend, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in den Jahren 2004 bis 2010 (zum Beispiel in den E-Mails vom 21. April oder 18. Mai 2010) Heckler & Koch aufgefordert hat, unbefristete EVE vorzulegen (wenn ja, bitte die Dokumente als Anlage zur Antwort zur Verfügung stellen)?
Gab es vor dem 2. September 2005 eine Kommunikation seitens der Bundesregierung mit Heckler & Koch, in der dem Unternehmen übermittelt wurde, dass Exportgenehmigungen für Oaxaca, Guerrero, Chiapas und Chihuahua problematisch oder ausgeschlossen sein könnten (s. S. 157 im Buch „Netzwerk des Todes“)?
Haben Beamte aus dem BMWi und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), dem Auswärtigem Amt bzw. dem Bundesministerium der Verteidigung mit Bezug auf Kleinwaffen-Exporte nach Mexiko intern schriftlich darüber kommuniziert, dass in den EVE „lediglich die Namen der Bundesstaaten ausgetauscht wurden, und zwar nur auf dem Papier“ (s. S. 186 im Buch „Netzwerk des Todes“; sofern dies zutrifft, bitte die internen Dokumente als Anlage beifügen)?
Gibt es bis heute die Möglichkeit, dass Unternehmen (bzw. Empfänger) für Rüstungsexporte räumlich eingeschränkte (auf einzelne Provinzen, Bundesstaaten, Einsatzgebiete o. ä.) EVE vorlegen?
Oder wann, durch wen, und wie wurde diese Möglichkeit mittlerweile ausgeschlossen (bitte die entsprechenden Verordnungen, Anordnungen, Anweisungen, Memos o. ä. beifügen)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der offenbar erfolgte Austausch einzelner Bundesstaaten in vorgelegten EVE die Zuverlässigkeit des vorlegenden Unternehmens in Frage stellt?
Warum darf Heckler & Koch trotz der im Buch „Netzwerk des Todes“ dokumentierten Ungereimtheiten zu zeitlich und räumlich eingeschränkten EVE weiterhin Rüstungsgüter exportieren, während Sig Sauer in einem ähnlichen Fall mit einem kompletten Exportverbot belegt wurde (www. sueddeutsche.de vom 13. Juli 2014: „Ausfuhrstopp für Waffenexporteur Sig Sauer“)?
Wurden seit dem Jahr 2004 Anträge für den Export von Kriegswaffen nach Mexiko negativ beschieden (bitte unter Angabe von Antragsteller, Datum des Antrags und der Ablehnung sowie Kriegswaffe und Typbezeichnung)?